TE OGH 2004/2/11 9ObA15/04b

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Veröffentlicht am 11.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner und Günther Degold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Gudrun F*****, Musiklehrerin, *****, vertreten durch Stampfer, Orgler & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde Judenburg, Hauptplatz 1, 8750 Judenburg, vertreten durch Dr. Rainer Beck, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 21.000), aus Anlass der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. September 2003, GZ 8 Ra 71/03b-23, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. April 2003, GZ 31 Cga 14/02y-19, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Einlangen der Revision der beklagten Partei vereinbarten die Streitteile zufolge außergerichtlicher Einigung (ewiges) Ruhen des Verfahrens.

Über die Revision ist daher derzeit nicht zu entscheiden. Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens. Über eine noch vor dem Eintritt dieser Wirkungen überreichte Revision ist während des Zeitraums des Ruhens oder der Unterbrechung nicht zu entscheiden, weil nicht der Ausnahmefall des § 163 Abs 3 ZPO gegeben ist (9 Ob 84/00v; 8 ObA 59/02p ua). Die Akten sind somit erst nach allfälliger Beendigung des Ruhens des Verfahrens vorzulegen.Über die Revision ist daher derzeit nicht zu entscheiden. Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 168, ZPO hat das Ruhen des Verfahrens die Rechtswirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens. Über eine noch vor dem Eintritt dieser Wirkungen überreichte Revision ist während des Zeitraums des Ruhens oder der Unterbrechung nicht zu entscheiden, weil nicht der Ausnahmefall des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO gegeben ist (9 Ob 84/00v; 8 ObA 59/02p ua). Die Akten sind somit erst nach allfälliger Beendigung des Ruhens des Verfahrens vorzulegen.

Anmerkung

E72394 9ObA15.04b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00015.04B.0211.000

Dokumentnummer

JJT_20040211_OGH0002_009OBA00015_04B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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