TE OGH 2004/2/12 12Os3/04

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Veröffentlicht am 12.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz C***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. September 2003, GZ 22 Hv 35/03v-33, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz C***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. September 2003, GZ 22 Hv 35/03v-33, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz C***** (zu I.) der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, (zu II.) der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (aF) StGB, (zu III. 1.) der Verbrechen des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB, (zu III. 2.) der Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB und (zu IV.) der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 2, Z 3 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz C***** (zu römisch eins.) der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, (zu römisch II.) der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, (aF) StGB, (zu römisch III. 1.) der Verbrechen des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB, (zu römisch III. 2.) der Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB und (zu römisch IV.) der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - (zu ergänzen: in Graz) zwischen Anfang 1995 und Ende 1998

"I. wiederholt Tamara L***** durch Schläge mit einem Gürtel auf den Rücken sowie grobes Ziehen an den Haaren vorsätzlich am Körper verletzt (rote oder blaue Striemen sowie Hämatome am Rücken, ausgerissene Haare),

II. wiederholt, indem er die am 27. Februar 1990 geborene Tamara L***** mit der Hand oder einem Gürtel schlug, sie festhielt und gegen ihren Willen und trotz ihrer Gegenwehr sein Glied in den Eingang ihrer Scheide bewegte oder mit seinen Fingern zumindest in diesen Bereich der Scheide hineinfuhr,römisch II. wiederholt, indem er die am 27. Februar 1990 geborene Tamara L***** mit der Hand oder einem Gürtel schlug, sie festhielt und gegen ihren Willen und trotz ihrer Gegenwehr sein Glied in den Eingang ihrer Scheide bewegte oder mit seinen Fingern zumindest in diesen Bereich der Scheide hineinfuhr,

1. außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt,1. außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt,

2. mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung (letzteres im Zeitraum 1. Oktober 1998 bis Ende 1998) unternommen,

3. eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht (im Zeitraum Mai 1995 bis 1. Oktober 1998), ..."

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft nach dem Inhalt seines Anfechtungsbegehrens sämtliche Schuldsprüche, der Sache nach allerdings allein die zu I. und II. bezeichneten mit einer aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht berechtigt ist. Soweit die Rüge auch jene zu III. und IV. erfasst, ist sie mangels einzelner, deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Anfechtungspunkte nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Der Angeklagte bekämpft nach dem Inhalt seines Anfechtungsbegehrens sämtliche Schuldsprüche, der Sache nach allerdings allein die zu römisch eins. und römisch II. bezeichneten mit einer aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 10, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht berechtigt ist. Soweit die Rüge auch jene zu römisch III. und römisch IV. erfasst, ist sie mangels einzelner, deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Anfechtungspunkte nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins,, 285a Ziffer 2, StPO).

Die Behauptung, das Erstgericht habe den Annahmen, wonach der Angeklagte "seinen Penis zumindest in den Eingang der Scheide hineinbewegt habe" und "mit seinen Fingern in den Eingangsbereich der Scheide der Tamara L***** hineingefahren sei" (II.), widerstreitende Beweisergebnisse übergangen (Z 5), ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerde angeblich mit Stillschweigen übergangene Verfahrensergebnisse dazu nicht zu nennen vermag. Sie erschöpft sich vielmehr - wie schon die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz zeigt - in einer eigenständigen Interpretation der von den Tatrichtern erörterten Beweismittel nach Art einer Berufung wegen Schuld mit dem überdies in der Subsumtionsrüge angestrebten Ziel eines Schuldspruches des Angeklagten wegen jeweils (bloß) versuchter Tatbegehung durch Berührung des Opfers an der Scheide. Sie verfehlt damit aber auch die Relevanzkriterien, indem sie außer Acht lässt, dass nach gefestigter neuerer Judikatur in objektiver Hinsicht die Berührung der äußeren Geschlechtsteile von Täter oder Opfer für das vollendete Delikt genügt (Mayerhofer StPO5 § 201 E 21). Die Schuldsprüche zur Körperverletzung (I.) ergingen dem Vorbringen der Mängelrüge zuwider ebenso formal unbedenklich, weil sich das Erstgericht mit den seine Feststellungen tragenden Beweisergebnissen - auch was den konkret relevierten Tatzeitraum und die Verletzungen betrifft - ausführlich und mit den Gesetzen der Logik im Einklang stehend auseinandersetzte (US 9 bis 11, 13). Die vom Angeklagten vermisste Erörterung einer früheren Aussage der Tamara L*****, sie sei von ihrer Mutter mit dem Gürtel "gehaut" worden, findet sich explizit auf US 11 Mitte.Die Behauptung, das Erstgericht habe den Annahmen, wonach der Angeklagte "seinen Penis zumindest in den Eingang der Scheide hineinbewegt habe" und "mit seinen Fingern in den Eingangsbereich der Scheide der Tamara L***** hineingefahren sei" (römisch II.), widerstreitende Beweisergebnisse übergangen (Ziffer 5,), ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerde angeblich mit Stillschweigen übergangene Verfahrensergebnisse dazu nicht zu nennen vermag. Sie erschöpft sich vielmehr - wie schon die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz zeigt - in einer eigenständigen Interpretation der von den Tatrichtern erörterten Beweismittel nach Art einer Berufung wegen Schuld mit dem überdies in der Subsumtionsrüge angestrebten Ziel eines Schuldspruches des Angeklagten wegen jeweils (bloß) versuchter Tatbegehung durch Berührung des Opfers an der Scheide. Sie verfehlt damit aber auch die Relevanzkriterien, indem sie außer Acht lässt, dass nach gefestigter neuerer Judikatur in objektiver Hinsicht die Berührung der äußeren Geschlechtsteile von Täter oder Opfer für das vollendete Delikt genügt (Mayerhofer StPO5 Paragraph 201, E 21). Die Schuldsprüche zur Körperverletzung (römisch eins.) ergingen dem Vorbringen der Mängelrüge zuwider ebenso formal unbedenklich, weil sich das Erstgericht mit den seine Feststellungen tragenden Beweisergebnissen - auch was den konkret relevierten Tatzeitraum und die Verletzungen betrifft - ausführlich und mit den Gesetzen der Logik im Einklang stehend auseinandersetzte (US 9 bis 11, 13). Die vom Angeklagten vermisste Erörterung einer früheren Aussage der Tamara L*****, sie sei von ihrer Mutter mit dem Gürtel "gehaut" worden, findet sich explizit auf US 11 Mitte.

Ob der Angeklagte - wie das Erstgericht bloß illustrativ feststellte - den Kopf der Tamara L***** einmal in eine "Klomuschel" gesteckt habe, betrifft anklage(vgl ON 26)- und schuldspruchsorientiert keine entscheidende Tatsache.

Die unsubstantiierte Kritik mangelnder entscheidungsrelevanter Feststellungen zu den Schuldsprüchen I. und II. verabsäumt die konkrete Ableitung rechtlich erheblicher Konsequenzen aus unberücksichtigt gebliebenen Verfahrensergebnissen und damit eine gesetzmäßige Ausführung (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 3). Die Subsumtionsrüge (Z 10) entzieht sich mit der Behauptung, die genannten Verbrechen (II.) seien in der Entwicklungsstufe des Versuches geblieben, weil eine anale, orale oder (hier allein aktuelle) vaginale Penetration nach §§ 201 Abs 1, 206 Abs 1 StGB nicht stattgefunden habe, der meritorischen Erledigung, da sie die bereits dargelegten erstgerichtlichen Feststellungen dazu (US 7) außer Acht lässt.Die unsubstantiierte Kritik mangelnder entscheidungsrelevanter Feststellungen zu den Schuldsprüchen römisch eins. und römisch II. verabsäumt die konkrete Ableitung rechtlich erheblicher Konsequenzen aus unberücksichtigt gebliebenen Verfahrensergebnissen und damit eine gesetzmäßige Ausführung (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 3). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entzieht sich mit der Behauptung, die genannten Verbrechen (römisch II.) seien in der Entwicklungsstufe des Versuches geblieben, weil eine anale, orale oder (hier allein aktuelle) vaginale Penetration nach Paragraphen 201, Absatz eins,, 206 Absatz eins, StGB nicht stattgefunden habe, der meritorischen Erledigung, da sie die bereits dargelegten erstgerichtlichen Feststellungen dazu (US 7) außer Acht lässt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils wegen nicht prozessordnungsgemäßer Darstellung (§ 285a Z 2 StPO iVm § 285d Abs 1 Z 1 StPO), im Übrigen aber als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils wegen nicht prozessordnungsgemäßer Darstellung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), im Übrigen aber als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz für die Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E72210 12Os3.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00003.04.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20040212_OGH0002_0120OS00003_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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