TE Vwgh Beschluss 2007/5/23 2005/08/0032

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde 1. der J KEG und 2. des Dkfm. DDr. G, beide in W und beide vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 27. Jänner 2005, Zl. BMSG-222676/0001- II/A/3/2005, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M in W, 2. Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19,

3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 21. September 2001 fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Hilfskraft beim Dienstgeber erstbeschwerdeführende Gesellschaft vom 10. Juni 1996 bis 20. November 1997 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG unterliege. Nach den im Akt liegenden Rückscheinen wurde dieser Bescheid dem Erstmitbeteiligten sowie dem Beschwerdevertreter "als Vertreter des Dienstgebers (erstbeschwerdeführende Gesellschaft)" zugestellt.

Dem von G.M. - wie im zweitinstanzlichen Bescheid ausgeführt "als Bevollmächtigter der (erstbeschwerdeführenden Gesellschaft)" -

gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch, hat der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 19. August 2002 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 10. Oktober 2002 Folge gegeben und festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte zur erstbeschwerdeführenden Partei in der Zeit vom 10. Juni 1996 bis zum 20. November 1997 in einem die Voll- und Arbeitsversicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Dieser Bescheid und der Berichtigungsbescheid wurden nach den im Akt erliegenden Rückscheinen G.M., dem Erstmitbeteiligten sowie dem Beschwerdevertreter "als Vertreter der (erstbeschwerdeführenden Partei)" zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob ausschließlich die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Berufung, der die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gesellschaft und des persönlich haftenden Gesellschafters wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt - Abstand genommen. Die übrigen Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in folgenden Rechten verletzt:

"1. Insoweit mit dem bekämpften Bescheid der nur über Einspruch des Zweitmitbeteiligten G.M. in dessen Eigenschaft 'als Bevollmächtigter der (erstbeschwerdeführenden Partei)' ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10.10.2002 bestätigt wurde, verletzt der bekämpfte Bescheid die Beschwerdeführer wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung in der Sache selbst in ihren Rechten.

2. Im Übrigen verletzt der bekämpfte Bescheid die Beschwerdeführer jedenfalls in ihrem Recht, mit Bezug auf die Beschäftigung des Erstmitbeteiligten M.K. als Hilfskraft in der Zeit von 10.06.1996 bis zum 20.11.1997 nicht als Dienstgeber im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Z. 1 und 35 Abs. 1 ASVG sowie des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG behandelt zu werden, somit im Recht auf negative Feststellung der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht, was ihr Verhältnis zum Erstmitbeteiligten anlangt."

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 BVG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die beschwerdeführenden Parteien (der Zweitbeschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter der erstbeschwerdeführenden Partei) haben gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien keine Berufung erhoben. Als Beschwerdepunkte behaupten sie in der Beschwerde Rechtsverletzungen, hinsichtlich derer sie den Instanzenzug an die belangte Behörde hätten beschreiten müssen.

Diesen Bescheid des Landeshauptmannes hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid auch nicht zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien abgeändert, sondern den von den beschwerdeführenden Parteien unbekämpft gelassenen Bescheidinhalt bestätigt. In einem solchen Fall fehlt aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung (vgl. die Erkenntnisse vom 29. März 2006, Zl. 2003/08/0032, und vom 9. April 1987, Zl. 82/08/0180).

Die Beschwerde ist demnach mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig; sie war daher gemäß § 43 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Mai 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080032.X00

Im RIS seit

29.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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