Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Eva Wexberg, Rechtsanwältin in Wien, als Masseverwalterin im Konkurs der B***** GmbH, gegen die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Breitenfurt, wegen EUR 13.448,30 sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5. Dezember 2003, GZ 5 R 217/03y-12, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 25. September 2003, GZ 30 Cg 70/03a-5, bestätigt wurde, sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5. Dezember 2003, GZ 5 R 218/03w-11, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23. Oktober 2003, GZ 30 Cg 70/03a-7, ersatzlos aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.) Zu ON 12 (5): Insoweit ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (6 Ob 292/99f, 3 Ob 212/02a).1.) Zu ON 12 (5): Insoweit ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig; die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (6 Ob 292/99f, 3 Ob 212/02a).
2.) Zu ON 11 (7): Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor. Es entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass der von einer Partei binnen drei Tagen nach Zustellung der Protokollsabschrift eingebrachte Antrag auf Protokollsberichtigung als gegen das Protokoll gerichteter Widerspruch gemäß § 212 Abs 5, § 212a Abs 2 ZPO anzusehen ist, über den das Gericht in der Regel keine Entscheidung zu treffen hat (RIS-Justiz RS0037287). Vielmehr hat ein (rechtzeitiger) Widerspruch die in § 215 Abs 1, § 498 Abs 2 ZPO vorgesehenen Rechtswirkungen. Da somit eine Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag (Widerspruch) der beklagten Partei gar nicht zu fällen war, hatte das Rekursgericht vor seinem Beschluss ON 12 auch nicht die Rechtskraft einer solchen Entscheidung abzuwarten.2.) Zu ON 11 (7): Insoweit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vor. Es entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass der von einer Partei binnen drei Tagen nach Zustellung der Protokollsabschrift eingebrachte Antrag auf Protokollsberichtigung als gegen das Protokoll gerichteter Widerspruch gemäß Paragraph 212, Absatz 5,, Paragraph 212 a, Absatz 2, ZPO anzusehen ist, über den das Gericht in der Regel keine Entscheidung zu treffen hat (RIS-Justiz RS0037287). Vielmehr hat ein (rechtzeitiger) Widerspruch die in Paragraph 215, Absatz eins,, Paragraph 498, Absatz 2, ZPO vorgesehenen Rechtswirkungen. Da somit eine Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag (Widerspruch) der beklagten Partei gar nicht zu fällen war, hatte das Rekursgericht vor seinem Beschluss ON 12 auch nicht die Rechtskraft einer solchen Entscheidung abzuwarten.
Anmerkung
E72362 2Ob25.04xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00025.04X.0212.000Dokumentnummer
JJT_20040212_OGH0002_0020OB00025_04X0000_000