TE OGH 2004/2/12 10Nc19/03f

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Veröffentlicht am 12.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede M*****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagten Parteien

1. Mag. Dr. Herwig A*****, und 2. Angelika A*****, vertreten durch Mag. Dr. Herwig Anderle, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 9.966,20 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird an Stelle des Bezirksgerichtes Linz das Bezirksgericht Villach als örtlich zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt in ihrer zunächst beim Bezirksgericht Villach eingebrachten Mahnklage von den beiden Beklagten die Zahlung von EUR 9.966,20 sA für die Herstellung einer Einbauküche in der Wohnung der beiden Beklagten in Villach und berief sich im Verfahren auf Urkunden, eine unter ihrer Adresse zu ladende Zeugin, Ortsaugenschein und Parteienvernehmung.

Die Beklagten erhoben Einspruch, wendeten örtliche Unzuständigkeit ein und beriefen sich in der Sache selbst zum Beweis der von ihnen geltend gemachten Mängel auf Urkunden, Ortsaugenschein, Sachverständigengutachten und Parteienvernehmung.

Das Bezirksgericht Villach erklärte sich für örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Bezirksgericht Linz.Das Bezirksgericht Villach erklärte sich für örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Bezirksgericht Linz.

Die klagende Partei beantragte daraufhin aus Gründen der Zweckmäßigkeit die (Rück-)Delegierung an das Bezirksgericht Villach. In einer nach Rückleitung des Aktes durch den Obersten Gerichtshof eingeholten Äußerung sprachen sich die Beklagten gegen eine Delegierung aus.

Das Bezirksgericht Linz hält die beantragte Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Eine Delegierung ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn die Delegation zur Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung der Amtstätigkeit oder zur wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands (Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu § 31 JN). Die Beklagten machen geltend, dass eine Delegierung dem Sinn der Zuständigkeitsbestimmungen der JN und des KSchG widersprechen würden. Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 1 Nd 503/87 und 7 Nd 501/92 die Auffassung vertreten, dass die Behauptung des Beklagten, es handle sich beim Vertrag mit dem Kläger um ein Verbrauchergeschäft, der Delegierung nicht entgegenstehe (aA 2 Nd 510/86 und 6 Nd 512/96). § 14 KSchG verfolge lediglich den Zweck, eine rechtsgeschäftliche Verschiebung der gesetzlichen Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers zu verhindern. Für diese Auffassung spricht auch, dass eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht einer vom Gericht angeordneten Verschiebung der Zuständigkeit gleichgehalten werden kann. Für eine Zuständigkeitsvereinbarung bestehen keine inhaltlichen Vorbedingungen; eine Delegierung ist hingegen nur nach strenger Prüfung der Zweckmäßigkeit zulässig (4 Nd 514/02). Im vorliegenden Fall steht der Delegierung demnach nicht entgegen, dass die Beklagten geltend machen, den Vertrag mit der klagenden Partei als Verbraucher geschlossen zu haben. Eine Delegierung ist insbesondere auch dann zweckmäßig, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Im vorliegenden Fall überwiegen die Gründe für eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Villach:Eine Delegierung ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn die Delegation zur Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung der Amtstätigkeit oder zur wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands (Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu Paragraph 31, JN). Die Beklagten machen geltend, dass eine Delegierung dem Sinn der Zuständigkeitsbestimmungen der JN und des KSchG widersprechen würden. Demgegenüber hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 1 Nd 503/87 und 7 Nd 501/92 die Auffassung vertreten, dass die Behauptung des Beklagten, es handle sich beim Vertrag mit dem Kläger um ein Verbrauchergeschäft, der Delegierung nicht entgegenstehe (aA 2 Nd 510/86 und 6 Nd 512/96). Paragraph 14, KSchG verfolge lediglich den Zweck, eine rechtsgeschäftliche Verschiebung der gesetzlichen Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers zu verhindern. Für diese Auffassung spricht auch, dass eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht einer vom Gericht angeordneten Verschiebung der Zuständigkeit gleichgehalten werden kann. Für eine Zuständigkeitsvereinbarung bestehen keine inhaltlichen Vorbedingungen; eine Delegierung ist hingegen nur nach strenger Prüfung der Zweckmäßigkeit zulässig (4 Nd 514/02). Im vorliegenden Fall steht der Delegierung demnach nicht entgegen, dass die Beklagten geltend machen, den Vertrag mit der klagenden Partei als Verbraucher geschlossen zu haben. Eine Delegierung ist insbesondere auch dann zweckmäßig, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil desselben vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. Im vorliegenden Fall überwiegen die Gründe für eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Villach:

Im Sprengel des Prozessgerichts wohnen nur die beiden Beklagten. Beide haben aber einen Zweitwohnsitz in Villach, sodass ihnen die Zureise nach Villach durchaus zugemutet werden kann. In Villach hat nicht nur die klagende Partei ihren Sitz, sondern es hat dort auch jene Mitarbeiterin der klagenden Partei, die bisher als einzige Zeugin namhaft gemacht wurde, ihren Arbeitsort. Das Objekt der Werkleistungen der klagenden Partei befindet sich ebenfalls in Villach. Da beide Parteien die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Beklagten überdies die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt haben, das zweckmäßigerweise von einem im Sprengel des Delegierungsgerichtes wohnhaften Sachverständigen zu erstatten ist, liegt die Delegierung auch unter diesem Apsekt im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Villach durchgeführt werden kann. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn sich der als Beweismittel angebotene Ortsaugenschein (im Sinne der Äußerung der Beklagten) als nicht mehr zur Klärung der Rechtssache zweckmäßig erweisen sollte. Inwieweit im Hinblick auf ein von den Beklagten nach ihren Ausführungen offenbar bereits eingeholtes Privatgutachten die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unterbleiben kann, ist derzeit noch nicht absehbar.

Da eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Villach somit als zweckmäßig anzusehen ist, war dem Antrag der klagenden Partei stattzugeben.

Anmerkung

E72204 10Nc19.03f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100NC00019.03F.0212.000

Dokumentnummer

JJT_20040212_OGH0002_0100NC00019_03F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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