Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia K*****, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei ***** H***** GesmbH & Co KG, ***** , vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Zahlung von EUR 11.323,54 sA und Feststellung, infolge "außerordentlicher Revision" der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2003, GZ 3 R 96/03p-17, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von EUR 11.323,54 sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 27. 6. 2000 zu 50 % hafte. Mit Teil-Zwischenurteil sprach das Erstgericht aus, dass "das Begehren der Klägerin nach Zahlung von EUR 11.323,54 dem Grunde nach zu 50 % zu Recht bestehe".
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe, dass es aussprach, das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin EUR 11.323,54 zu bezahlen, bestehe dem Grunde nach zu Recht; die Entscheidung über die Prozesskosten wurde der Endentscheidung vorbehalten; das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Dagegen richtet sich die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei mit dem Antrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Erstgericht legte die "außerordentliche Revision" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise ist verfehlt. In den im § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar EUR 4.000,--, nicht aber insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Vorinstanzen nur über das Leistungsbegehren, nicht aber auch über das Feststellungsbegehren der Klägerin entschieden haben. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in rechltichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, gemäß § 55 JN nur insoweit zusammenzurechnen, als sie auch Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung waren (MR 2000, 317; 6 Ob 164/01s). Es bedarf daher auch keines Bewertungsausspruches gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO (was im Beschluss des Senates vom 11. Dezember 2003 nicht berücksichtigt wurde).Diese Vorgangsweise ist verfehlt. In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar EUR 4.000,--, nicht aber insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Vorinstanzen nur über das Leistungsbegehren, nicht aber auch über das Feststellungsbegehren der Klägerin entschieden haben. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in rechltichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, gemäß Paragraph 55, JN nur insoweit zusammenzurechnen, als sie auch Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung waren (MR 2000, 317; 6 Ob 164/01s). Es bedarf daher auch keines Bewertungsausspruches gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ZPO (was im Beschluss des Senates vom 11. Dezember 2003 nicht berücksichtigt wurde).
Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.Gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507 Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als außerordentliches bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der beklagten Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob es den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als außerordentliches bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der beklagten Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob es den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Anmerkung
E72363 2Ob285.03fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00285.03F.0212.000Dokumentnummer
JJT_20040212_OGH0002_0020OB00285_03F0000_000