TE OGH 2004/2/13 7Ob3/04y

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Veröffentlicht am 13.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 5. Juli 2000 verstorbenen Ing. Günther Harald A*****, wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter Sabina A*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 26. September 2003, GZ 3 R 188/03h-87, womit infolge Rekurses der erblasserischen Tochter der Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 27. August 2003, GZ 5 A 7/00t-79, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat die Erbserklärung der Mutter des Erblassers, welche eine bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass auf Grund eines Testamentes ihres Sohnes abgegeben hatte, angenommen und den seinerzeit bestellten Verlassenschaftskurator wiederum seines Amtes enthoben.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs (mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der - erkennbar auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte - außerordentliche Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter (aus erster Ehe des Erblassers) mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass ihrem Rekurs Folge gegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde. Zwar erfolgte die Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung an den ausgewiesenen Vertreter der Rechtsmittelwerberin bereits am 6. 10. 2003 (ON 90); diese hat jedoch am letzten Tag der Revisionsrekursfrist einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, der letztlich in zwei Instanzen abgewiesen wurde, wobei die Zustellung des letztinstanzlichen Beschlusses am 22. 12. 2003 geschah, sodass der am 5. 1. 2004 zur Post gegebene Revisionsrekurs als fristgerecht anzusehen ist.

Nach der Aktenlage hat nur die Mutter des Erblassers, insbesondere aber nicht die erblasserische Tochter und nunmehrige Rechtsmittelwerberin eine Erbserklärung abgegeben. In der Verlassenschaftstagsatzung vor der Notarin am 23. 4. 2003 hat der (damalige) Vertreter der Tochter bloß zu Protokoll gegeben, mit seiner Mandantin Rücksprache zu halten, ob diese (ebenfalls) eine Erbserklärung abgeben werde oder nicht (S 2 des Protokolls ON 43 = AS 186). In der Folge wurde das Vertretungsverhältnis gelöst (ON 44), jedoch - auch nach Vertreterwechsel auf den nunmehrigen Rechtsanwalt - keine Erbserklärung nachgeholt. Im Gegenteil: Trotz ausgewiesener Ladungen ist die Genannte zu den weiteren Abhandlungstagsatzungen nicht erschienen, wobei in einem Schriftsatz der Gerichtskommissärin vom 17. 6. 2003 an das Abhandlungsgericht massiv darüber Klage geführt wird, dass die erblasserische Tochter das Verfahren sogar bewusst "bösartig verzögert" (ON 63).

Nach ständiger Rechtsprechung sind Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0006398); solange sie noch keine Erbserklärung abgegeben haben, haben derartige Personen keine Rekurslegitimation (RIS-Justiz RS0106608). Dass das Fehlen einer (förmlichen) Erbserklärung auf einem Fehler im Verfahren beruhe - was in Einzelfällen mitunter als Ausnahme für die Zuerkennung dennoch einer Parteistellung und Rekurslegitimation im Verlassenschaftsverfahren anerkannt wird (vgl etwa 8 Ob 283/00a; 3 Ob 229/02a; 6 Ob 44/03v) -, wird von der (anwaltlich vertretenen) erblasserischen Tochter in ihrem Rechtsmittel nicht einmal behauptet und ergeben sich auch sonst aus der Aktenlage keinerlei Hinweise auf einen solchen Ausnahmefall. Was ihren (auch im Rechtsmittel nicht näher erläuterten, geschweige denn belegten) Hinweis auf eine "Verhinderung durch Erkrankung" betrifft, kann es genügen, darauf hinzuweisen, dass sie selbst dem Abhandlungsgericht gegenüber hiezu nähere Angaben ausdrücklich verweigerte (Protokoll ON 52), sodass diesem auch daraus keine Säumigkeiten angelastet werden können. Das Rechtsmittel ist daher - ohne auf dessen inhaltliche Argumente eingehen zu müssen - bereits mangels Revisionsrekurslegitimation unzulässig und war demgemäß zurückzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber soll dennoch abschließend nicht unerwähnt bleiben, dass zu Punkt 2 des erstinstanzlichen Beschlusses (mit welchem der Verlassenschaftskurator enthoben worden war, und der ebenfalls vom Rekursgericht bestätigt wurde), schon der Rekurs, ebenso aber auch der vorliegende Revisionsrekurs, der die zweitinstanzliche Entscheidung zwar insgesamt bekämpft, völlig inhaltsleer ist.Nach ständiger Rechtsprechung sind Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, von jeder Einflussnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0006398); solange sie noch keine Erbserklärung abgegeben haben, haben derartige Personen keine Rekurslegitimation (RIS-Justiz RS0106608). Dass das Fehlen einer (förmlichen) Erbserklärung auf einem Fehler im Verfahren beruhe - was in Einzelfällen mitunter als Ausnahme für die Zuerkennung dennoch einer Parteistellung und Rekurslegitimation im Verlassenschaftsverfahren anerkannt wird vergleiche etwa 8 Ob 283/00a; 3 Ob 229/02a; 6 Ob 44/03v) -, wird von der (anwaltlich vertretenen) erblasserischen Tochter in ihrem Rechtsmittel nicht einmal behauptet und ergeben sich auch sonst aus der Aktenlage keinerlei Hinweise auf einen solchen Ausnahmefall. Was ihren (auch im Rechtsmittel nicht näher erläuterten, geschweige denn belegten) Hinweis auf eine "Verhinderung durch Erkrankung" betrifft, kann es genügen, darauf hinzuweisen, dass sie selbst dem Abhandlungsgericht gegenüber hiezu nähere Angaben ausdrücklich verweigerte (Protokoll ON 52), sodass diesem auch daraus keine Säumigkeiten angelastet werden können. Das Rechtsmittel ist daher - ohne auf dessen inhaltliche Argumente eingehen zu müssen - bereits mangels Revisionsrekurslegitimation unzulässig und war demgemäß zurückzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber soll dennoch abschließend nicht unerwähnt bleiben, dass zu Punkt 2 des erstinstanzlichen Beschlusses (mit welchem der Verlassenschaftskurator enthoben worden war, und der ebenfalls vom Rekursgericht bestätigt wurde), schon der Rekurs, ebenso aber auch der vorliegende Revisionsrekurs, der die zweitinstanzliche Entscheidung zwar insgesamt bekämpft, völlig inhaltsleer ist.

Anmerkung

E72344 7Ob3.04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00003.04Y.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20040213_OGH0002_0070OB00003_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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