TE OGH 2004/2/17 7Nc4/04d

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich S*****, vertreten durch Dr. Horst Brunner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 21.138,64 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Ried im Innkreis das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung:

Der bei der Beklagten unfallversicherte Kläger, der sich am 13. 2. 2000 bei einem Unfall Verletzungen zuzog, begehrt von der Beklagten aus der Versicherung (restlich) EUR 21.138,64 sA. Die Klage wurde gemäß § 48 VersVG beim Landesgericht Ried im Innkreis erhoben, weil der Versicherungsagent des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages seinen Sitz in Ried im Innkreis gehabt habe. Strittig ist die Unfallskausalität einer Wirbelsäulenverletzung und - damit zusammenhängend - der Grad der verbliebenen Invalidität. Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck. Die wesentliche Beweisaufnahme bestehe aus der Einvernahme dreier Ärzte, von denen zwei im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnhaft seien. Eine Zureise dieser beiden Ärzte zum Landesgericht Ried im Innkreis sei aus beruflichen Gründen während des gesamten Winters überhaupt nicht, später auch nur erschwert möglich.Der bei der Beklagten unfallversicherte Kläger, der sich am 13. 2. 2000 bei einem Unfall Verletzungen zuzog, begehrt von der Beklagten aus der Versicherung (restlich) EUR 21.138,64 sA. Die Klage wurde gemäß Paragraph 48, VersVG beim Landesgericht Ried im Innkreis erhoben, weil der Versicherungsagent des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages seinen Sitz in Ried im Innkreis gehabt habe. Strittig ist die Unfallskausalität einer Wirbelsäulenverletzung und - damit zusammenhängend - der Grad der verbliebenen Invalidität. Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck. Die wesentliche Beweisaufnahme bestehe aus der Einvernahme dreier Ärzte, von denen zwei im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck wohnhaft seien. Eine Zureise dieser beiden Ärzte zum Landesgericht Ried im Innkreis sei aus beruflichen Gründen während des gesamten Winters überhaupt nicht, später auch nur erschwert möglich.

Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Vor Einleitung des gegenständlichen Rechtsstreites seien mehrere namhafte Tiroler Ärzte als Gutachter in dieser Sache tätig gewesen. Es habe auch ein Schiedsverfahren stattgefunden, an dem ein Funktionär der Ärztekammer Tirol beteiligt gewesen sei. Aus Gründen der Objektivität habe sich der Kläger entschlossen, die Klage beim Landesgericht Ried im Innkreis einzubringen. Sollten die als Zeugen geführten Ärzte nicht zum Landesgericht Ried zureisen können, bestehe auch die Möglichkeit der Einvernahme im Rechtshilfeweg.

Das Landesgericht Ried im Innkreis sprach sich für eine Delegierung aus, die aus den vom Beklagten genannten Gründen und auch deshalb zweckmäßig erscheine, da ja auch beide Parteien im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck ihren Wohnsitz bzw Sitz hätten. Zur Sicherung der Objektivität könnte ein medizinischer Sachverständiger aus dem Oberlandesgerichtssprengel Linz ausgewählt werden. Die Bestellung eines solchen Sachverständigen würde im Vergleich zu einem zur Gänze am Landesgericht Ried im Innkreis durchzuführenden Prozess lediglich einen "geringen Mehraufwand" (gemeint wohl einen geringeren Aufwand) darstellen und somit zu einer wesentlichen Verbilligung des Prozesses beitragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshofs vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (stRsp; vgl auch Fasching, ZPR2 Rz 209). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (EvBl 1956/27; 4 Nd 517/98, Pkt 7 Nc 77/03p uva). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang gebührt (4 Ob 591/87 mwN; 4 Nd 517/98; 7 Nc 77/03p uva).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshofs vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (stRsp; vergleiche auch Fasching, ZPR2 Rz 209). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (EvBl 1956/27; 4 Nd 517/98, Pkt 7 Nc 77/03p uva). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang gebührt (4 Ob 591/87 mwN; 4 Nd 517/98; 7 Nc 77/03p uva).

Im vorliegenden Fall haben sowohl beide Parteien als auch die Mehrheit der Zeugen ihren Wohnsitz bzw Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck. Dies spricht selbst dann dafür, die Zuständigkeit an das Landesgericht Innsbruck zu übertragen, wenn aus Gründen der Objektivität ein medizinischer Sachverständiger ausgewählt werden sollte, der seinen Wohnsitz nicht im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck hat. Auch dann ist mit der beantragten Delegierung immer noch eine Verbilligung des Verfahrens verbunden. Darüber hinaus stellt die Delegierung auch sicher, dass die Zeugen vor dem erkennenden Gericht vernommen werden können (vgl 4 Nd 517/98; 7 Nc 77/03p).Im vorliegenden Fall haben sowohl beide Parteien als auch die Mehrheit der Zeugen ihren Wohnsitz bzw Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck. Dies spricht selbst dann dafür, die Zuständigkeit an das Landesgericht Innsbruck zu übertragen, wenn aus Gründen der Objektivität ein medizinischer Sachverständiger ausgewählt werden sollte, der seinen Wohnsitz nicht im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck hat. Auch dann ist mit der beantragten Delegierung immer noch eine Verbilligung des Verfahrens verbunden. Darüber hinaus stellt die Delegierung auch sicher, dass die Zeugen vor dem erkennenden Gericht vernommen werden können vergleiche 4 Nd 517/98; 7 Nc 77/03p).

Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

Anmerkung

E72198 7Nc4.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070NC00004.04D.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20040217_OGH0002_0070NC00004_04D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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