TE OGH 2004/2/17 14Os174/03

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Steyr vom 9. Oktober 2003, GZ 11 Hv 4/03y-65, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig M***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Steyr vom 9. Oktober 2003, GZ 11 Hv 4/03y-65, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ludwig M***** wurde "des Verbrechens" des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (1), "des Verbrechens" des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (2) und "des Vergehens" des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGBLudwig M***** wurde "des Verbrechens" des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (1), "des Verbrechens" des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (2) und "des Vergehens" des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB

(3) schuldig erkannt.

Danach hat er in P*****

1. "mehrmals" mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternommen, indem er sein Glied in ihre Scheide einzuführen versuchte, wobei "die Taten jeweils" eine mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung verbundene psychische Erkrankung mit Symptombildung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung zur Folge hatten, und zwar

a) von 1977 bis 6. März 1981 mit seiner am 7. März 1967 geborenen Tochter Maria P*****

b) 1994 und 1995 mit seiner am 30. Jänner 1988 geborenen Enkeltochter Barbara P*****;

2. von 1977 bis 6. März 1981 wiederholt an seiner am 7. März 1967 geborenen unmündigen Tochter Maria P***** außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder an sich vornehmen lassen, indem er sie an der Brust und am Geschlechtsteil betastete und veranlasste, ihn mit der Hand bis zum Samenerguss zu befriedigen, wobei die Taten eine mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung verbundene psychische Erkrankung mit Symptombildung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung zur Folge hatten;2. von 1977 bis 6. März 1981 wiederholt an seiner am 7. März 1967 geborenen unmündigen Tochter Maria P***** außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung vorgenommen oder an sich vornehmen lassen, indem er sie an der Brust und am Geschlechtsteil betastete und veranlasste, ihn mit der Hand bis zum Samenerguss zu befriedigen, wobei die Taten eine mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung verbundene psychische Erkrankung mit Symptombildung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung zur Folge hatten;

3. sein minderjähriges Kind und eine seiner Aufsicht unterstehende minderjährige Person (zu ergänzen: unter Ausnützung dieser Stellung;

vgl US 2) zur Unzucht missbraucht, und zwarvergleiche US 2) zur Unzucht missbraucht, und zwar

a) von 1977 bis 6. März 1981 seine am 7. März 1967 geborene Tochter Maria P***** durch die zu 1.a) und 2. genannten Taten,

b) 1994 und 1995 seine am 30. Jänner 1988 geborene Enkeltochter Barbara P***** durch die zu 1.b) genannten Taten.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Z 4, 6 und 10a des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls wurden sowohl die an die Geschworenen gestellten Fragen als auch der Wahrspruch vorgelesen (Bd II, S 78 f). Der Oberste Gerichtshof ist zwar bei der Beurteilung behaupteter Formverletzungen oder Verfahrensmängel an den Inhalt des über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolls nicht gebunden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 312). Ungeachtet divergierender Erinnerung von Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und Schriftführerin darüber, ob diese oder der Vorsitzende selbst die Verlesung der Fragen vorgenommen hat, besteht jedoch kein Anlass, am Ergebnis der zum (abgewiesenen) Berichtigungsantrag des Angeklagten gepflogenen Erhebungen zu zweifeln. Daher erübrigen sich weitere Aufklärungen, zumal das hinsichtlich der Antwort auf Zusatzfragen nicht differenzierende Rechtsmittelvorbringen der Aufzeichnung des Wahrspruchs (§ 331 Abs 2 StPO) und dem Urteilsinhalt (§ 342 dritter Satz StPO) widerspricht. Die Vorschriften der §§ 310 Abs 1 zweiter Satz, 340 Abs 2 StPO wurden demnach nicht verletzt, sodass die Verfahrensrüge (Z 4) erfolglos bleibt.Die aus Ziffer 4,, 6 und 10a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls wurden sowohl die an die Geschworenen gestellten Fragen als auch der Wahrspruch vorgelesen (Bd römisch II, S 78 f). Der Oberste Gerichtshof ist zwar bei der Beurteilung behaupteter Formverletzungen oder Verfahrensmängel an den Inhalt des über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokolls nicht gebunden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 312). Ungeachtet divergierender Erinnerung von Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und Schriftführerin darüber, ob diese oder der Vorsitzende selbst die Verlesung der Fragen vorgenommen hat, besteht jedoch kein Anlass, am Ergebnis der zum (abgewiesenen) Berichtigungsantrag des Angeklagten gepflogenen Erhebungen zu zweifeln. Daher erübrigen sich weitere Aufklärungen, zumal das hinsichtlich der Antwort auf Zusatzfragen nicht differenzierende Rechtsmittelvorbringen der Aufzeichnung des Wahrspruchs (Paragraph 331, Absatz 2, StPO) und dem Urteilsinhalt (Paragraph 342, dritter Satz StPO) widerspricht. Die Vorschriften der Paragraphen 310, Absatz eins, zweiter Satz, 340 Absatz 2, StPO wurden demnach nicht verletzt, sodass die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erfolglos bleibt.

Die aus Z 6 pauschal vorgetragene Kritik an der Fragestellung lässt nicht erkennen, welchen konkreten Verstoß gegen die in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften sie dem Schwurgerichtshof vorwirft und warum - entgegen dem klaren Wortlaut des § 313 StPO - mehrere Zusatzfragen nach jeweils einem Strafaufhebungsgrund hätten gestellt werden müssen (§§ 344, 285a Z 2 StPO; zu dem selbst bei mehreren Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen geltenden, den Angeklagten begünstigenden Grundsatz der Totalabstimmung vgl im Übrigen Schindler, WK-StPO § 313 Rz 32). Da nur die Strafbarkeit von Taten, nicht aber strafbare Handlungen (= rechtliche Kategorien; vgl statt aller: 15 Os 27, 60/02 = RZ 2003/8) verjähren, scheidet übrigens eine gesonderte Verjährung echt ideell konkurrierender strafbarer Handlungen nach der jüngeren Rechtsprechung aus (13 Os 169/99 = SSt 63/97 = EvBl 2000/217 = JBl 2001, 225 [Burgstaller], 13 Os 36/01, 13 Os 34/02, 15 Os 52/02, 15 Os 62/02, 15 Os 49/03; vgl auch Fabrizy StGB8 § 57 Rz 3). Somit wurde die bemängelte Zusatzfrage nach Verjährung des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) gegenüber Maria P***** ohnehin verfehlt zum Vorteil des Angeklagten gestellt.Die aus Ziffer 6, pauschal vorgetragene Kritik an der Fragestellung lässt nicht erkennen, welchen konkreten Verstoß gegen die in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften sie dem Schwurgerichtshof vorwirft und warum - entgegen dem klaren Wortlaut des Paragraph 313, StPO - mehrere Zusatzfragen nach jeweils einem Strafaufhebungsgrund hätten gestellt werden müssen (Paragraphen 344,, 285a Ziffer 2, StPO; zu dem selbst bei mehreren Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen geltenden, den Angeklagten begünstigenden Grundsatz der Totalabstimmung vergleiche im Übrigen Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 32). Da nur die Strafbarkeit von Taten, nicht aber strafbare Handlungen (= rechtliche Kategorien; vergleiche statt aller: 15 Os 27, 60/02 = RZ 2003/8) verjähren, scheidet übrigens eine gesonderte Verjährung echt ideell konkurrierender strafbarer Handlungen nach der jüngeren Rechtsprechung aus (13 Os 169/99 = SSt 63/97 = EvBl 2000/217 = JBl 2001, 225 [Burgstaller], 13 Os 36/01, 13 Os 34/02, 15 Os 52/02, 15 Os 62/02, 15 Os 49/03; vergleiche auch Fabrizy StGB8 Paragraph 57, Rz 3). Somit wurde die bemängelte Zusatzfrage nach Verjährung des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, StGB) gegenüber Maria P***** ohnehin verfehlt zum Vorteil des Angeklagten gestellt.

Mit dem Hinweis auf fehlende Erinnerung der Barbara P***** an Details der zu 1.b) genannten Taten vermag die Tatsachenrüge (Z 10a) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dazu entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken. Was weiters genannte Details aus der Aussage dieser Zeugin zu Gunsten des Beschwerdeführers austragen sollen, lässt die Beschwerde nicht erkennen.Mit dem Hinweis auf fehlende Erinnerung der Barbara P***** an Details der zu 1.b) genannten Taten vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dazu entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken. Was weiters genannte Details aus der Aussage dieser Zeugin zu Gunsten des Beschwerdeführers austragen sollen, lässt die Beschwerde nicht erkennen.

Unter dem Aspekt einer Instruktionsrüge versagt auch die Kritik an der unterlassenen Vorführung der technischen Aufzeichnungen über die kontradiktorische Vernehmung von Maria und Barbara P*****, weil sie kein Vorbringen enthält, was den Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert hätte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; 13 Os 99/00 uva).Unter dem Aspekt einer Instruktionsrüge versagt auch die Kritik an der unterlassenen Vorführung der technischen Aufzeichnungen über die kontradiktorische Vernehmung von Maria und Barbara P*****, weil sie kein Vorbringen enthält, was den Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert hätte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480; 13 Os 99/00 uva).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung (§§ 285i, 344 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf §§ 390a Abs 1, 344 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraphen 390 a, Absatz eins,, 344 StPO.

Anmerkung

E7225814Os174.03

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3579 = Jus-Extra OGH-St 3587XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00174.03.0217.000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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