Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sadush S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Sadush S*****, Haci D*****, Bashkim L***** und Elez R***** sowie die Berufungen der Angeklagten Haci C***** und Hasan D***** sowie schließlich dessen Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) gegen das Urteil und dem zugleich gefassten Beschluss auf Wiederruf einer bedingten Strafnachsicht des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. März 2003, GZ 8 Hv 198/02k-226, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sadush S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Sadush S*****, Haci D*****, Bashkim L***** und Elez R***** sowie die Berufungen der Angeklagten Haci C***** und Hasan D***** sowie schließlich dessen Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) gegen das Urteil und dem zugleich gefassten Beschluss auf Wiederruf einer bedingten Strafnachsicht des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. März 2003, GZ 8 Hv 198/02k-226, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
I. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Haci D***** und Bashkim L***** und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, welches in den Schuldsprüchen der Angeklagten Sadush S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG als Bestimmung zum Versuch nach §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB (A/II),römisch eins. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Haci D***** und Bashkim L***** und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, welches in den Schuldsprüchen der Angeklagten Sadush S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Bestimmung zum Versuch nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 StGB (A/II),
Bashkim L***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG als Versuch nach § 15 StGB (A/I/2/b), Elez R***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG als Beitrag zum Versuch nach §§ 12 dritter Fall, 15 StGB (A/III/4) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (D),Bashkim L***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Versuch nach Paragraph 15, StGB (A/I/2/b), Elez R***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG als Beitrag zum Versuch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15 StGB (A/III/4) und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (D),
Hasan D***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG als Beitrag zum Versuch nach §§ 12 dritter Fall, 15 StGB (A/III/2) und Haci C***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG als Beitrag zum Versuch nach §§ 12 dritter Fall, 15 StGB (A/III/3) sowie "des Vergehens" nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (C),Hasan D***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beitrag zum Versuch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15 StGB (A/III/2) und Haci C***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beitrag zum Versuch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15 StGB (A/III/3) sowie "des Vergehens" nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (C),
im Freispruch des Sadush S*****, im Einziehungserkenntnis und im Kostenausspruch hinsichtlich Sadush S*****, Bashkim L*****, Elez R*****, Hasan D***** und Haci C***** unberührt bleibt,
Text
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurden Elez R***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (A/I/1), Sadush S***** (als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB), Bashkim L***** (als unmittelbarer Täter nach § 12 erster Fall StGB), Haci D*****, Hasan D*****, Haci C***** und Elez R***** (als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster – hinsichtlich Sadush S*****, Bashkim L***** und Elez R***** auch zweiter – Fall und Abs 4 Z 3 SMG (A/I/2, A/II und A/III) als Versuch nach § 15 StGB und Sadush S*****, Bashkim L***** sowie Elez R***** des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt. Danach haben den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig – Sadush S*****, Bashkim L***** und Elez R***** auch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 4,5 kg Heroin (jedenfalls 1330 +/- 35g Heroinbase; vgl den Urteilsspruch zu A/I/1 und A/I/2/b)Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurden Elez R***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A/I/1), Sadush S***** (als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB), Bashkim L***** (als unmittelbarer Täter nach Paragraph 12, erster Fall StGB), Haci D*****, Hasan D*****, Haci C***** und Elez R***** (als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster – hinsichtlich Sadush S*****, Bashkim L***** und Elez R***** auch zweiter – Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A/I/2, A/II und A/III) als Versuch nach Paragraph 15, StGB und Sadush S*****, Bashkim L***** sowie Elez R***** des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt. Danach haben den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig – Sadush S*****, Bashkim L***** und Elez R***** auch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 4,5 kg Heroin (jedenfalls 1330 +/- 35g Heroinbase; vergleiche den Urteilsspruch zu A/I/1 und A/I/2/b)
Elez R***** "vor dem 22. Mai 2002" aus dem Kosovo über Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Slowenien nach Österreich aus- und eingeführt (A/I/1),
Bashkim L***** auf Geheiß des Sadush S***** und unter näher beschriebener Beteiligung von Haci D*****, Hasan D*****, Haci C***** und Elez R***** am 22. Mai 2002 durch Übergabe an einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres in Verkehr zu setzen versucht, wodurch
Sadush S*****, Bashkim L***** und Elez R***** sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligten (A/I/2/b, A/II, A/III und B).
Rechtliche Beurteilung
Soweit bei Bashkim L***** in Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) unter dem Gesichtspunkt teilweiser Vollendung des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (A/I/2/a; vgl US 3, letzter Absatz) auch mehraktig, gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung erfolgtes In-Verkehr-Setzen einer nicht weiter quantifizierten Kokainmenge an Haci C***** "vor dem 22. Mai 2002" in Graz als erwiesen angenommen wurde, bleibt klarzustellen, dass insoweit eine Subsumtion im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) unterblieben ist (s auch US 30 und 35), sodass in Hinsicht auf diese Taten kein Schuldspruch ergangen, die Anklage vielmehr unerledigt geblieben und – aus Z 7 unangefochten – im Ergebnis ein in Rechtskraft erwachsener Freispruch erfolgt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 266, 526, 581 ff; 14 Os 8/02 = EvBl 2002/154 = JBl 2002, 670 [dazu: Hollaender, AnwBl 2003, 530 {533}], 14 Os 30/03). Gegen dieses Urteil haben Sadush S***** aus Z 4, 5a, 9 lit a, 10 und 11, Haci D***** aus Z 3 und 5, Bashkim L***** aus Z 5, "9" und 10 sowie Elez R***** aus Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen.Soweit bei Bashkim L***** in Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) unter dem Gesichtspunkt teilweiser Vollendung des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A/I/2/a; vergleiche US 3, letzter Absatz) auch mehraktig, gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung erfolgtes In-Verkehr-Setzen einer nicht weiter quantifizierten Kokainmenge an Haci C***** "vor dem 22. Mai 2002" in Graz als erwiesen angenommen wurde, bleibt klarzustellen, dass insoweit eine Subsumtion im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) unterblieben ist (s auch US 30 und 35), sodass in Hinsicht auf diese Taten kein Schuldspruch ergangen, die Anklage vielmehr unerledigt geblieben und – aus Ziffer 7, unangefochten – im Ergebnis ein in Rechtskraft erwachsener Freispruch erfolgt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 266, 526, 581 ff; 14 Os 8/02 = EvBl 2002/154 = JBl 2002, 670 [dazu: Hollaender, AnwBl 2003, 530 {533}], 14 Os 30/03). Gegen dieses Urteil haben Sadush S***** aus Ziffer 4,, 5a, 9 Litera a,, 10 und 11, Haci D***** aus Ziffer 3 und 5, Bashkim L***** aus Ziffer 5,, "9" und 10 sowie Elez R***** aus Ziffer 4,, 5, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Haci D*****:
Der Beschwerdeführer beruft sich zutreffend auf eine Nichtigkeit aus Z 3 begründende Umgehung des (bedingten) Verlesungsverbotes nach § 252 Abs 1 StPO durch die in der Hauptverhandlung erfolgte Vernehmung des Polizeibeamten AI Kurt P***** als sog Verhörsperson über die ihm gegenüber getätigten Angaben eines namentlich nicht bekannt gegebenen verdeckten Ermittlers des Bundesministeriums für Inneres (§ 252 Abs 4 StPO; Band IV, Seiten 165 bis 179).Der Beschwerdeführer beruft sich zutreffend auf eine Nichtigkeit aus Ziffer 3, begründende Umgehung des (bedingten) Verlesungsverbotes nach Paragraph 252, Absatz eins, StPO durch die in der Hauptverhandlung erfolgte Vernehmung des Polizeibeamten AI Kurt P***** als sog Verhörsperson über die ihm gegenüber getätigten Angaben eines namentlich nicht bekannt gegebenen verdeckten Ermittlers des Bundesministeriums für Inneres (Paragraph 252, Absatz 4, StPO; Band römisch IV, Seiten 165 bis 179).
Der in ON 94 erliegende Bericht des verdeckten Ermittlers, welchen der Zeuge zum Inhalt seiner Aussage gemacht hatte, wurde als amtliches Schriftstück mit dem Ziel errichtet, dessen Aussage festzuhalten und fiel damit unter das Beweiserhebungsverbot (= Beweisgewinnungsverbot; vgl Schmoller, JRP 2002, 251 [252, FN 9]) des § 252 Abs 1 StPO, welches das – mit dem Fragerecht nach Art 6 Abs 3 lit d EMRK normativ verknüpfte – strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze der Z 1 bis 4 des § 252 Abs 1 StPO nicht gedeckt sind, bei sonstiger Nichtigkeit absichert (vgl Schick, RZ 1994, 208, 226 [228]; Schmoller, Schriftenreihe des BMfJ Nr. 45, 105 [170 ff];Der in ON 94 erliegende Bericht des verdeckten Ermittlers, welchen der Zeuge zum Inhalt seiner Aussage gemacht hatte, wurde als amtliches Schriftstück mit dem Ziel errichtet, dessen Aussage festzuhalten und fiel damit unter das Beweiserhebungsverbot (= Beweisgewinnungsverbot; vergleiche Schmoller, JRP 2002, 251 [252, FN 9]) des Paragraph 252, Absatz eins, StPO, welches das – mit dem Fragerecht nach Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK normativ verknüpfte – strafprozessuale Unmittelbarkeitsprinzip gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze der Ziffer eins bis 4 des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht gedeckt sind, bei sonstiger Nichtigkeit absichert vergleiche Schick, RZ 1994, 208, 226 [228]; Schmoller, Schriftenreihe des BMfJ Nr. 45, 105 [170 ff];
Schwaighofer, ÖJZ 1996, 124 [126 f]; Fuchs, ÖJZ 2001, 495 [499 ff];
Bertel/Venier7 Rz 616; Ratz, ÖJZ 2000, 550 [554], RZ 2003, 194 [203] und WK-StPO § 281 Rz 236; Hinterhofer, JSt 2003, 41 [45 f mwN]; SSt 41/7, 44/17).Bertel/Venier7 Rz 616; Ratz, ÖJZ 2000, 550 [554], RZ 2003, 194 [203] und WK-StPO Paragraph 281, Rz 236; Hinterhofer, JSt 2003, 41 [45 f mwN]; SSt 41/7, 44/17).
Durch innerstaatliche Amtsverschwiegenheit bedingte Unmöglichkeit, das Erscheinen eines Zeugen zu bewerkstelligen, kann grundsätzlich nicht als Verlesungsermächtigung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO begriffen werden. Ob innerstaatliche Amtsverschwiegenheit einen erheblichen Grund im Sinn dieser Bestimmung darstellen könnte, wenn im Verfahren wegen einer außergewöhnlich schwer wiegenden Straftat die schriftlich festgehaltenen Angaben eines besonders schutzbedürftigen Zeugen unverzichtbar erscheinen (vgl Danek und Kirchbacher, Referate zum 15. ÖJT 2003 [im Druck]; vgl auch EGMR 23. 4. 1997 Van Mechelen ua gg die Niederlande, ÖJZ-MRK 1998/15, 274), kann dahinstehen, weil dafür vorliegend keine Anhaltspunkte zu erkennen sind.Durch innerstaatliche Amtsverschwiegenheit bedingte Unmöglichkeit, das Erscheinen eines Zeugen zu bewerkstelligen, kann grundsätzlich nicht als Verlesungsermächtigung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO begriffen werden. Ob innerstaatliche Amtsverschwiegenheit einen erheblichen Grund im Sinn dieser Bestimmung darstellen könnte, wenn im Verfahren wegen einer außergewöhnlich schwer wiegenden Straftat die schriftlich festgehaltenen Angaben eines besonders schutzbedürftigen Zeugen unverzichtbar erscheinen vergleiche Danek und Kirchbacher, Referate zum 15. ÖJT 2003 [im Druck]; vergleiche auch EGMR 23. 4. 1997 Van Mechelen ua gg die Niederlande, ÖJZ-MRK 1998/15, 274), kann dahinstehen, weil dafür vorliegend keine Anhaltspunkte zu erkennen sind.
Seit der entscheidenden Änderung des § 252 Abs 1 StPO durch das StPÄG 1993, nach der nunmehr jede Art von amtlichen Protokollen, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten, dem bedingten Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO und – darauf aufbauend – dem Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO unterliegt, hat der Oberste Gerichtshof – soweit im Rechtsinformationssystem als Leitsatz dokumiert – niemals einer Entscheidung über eine auf die Verletzung des § 252 Abs 1 Z 1 oder Abs 4 StPO gestützte Verfahrensrüge (Z 3) die Ansicht zugrundegelegt, dass auch innerstaatliche Amtsverschwiegenheit zur Zulässigkeit einer Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO führe (14 Os 43/92 = EvBl 1993/30 ist zur Rechtslage vor dem StPÄG 1993 ergangen). Er hatte diese Frage zwar einmal bejaht, jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Verfahrensrüge bereits aus anderen Gründen unberechtigt war (14 Os 40/95: § 252 Abs 1 Z 4 StPO). In einem weiteren Fall hat er sich mit der Problematik deshalb nicht befasst, weil er die Angaben des verdeckten Ermittlers unter die Beweismittel des § 252 Abs 2 StPO gezählt hat (15 Os 181/98). Beide Beschlüsse sind in die amtlich veröffentlichte Entscheidungssammlung des Obersten Gerichtshofes nicht aufgenommen worden. SSt 61 bis 63 enthalten für den Zeitraum von 1993 bis 2001 keine auf die vorliegende Rechtsfrage bezogene Aussage. Von einer ständigen Rechtsprechung im dargelegten Sinn kann demnach keine Rede sein (§ 8 Abs 1 Z 1 OGHG). Angesichts der seit SSt 41/7, 44/17 erfolgten Gesetzesänderung liegt auch kein Fall des § 8 Abs 1 Z 2 OGHG vor, sodass die getroffene Lösung der vom Beschwerdeführer angesprochenen Rechtsfrage nicht dem verstärkten Senat vorbehalten ist.Seit der entscheidenden Änderung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO durch das StPÄG 1993, nach der nunmehr jede Art von amtlichen Protokollen, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten, dem bedingten Verlesungsverbot des Paragraph 252, Absatz eins, StPO und – darauf aufbauend – dem Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO unterliegt, hat der Oberste Gerichtshof – soweit im Rechtsinformationssystem als Leitsatz dokumiert – niemals einer Entscheidung über eine auf die Verletzung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, StPO gestützte Verfahrensrüge (Ziffer 3,) die Ansicht zugrundegelegt, dass auch innerstaatliche Amtsverschwiegenheit zur Zulässigkeit einer Verlesung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO führe (14 Os 43/92 = EvBl 1993/30 ist zur Rechtslage vor dem StPÄG 1993 ergangen). Er hatte diese Frage zwar einmal bejaht, jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass die Verfahrensrüge bereits aus anderen Gründen unberechtigt war (14 Os 40/95: Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). In einem weiteren Fall hat er sich mit der Problematik deshalb nicht befasst, weil er die Angaben des verdeckten Ermittlers unter die Beweismittel des Paragraph 252, Absatz 2, StPO gezählt hat (15 Os 181/98). Beide Beschlüsse sind in die amtlich veröffentlichte Entscheidungssammlung des Obersten Gerichtshofes nicht aufgenommen worden. SSt 61 bis 63 enthalten für den Zeitraum von 1993 bis 2001 keine auf die vorliegende Rechtsfrage bezogene Aussage. Von einer ständigen Rechtsprechung im dargelegten Sinn kann demnach keine Rede sein (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG). Angesichts der seit SSt 41/7, 44/17 erfolgten Gesetzesänderung liegt auch kein Fall des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG vor, sodass die getroffene Lösung der vom Beschwerdeführer angesprochenen Rechtsfrage nicht dem verstärkten Senat vorbehalten ist.
Gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO nachträglich saniert wurde der Verfahrensmangel nicht, weil sich für den Obersten Gerichtshof aus den Seiten 15 f des Protokolles über die Hauptverhandlung vom 28. März 2003 nur die – auf kein Einverständnis abgestellte – Verlesung von im § 252 Abs 2 StPO genannten Beweismitteln ergibt, die "ausdrückliche Zustimmung" aber explizit auf "Einvernahmeprotokolle" beschränkt blieb.Gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nachträglich saniert wurde der Verfahrensmangel nicht, weil sich für den Obersten Gerichtshof aus den Seiten 15 f des Protokolles über die Hauptverhandlung vom 28. März 2003 nur die – auf kein Einverständnis abgestellte – Verlesung von im Paragraph 252, Absatz 2, StPO genannten Beweismitteln ergibt, die "ausdrückliche Zustimmung" aber explizit auf "Einvernahmeprotokolle" beschränkt blieb.
Da die Tatrichter die Bedeutung des über die Angaben des verdeckten Ermittlers berichtenden Zeugen P***** ausdrücklich "in den Mittelpunkt der Beweismittel" gerückt und dessen Aussage dadurch entscheidende Bedeutung für die Lösung der Schuldfrage beigemessen haben, bleibt für Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Relativität des Nichtigkeitsgrundes kein Raum (vgl WK-StPO § 281 Rz 740 f). Für den Einfluss des Verfahrensverstoßes auf die Entscheidung (§ 281 Abs 3 StPO) ist auch die Tatsache unbeachtlich, dass bereits vor der Vernehmung des Zeugen P***** der von diesem in die Hauptverhandlung eingebrachte schriftliche Bericht des verdeckten Ermittlers durch Vorhalte bei der Vernehmung von Angeklagten bekanntgeworden war, weil auf den Inhalt solcherart nicht im Rahmen des Beweisverfahrens verwendeter Beweismittel – bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 5 vierter Fall – im Urteil keine Rücksicht genommen werden darf (WK-StPO § 281 Rz 459).Da die Tatrichter die Bedeutung des über die Angaben des verdeckten Ermittlers berichtenden Zeugen P***** ausdrücklich "in den Mittelpunkt der Beweismittel" gerückt und dessen Aussage dadurch entscheidende Bedeutung für die Lösung der Schuldfrage beigemessen haben, bleibt für Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Relativität des Nichtigkeitsgrundes kein Raum vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 740 f). Für den Einfluss des Verfahrensverstoßes auf die Entscheidung (Paragraph 281, Absatz 3, StPO) ist auch die Tatsache unbeachtlich, dass bereits vor der Vernehmung des Zeugen P***** der von diesem in die Hauptverhandlung eingebrachte schriftliche Bericht des verdeckten Ermittlers durch Vorhalte bei der Vernehmung von Angeklagten bekanntgeworden war, weil auf den Inhalt solcherart nicht im Rahmen des Beweisverfahrens verwendeter Beweismittel – bei sonstiger Nichtigkeit aus Ziffer 5, vierter Fall – im Urteil keine Rücksicht genommen werden darf (WK-StPO Paragraph 281, Rz 459).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Bashkim L*****:
Zutreffend führt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) des ansonsten geständigen Bashkim L***** ins Treffen, dass die Höhe des Kaufpreises "und" des erwarteten – nicht konkretisierten – Gewinns sowie das "arbeitsteilige Zusammenwirken" für sich allein einen vertretbaren Schluss auf gewerbsmäßige Tatbegehung nicht zulassen, zumal der weitere Hinweis auf "die gesamten Tatumstände" undeutlich geblieben ist. Auch die auf den vagen Verweis, wonach das Suchtgiftgeschäft "auf Lieferantenseite in dieser Größenordnung nur bei entsprechenden Verbindungen denkbar ist", beschränkte Begründung für das Tätigwerden als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, ist offenbar unzureichend.Zutreffend führt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) des ansonsten geständigen Bashkim L***** ins Treffen, dass die Höhe des Kaufpreises "und" des erwarteten – nicht konkretisierten – Gewinns sowie das "arbeitsteilige Zusammenwirken" für sich allein einen vertretbaren Schluss auf gewerbsmäßige Tatbegehung nicht zulassen, zumal der weitere Hinweis auf "die gesamten Tatumstände" undeutlich geblieben ist. Auch die auf den vagen Verweis, wonach das Suchtgiftgeschäft "auf Lieferantenseite in dieser Größenordnung nur bei entsprechenden Verbindungen denkbar ist", beschränkte Begründung für das Tätigwerden als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, ist offenbar unzureichend.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Elez R*****:
Zu A/I/1 kommen dem Angeklagten dieselben Gründe zustatten, auf denen der Erfolg des von Haci D***** ergriffenen Rechtsmittels beruht, zu A/III/4 und B aber jene, welche Bashkim L***** erfolgreich geltend gemacht hat (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [zweiter Fall] StPO). Das Rechtsmittel bedarf insoweit keiner Erörterung. Der in Rechtskraft erwachsene Teil des zu A/III/4 ergangenen Schuldspruchs ist vom insoweit abgelegten Geständnis samt Sicherstellung des Suchtgiftes gedeckt, sodass diejenigen Gründe, auf denen die zugunsten des Haci D***** getroffene Verfügung beruht, R***** in diesem Umfang nicht zustatten kommen.Zu A/I/1 kommen dem Angeklagten dieselben Gründe zustatten, auf denen der Erfolg des von Haci D***** ergriffenen Rechtsmittels beruht, zu A/III/4 und B aber jene, welche Bashkim L***** erfolgreich geltend gemacht hat (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz [zweiter Fall] StPO). Das Rechtsmittel bedarf insoweit keiner Erörterung. Der in Rechtskraft erwachsene Teil des zu A/III/4 ergangenen Schuldspruchs ist vom insoweit abgelegten Geständnis samt Sicherstellung des Suchtgiftes gedeckt, sodass diejenigen Gründe, auf denen die zugunsten des Haci D***** getroffene Verfügung beruht, R***** in diesem Umfang nicht zustatten kommen.
Was seinen die Übermenge nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG erfassenden Vorsatz anlangt, stellt der Urteilshinweis auf die Angaben des Bashkim L***** (US 20) eine – unter dem geltend gemachten Aspekt der Z 5 vierter Fall – nicht zu beanstandende Begründung dar. Das Teilgeständnis des Angeklagten haben die Tatrichter erkennbar (stillschweigend) in Rechnung gestellt (vgl Band IV, Seiten 156 ff).Was seinen die Übermenge nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG erfassenden Vorsatz anlangt, stellt der Urteilshinweis auf die Angaben des Bashkim L***** (US 20) eine – unter dem geltend gemachten Aspekt der Ziffer 5, vierter Fall – nicht zu beanstandende Begründung dar. Das Teilgeständnis des Angeklagten haben die Tatrichter erkennbar (stillschweigend) in Rechnung gestellt vergleiche Band römisch IV, Seiten 156 ff).
Welche Feststellungen "in subjektiver Hinsicht" die Subsumtionsrüge (Z 10) zur Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG vermisst, macht sie nicht deutlich (vgl US 14 f, 17 ff).Welche Feststellungen "in subjektiver Hinsicht" die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zur Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG vermisst, macht sie nicht deutlich vergleiche US 14 f, 17 ff).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Sadush S*****:
Da diesem Angeklagten dieselben Gründe, auf denen die Urteilsaufhebung hinsichtlich Bashkim L***** beruht, zustatten kommen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [zweiter Fall] StPO), seine Nichtigkeitsbeschwerde darüber jedoch nicht hinausgeht, hat es mit der getroffenen amtswegigen Maßnahme sein Bewenden. Denn der in Rechtskraft erwachsene Teil des zu A/II ergangenen Schuldspruchs ist von seinem Geständnis gedeckt (§ 281 Abs 3 erster Satz StPO). Der Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde des Bashkim L***** führt auch zur teilweisen Aufhebung der gegen Hasan D***** und Haci C***** zu A/III/2 und 3 ergangenen Schuldsprüche. Dagegen ist der in Rechtskraft erwachsene Teil dieser Schuldsprüche und des zu A/I/2/b ergangenen Schuldspruchs des Bashkim L***** von Geständnissen dieser Angeklagten gedeckt, sodass der Erfolg der von Haci D***** ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde ihnen nicht zustatten kommt (§ 281 Abs 3 erster Satz StPO).Da diesem Angeklagten dieselben Gründe, auf denen die Urteilsaufhebung hinsichtlich Bashkim L***** beruht, zustatten kommen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz [zweiter Fall] StPO), seine Nichtigkeitsbeschwerde darüber jedoch nicht hinausgeht, hat es mit der getroffenen amtswegigen Maßnahme sein Bewenden. Denn der in Rechtskraft erwachsene Teil des zu A/II ergangenen Schuldspruchs ist von seinem Geständnis gedeckt (Paragraph 281, Absatz 3, erster Satz StPO). Der Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde des Bashkim L***** führt auch zur teilweisen Aufhebung der gegen Hasan D***** und Haci C***** zu A/III/2 und 3 ergangenen Schuldsprüche. Dagegen ist der in Rechtskraft erwachsene Teil dieser Schuldsprüche und des zu A/I/2/b ergangenen Schuldspruchs des Bashkim L***** von Geständnissen dieser Angeklagten gedeckt, sodass der Erfolg der von Haci D***** ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde ihnen nicht zustatten kommt (Paragraph 281, Absatz 3, erster Satz StPO).
Bleibt anzumerken, dass auch der Inhalt von Vorhalten, welche Verteidiger Angeklagten bei deren Vernehmung machen, kein Beweismittel darstellt, aus dem ein Schluss auf die Schuld- oder Sanktionsfrage gezogen werden dürfte (vgl jedoch den Protokollshinweis in Band IV, Seite 269).Bleibt anzumerken, dass auch der Inhalt von Vorhalten, welche Verteidiger Angeklagten bei deren Vernehmung machen, kein Beweismittel darstellt, aus dem ein Schluss auf die Schuld- oder Sanktionsfrage gezogen werden dürfte vergleiche jedoch den Protokollshinweis in Band römisch IV, Seite 269).
Wenn die Angaben eines verdeckten Ermittlers zur Überführung des Angeklagten unabdingbar scheinen, bleibt es dem Gericht unbenommen, der Sicherheitsbehörde die Anwendung von Verfahrensvorschriften in Aussicht zu stellen, welche geeignet erscheinen, dieser den weiteren verdeckten Einsatz des Ermittlers zu ermöglichen. Soweit der im Urteil als "VE 1" bezeichnete Ermittler den Angeklagten aus einer Reihe persönlicher Kontakte vom äußeren Erscheinungsbild her ohnehin bekannt war, war durch eine Konfrontation mit diesen eine Gefährdung des Schutzziels nicht zu befürchten. Zudem hätte neben einer Anonymisierung nach § 166a StPO die Möglichkeit zum Ausschluss der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls auch zum Ausschluss seitens der Angeklagten namhaft genannter Vertrauenspersonen bestanden (§§ 229 Abs 1, 230 Abs 2 letzter Satz [§ 162 Abs 2 dritter Satz] StPO). Auch von der Vorschrift des § 250 Abs 1 und 3 StPO kann Gebrauch gemacht werden.Wenn die Angaben eines verdeckten Ermittlers zur Überführung des Angeklagten unabdingbar scheinen, bleibt es dem Gericht unbenommen, der Sicherheitsbehörde die Anwendung von Verfahrensvorschriften in Aussicht zu stellen, welche geeignet erscheinen, dieser den weiteren verdeckten Einsatz des Ermittlers zu ermöglichen. Soweit der im Urteil als "VE 1" bezeichnete Ermittler den Angeklagten aus einer Reihe persönlicher Kontakte vom äußeren Erscheinungsbild her ohnehin bekannt war, war durch eine Konfrontation mit diesen eine Gefährdung des Schutzziels nicht zu befürchten. Zudem hätte neben einer Anonymisierung nach Paragraph 166 a, StPO die Möglichkeit zum Ausschluss der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls auch zum Ausschluss seitens der Angeklagten namhaft genannter Vertrauenspersonen bestanden (Paragraphen 229, Absatz eins,, 230 Absatz 2, letzter Satz [§ 162 Absatz 2, dritter Satz] StPO). Auch von der Vorschrift des Paragraph 250, Absatz eins und 3 StPO kann Gebrauch gemacht werden.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Elez R***** gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Elez R***** gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E7235113Os153.03Schlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖJZ-LSK 2004/141 = Jus-Extra OGH-St 3613 = Jus-Extra OGH-St 3614 =Hinterhofer, ÖJZ 2004,637 = EvBl 2004/142 S 649 - EvBl 2004,649 =Köck, RZ 2004,189 = JBl 2004,594 (Burgstaller) = SSt 2004/12 =Tipold, JAP 2004/2005/2 S 8 = Tipold, JAP 2004/2005,8XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00153.03.0218.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009