TE OGH 2004/2/18 13Os2/04

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Veröffentlicht am 18.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Dieter B***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 221 Ur 248/03x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Dr. Engelbert T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. September 2003, AZ 17 Bs 243/03, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Dieter B***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 221 Ur 248/03x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Dr. Engelbert T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. September 2003, AZ 17 Bs 243/03, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juli 2003, GZ 221 Ur 248/03x-5, wurde - nach Zurücklegung seiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 90 Abs 1 StPO - der Antrag des Dr. Engelbert T***** auf Einleitung der Voruntersuchung gemäß § 48 Z 1 StPO gegen Dr. Dieter B***** abgewiesen.Mit Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Juli 2003, GZ 221 Ur 248/03x-5, wurde - nach Zurücklegung seiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft Wien gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO - der Antrag des Dr. Engelbert T***** auf Einleitung der Voruntersuchung gemäß Paragraph 48, Ziffer eins, StPO gegen Dr. Dieter B***** abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien die vom Antragsteller gegen den abweislichen Beschluss erhobene Beschwerde als unzulässig (§ 113 Abs 4 StPO) zurückgewiesen. Dagegen erhob Dr. Engelbert T***** die vorliegende an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde. Diese ist jedoch unzulässig, weil die Strafprozessordnung ein Rechtsmittel gegen ein solche Entscheidung von Beschwerdegerichten nicht vorsieht.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien die vom Antragsteller gegen den abweislichen Beschluss erhobene Beschwerde als unzulässig (Paragraph 113, Absatz 4, StPO) zurückgewiesen. Dagegen erhob Dr. Engelbert T***** die vorliegende an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde. Diese ist jedoch unzulässig, weil die Strafprozessordnung ein Rechtsmittel gegen ein solche Entscheidung von Beschwerdegerichten nicht vorsieht.

Anmerkung

E72410 13Os2.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00002.04.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20040218_OGH0002_0130OS00002_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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