TE OGH 2004/2/19 6Ob233/03p

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Veröffentlicht am 19.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Josefa K*****, geboren am *****, vertreten durch die Sachwalterin Ingrid S*****, über den Revisionsrekurs der G***** AG, ***** vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 1. August 2003, GZ 2 R 204/03i-84, womit über Rekurs der Grazer Wechselseitigen Versicherung AG der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 8. Juli 2003, GZ 14 P 21/02y-79, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Betroffene Josefa K***** ist zu 40/496stel Anteilen Eigentümerin einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist. Für diese Liegenschaft besteht zu Polizze Nr 1,387.292 zwischen der Ö***** gemeinnützige registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung als Versicherungsnehmerin und der rechtsmittelwerbenden Versicherungsgesellschaft als Versicherer eine Bündelversicherung, die eine Feuer-, eine Sturm-, eine Leitungswasser- und eine Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz umfasst. Mit Beschluss vom 8. 7. 2003 teilte das Pflegschaftsgericht dem Versicherer, der Ö***** und der Sachwalterin "zur Polizze Nr. 1,387.282 bei der G***** AG" mit, dass die Betroffene zu 40/496stel Anteilen Eigentümerin der obgenannten Liegenschaft sei und "allfällige Auszahlungen im Hinblick auf den nunmehrigen Versicherungsvertrag" nur mit Zustimmung des gefertigten Gerichts erfolgen können.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Versicherers nicht Folge. Die vom Erstgericht gemäß § 193 AußStrG getroffene Anordnung entspreche der Rechtslage. Es sei zwar richtig, dass Schäden im Rahmen der ordentlichen Wirtschaftsverwaltung von der Ö***** geltend zu machen und abzudecken seien. Sollte jedoch ein größerer Schaden, etwa durch Brand, eintreten, so könnte im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftsverwaltung von den Miteigentümern beschlossen werden, das Wohnobjekt nicht mehr aufbauen, sondern die Versicherungsbeträge direkt an die Wohnungseigentümer auszahlen zu lassen. Für solche Fälle habe das Erstgericht zu Recht einerseits dem Versicherer das Bestehen der Sachwalterschaft mitgeteilt und andererseits ausgesprochen, dass allfällige Auszahlungen im Hinblick auf den Versicherungsvertrag, dessen Polizzen Nr richtig 1,387.292 laute, nur mit Zustimmung des Gerichts erfolgen können. Dieser Passus könne nur so verstanden werden, dass bare Auszahlungen an die Betroffene nur mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichts vorgenommen werden dürften. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Versicherungssperre bei Eigentumswohnungen im Hinblick auf Pflegebefohlene fehle.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Versicherers nicht Folge. Die vom Erstgericht gemäß Paragraph 193, AußStrG getroffene Anordnung entspreche der Rechtslage. Es sei zwar richtig, dass Schäden im Rahmen der ordentlichen Wirtschaftsverwaltung von der Ö***** geltend zu machen und abzudecken seien. Sollte jedoch ein größerer Schaden, etwa durch Brand, eintreten, so könnte im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftsverwaltung von den Miteigentümern beschlossen werden, das Wohnobjekt nicht mehr aufbauen, sondern die Versicherungsbeträge direkt an die Wohnungseigentümer auszahlen zu lassen. Für solche Fälle habe das Erstgericht zu Recht einerseits dem Versicherer das Bestehen der Sachwalterschaft mitgeteilt und andererseits ausgesprochen, dass allfällige Auszahlungen im Hinblick auf den Versicherungsvertrag, dessen Polizzen Nr richtig 1,387.292 laute, nur mit Zustimmung des Gerichts erfolgen können. Dieser Passus könne nur so verstanden werden, dass bare Auszahlungen an die Betroffene nur mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichts vorgenommen werden dürften. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Versicherungssperre bei Eigentumswohnungen im Hinblick auf Pflegebefohlene fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Versicherers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Das Rekursrecht gemäß § 9 Abs 1 AußStrG steht nur dem zu, der sich durch die bekämpfte Entscheidung über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels - also auch eines Revisionsrekurses - ist demnach ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (SZ 50/41; 1 Ob 633/91; 1 Ob 530/95; RIS-Justiz RS0006497). Diese Voraussetzung trifft auf die Einschreiterin nicht zu. Die Anordnung: "Allfällige Auszahlungen im Hinblick auf den nunmehrigen Versicherungsvertrag können nur mit Zustimmung des gefertigten Gerichtes erfolgen" ist im Gesamtzusammenhang mit dem übrigen Text der Mitteilung dahin zu verstehen, dass die Auszahlung von Leistungen aus dem durch die Polizzennummer bezeichneten Versicherungsvertrag an die Betroffene selbst ohne Genehmigung des Pflegschaftsgerichts verhindert werden soll, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte. Die Rechtsmittelwerberin bringt nun vor, die im erstgerichtlichen Beschluss, den das Rekursgericht bestätigte, genannte Polizzennummer bezeichne eine Unfallversicherung für eine natürliche Person, die nicht die Betroffene sei, und Versicherungsleistungen aus dem mit der Ö***** zu Polizze Nr 1,387.292 abgeschlossenen Versicherungsvertrag könnten nur an die Versicherungsnehmerin Ö***** erfolgen. Versichert sei nämlich das Gemeinschaftsinteresse der Wohnungseigentümer des Hauses, in dem die Eigentumswohnung der Betroffenen liege, nicht aber das individuelle Interesse der Betroffenen. Nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags scheide eine Auszahlung an die Betroffene von vornherein aus. Die konkrete Formulierung des erstgerichtlichen Beschlusses, auch wenn darin die Polizzennummer richtig gestellt würde, lässt eine Beschwer der Rechtsmittelwerberin nicht erkennen, kann es doch nach ihren Behauptungen zu Auszahlungen "aus dem nunmehrigen Versicherungsvertrag" durch sie an die Betroffene gar nicht kommen. Für einen Eingriff in die geschützte Rechtssphäre genügt die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen nicht (RIS-Justiz RS0006497), sodass auch der von der Revisionsrekurswerberin angegebene interne Verwaltungsaufwand eine solche Beschwer nicht zu begründen vermag.Das Rekursrecht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG steht nur dem zu, der sich durch die bekämpfte Entscheidung über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels - also auch eines Revisionsrekurses - ist demnach ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (SZ 50/41; 1 Ob 633/91; 1 Ob 530/95; RIS-Justiz RS0006497). Diese Voraussetzung trifft auf die Einschreiterin nicht zu. Die Anordnung: "Allfällige Auszahlungen im Hinblick auf den nunmehrigen Versicherungsvertrag können nur mit Zustimmung des gefertigten Gerichtes erfolgen" ist im Gesamtzusammenhang mit dem übrigen Text der Mitteilung dahin zu verstehen, dass die Auszahlung von Leistungen aus dem durch die Polizzennummer bezeichneten Versicherungsvertrag an die Betroffene selbst ohne Genehmigung des Pflegschaftsgerichts verhindert werden soll, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte. Die Rechtsmittelwerberin bringt nun vor, die im erstgerichtlichen Beschluss, den das Rekursgericht bestätigte, genannte Polizzennummer bezeichne eine Unfallversicherung für eine natürliche Person, die nicht die Betroffene sei, und Versicherungsleistungen aus dem mit der Ö***** zu Polizze Nr 1,387.292 abgeschlossenen Versicherungsvertrag könnten nur an die Versicherungsnehmerin Ö***** erfolgen. Versichert sei nämlich das Gemeinschaftsinteresse der Wohnungseigentümer des Hauses, in dem die Eigentumswohnung der Betroffenen liege, nicht aber das individuelle Interesse der Betroffenen. Nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags scheide eine Auszahlung an die Betroffene von vornherein aus. Die konkrete Formulierung des erstgerichtlichen Beschlusses, auch wenn darin die Polizzennummer richtig gestellt würde, lässt eine Beschwer der Rechtsmittelwerberin nicht erkennen, kann es doch nach ihren Behauptungen zu Auszahlungen "aus dem nunmehrigen Versicherungsvertrag" durch sie an die Betroffene gar nicht kommen. Für einen Eingriff in die geschützte Rechtssphäre genügt die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen nicht (RIS-Justiz RS0006497), sodass auch der von der Revisionsrekurswerberin angegebene interne Verwaltungsaufwand eine solche Beschwer nicht zu begründen vermag.

Mangels Rekursrechts der Einschreiterin ist ihr Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E72441 6Ob233.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00233.03P.0219.000

Dokumentnummer

JJT_20040219_OGH0002_0060OB00233_03P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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