TE OGH 2004/2/19 15Os5/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vladimir S***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 (zweiter und vierter Fall), Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. Juli 2003, GZ 15 Hv 125/03y-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Vladimir S***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, (zweiter und vierter Fall), Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. Juli 2003, GZ 15 Hv 125/03y-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch des Angeklagten enthält, wurde Vladimir S***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 (zweiter und vierter Fall), Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch des Angeklagten enthält, wurde Vladimir S***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, (zweiter und vierter Fall), Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider insgesamt zumindest 209 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von zumindest zirka 170 Gramm Diacetylmorphin, somit Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28 Abs 6 SMG um mehr als das 25-fache übereinsteigenden Menge,Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider insgesamt zumindest 209 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von zumindest zirka 170 Gramm Diacetylmorphin, somit Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG um mehr als das 25-fache übereinsteigenden Menge,

I) von spätestens April bis Ende 1999 in Skofjice (Slowenien)römisch eins) von spätestens April bis Ende 1999 in Skofjice (Slowenien)

zumindest 9 Gramm Heroin durch mehrere gewinnbringende Verkäufe an die hiefür bereits verurteilte Milena H***** in Verkehr gesetzt; II) in Ferlach im Sommer und Dezember 1999 insgesamt 200 Gramm Heroin nach Österreich eingeführt und durch gewinnbringende Verkäufe an Milena H***** und Max G***** in Verkehr gesetzt,zumindest 9 Gramm Heroin durch mehrere gewinnbringende Verkäufe an die hiefür bereits verurteilte Milena H***** in Verkehr gesetzt; römisch II) in Ferlach im Sommer und Dezember 1999 insgesamt 200 Gramm Heroin nach Österreich eingeführt und durch gewinnbringende Verkäufe an Milena H***** und Max G***** in Verkehr gesetzt,

"wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei er jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen."

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die Annahme zum Reinheitsgehalt des in Verkehr gesetzten Heroins, in dem sie die diesbezüglich vom Erstgericht aus den Depositionen der Zeugin H***** und der allgemeinen Gerichtserfahrung gezogenen Schlussfolgerungen unter Anstellen teils spekulativer, teils aktenfremder Erwägungen sowie eigenständiger Beweiswerterwägungen bestreitet und als "Vermutungen zu Lasten des Angeklagten" darstellt. Sie bekämpft damit aber nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dass die im Einklang mit den Grundsätzen der Logik und den empirischen Erfahrungen - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragenden - begründet dargelegten Konstatierungen zum Reinheitsgehalt des Heroins dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag ebenso wie der Umstand, dass aus den angeführten Beweismitteln auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht darzustellen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Annahme zum Reinheitsgehalt des in Verkehr gesetzten Heroins, in dem sie die diesbezüglich vom Erstgericht aus den Depositionen der Zeugin H***** und der allgemeinen Gerichtserfahrung gezogenen Schlussfolgerungen unter Anstellen teils spekulativer, teils aktenfremder Erwägungen sowie eigenständiger Beweiswerterwägungen bestreitet und als "Vermutungen zu Lasten des Angeklagten" darstellt. Sie bekämpft damit aber nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dass die im Einklang mit den Grundsätzen der Logik und den empirischen Erfahrungen - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragenden - begründet dargelegten Konstatierungen zum Reinheitsgehalt des Heroins dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag ebenso wie der Umstand, dass aus den angeführten Beweismitteln auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht darzustellen.

Gleiches gilt für den Einwand, das Erstgericht hätte zur Begründung des Schuldspruchs nicht die Angaben der Belastungszeugin H***** heranziehen dürfen, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung vor dem Landesgendarmeriekommando für Kärnten in dem gegen sie geführten Verfahren unter schweren Entzugserscheinungen gelitten habe und daher überhaupt ein Beweiswertungsverbot nach § 151 Z 3 StPO vorgelegen habe. Denn die Beschwerde verkennt zum einen, dass § 151 StPO nur für gerichtliche Vernehmungen gilt (vgl aber Art V EGVG, § 24 VStG, § 48 Z 1 AVG), zum anderen, dass die Zeugin im gegenständlichen Verfahren, nachdem ihr ihre Aussage im Verfahren 18 Hv 76/02 des Landesgerichtes Klagenfurt in Erinnerung gerufen worden war, nicht nur deponierte, dass sie sich an ihre Aussage erinnern könne, sondern weitere Angaben zum Sachverhalt machte (S 9 ff/II). Daraus ergibt sich zwanglos, dass sich die Beschwerde mit diesem Vorbringen wiederum nur mit eigenständigen Beweiswerterwägungen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin wendet und übersieht, dass die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit (wie hier: der Belastungszeugin) nichts anderes als eine erhebliche Tatsache darstellt, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Gleiches gilt für den Einwand, das Erstgericht hätte zur Begründung des Schuldspruchs nicht die Angaben der Belastungszeugin H***** heranziehen dürfen, weil sie zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung vor dem Landesgendarmeriekommando für Kärnten in dem gegen sie geführten Verfahren unter schweren Entzugserscheinungen gelitten habe und daher überhaupt ein Beweiswertungsverbot nach Paragraph 151, Ziffer 3, StPO vorgelegen habe. Denn die Beschwerde verkennt zum einen, dass Paragraph 151, StPO nur für gerichtliche Vernehmungen gilt vergleiche aber Art römisch fünf EGVG, Paragraph 24, VStG, Paragraph 48, Ziffer eins, AVG), zum anderen, dass die Zeugin im gegenständlichen Verfahren, nachdem ihr ihre Aussage im Verfahren 18 Hv 76/02 des Landesgerichtes Klagenfurt in Erinnerung gerufen worden war, nicht nur deponierte, dass sie sich an ihre Aussage erinnern könne, sondern weitere Angaben zum Sachverhalt machte (S 9 ff/II). Daraus ergibt sich zwanglos, dass sich die Beschwerde mit diesem Vorbringen wiederum nur mit eigenständigen Beweiswerterwägungen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin wendet und übersieht, dass die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit (wie hier: der Belastungszeugin) nichts anderes als eine erhebliche Tatsache darstellt, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E72314 15Os5.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00005.04.0219.000

Dokumentnummer

JJT_20040219_OGH0002_0150OS00005_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten