Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bundessozialamt Oberösterreich), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19 und der Nebenintervenientin Hannelore O*****, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Johann O*****, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in Linz, wegen 38.606,22 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24. September 2003, GZ 1 R 108/03p-47, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. Mai 2003, GZ 30 Cg 77/99y-40, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen entsprach die vom damaligen Rechtsvertreter der Nebenintervenientin verfasste Verzichtserklärung vom 25. 6. 1998 dem Willen nicht nur des Beklagten, sondern auch der Nebenintervenientin, dass diese im Gegenzug zur Übertragung der Haushälfte des Beklagten an die Tochter auf sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Mordversuch verzichtet. Sie wollte vom Beklagten geschieden werden und von ihm nichts verlangen außer die Übertragung seiner Liegenschaftshälfte an die Tochter. Eine Einschränkung der Verzichtserklärung gegenüber dem Beklagten ist nicht erfolgt. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung 6 Ob 287/01a (ZVR 2003/55, 200) bereits ausgeführt hat, ist im Fall eines solchen umfassenden Verzichts das Feststellungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen, weil der Nebenintervenientin kein Anspruch auf Hilfeleistungen "nach diesem Bundesgesetz" im Sinn des § 12 VOG für den vom Feststellungsbegehren umfassten Zeitraum zusteht. Probleme der Doppelvertretung stellen sich nicht, weil der Rechtsvertreter der Nebenintervenientin bei der Aushandlung der zur einvernehmlichen Scheidung führenden Vereinbarungen ausschließlich namens der Nebenintervenientin tätig war und vom Beklagten lediglich eine Spezialvollmacht zur Unterfertigung des Übergabsvertrages erhalten hatte, in dem die Verzichtserklärung nicht enthalten war. Erhebliche, nicht schon im ersten Rechtsgang geklärte Rechtsfragen sind hier nicht zu lösen.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen entsprach die vom damaligen Rechtsvertreter der Nebenintervenientin verfasste Verzichtserklärung vom 25. 6. 1998 dem Willen nicht nur des Beklagten, sondern auch der Nebenintervenientin, dass diese im Gegenzug zur Übertragung der Haushälfte des Beklagten an die Tochter auf sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Mordversuch verzichtet. Sie wollte vom Beklagten geschieden werden und von ihm nichts verlangen außer die Übertragung seiner Liegenschaftshälfte an die Tochter. Eine Einschränkung der Verzichtserklärung gegenüber dem Beklagten ist nicht erfolgt. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung 6 Ob 287/01a (ZVR 2003/55, 200) bereits ausgeführt hat, ist im Fall eines solchen umfassenden Verzichts das Feststellungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen, weil der Nebenintervenientin kein Anspruch auf Hilfeleistungen "nach diesem Bundesgesetz" im Sinn des Paragraph 12, VOG für den vom Feststellungsbegehren umfassten Zeitraum zusteht. Probleme der Doppelvertretung stellen sich nicht, weil der Rechtsvertreter der Nebenintervenientin bei der Aushandlung der zur einvernehmlichen Scheidung führenden Vereinbarungen ausschließlich namens der Nebenintervenientin tätig war und vom Beklagten lediglich eine Spezialvollmacht zur Unterfertigung des Übergabsvertrages erhalten hatte, in dem die Verzichtserklärung nicht enthalten war. Erhebliche, nicht schon im ersten Rechtsgang geklärte Rechtsfragen sind hier nicht zu lösen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E72444 6Ob305.03aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00305.03A.0219.000Dokumentnummer
JJT_20040219_OGH0002_0060OB00305_03A0000_000