Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. Oktober 2003, GZ 22 Hv 38/03k-25, sowie die Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. Oktober 2003, GZ 22 Hv 38/03k-25, sowie die Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Günter S***** wurde (1) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und (2) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Günter S***** wurde (1) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und (2) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz
1) am 15. November 2002 außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Ulrike Sch***** dadurch, dass er sie auf das Bett stieß, sie mit kräftigem Griff am Oberarm festhielt und mit einer Hand zunächst ihre Brust und in der Folge ihre Scheide betastete und mit einem oder mehreren Fingern für nicht bloß kurze Zeit in ihre Scheide eindrang, wobei er auch äußerte: "Wenn du dich noch einmal wehrst, haue ich dir eine rein!", sohin eine Person mit Gewalt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt;1) am 15. November 2002 außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Ulrike Sch***** dadurch, dass er sie auf das Bett stieß, sie mit kräftigem Griff am Oberarm festhielt und mit einer Hand zunächst ihre Brust und in der Folge ihre Scheide betastete und mit einem oder mehreren Fingern für nicht bloß kurze Zeit in ihre Scheide eindrang, wobei er auch äußerte: "Wenn du dich noch einmal wehrst, haue ich dir eine rein!", sohin eine Person mit Gewalt sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt;
2) am 20. November 2002 Ulrike Sch***** durch die Äußerung: "Ich bringe dich um, du lebst in Graz gefährlich, ich darf dich nicht erwischen!", sohin zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und mit sich selbst in Widerspruch stehende entscheidende Tatsachen sowie unzureichende Gründe für den "Ausspruch".Die dagegen aus Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und mit sich selbst in Widerspruch stehende entscheidende Tatsachen sowie unzureichende Gründe für den "Ausspruch".
Inwieweit Undeutlichkeit der Urteilsbegründung vorliegen soll, legt die Beschwerde nicht dar und bezeichnet damit ihrerseits den die behauptete Nichtigkeit begründenden Umstand nicht deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO).Inwieweit Undeutlichkeit der Urteilsbegründung vorliegen soll, legt die Beschwerde nicht dar und bezeichnet damit ihrerseits den die behauptete Nichtigkeit begründenden Umstand nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat sich das Erstgericht mit jenen widerstreitenden Beweisergebnissen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers den Rückschluss auf eine Einwilligung in intimes Verhalten zuließen, auseindergesetzt und im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und demjenigen der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend begründet dargelegt, warum es eine derartige Einwilligung nicht angenommen hat und von der Täterschaft des Angeklagten ausgegangen ist (US 4 iVm US 6 und 7). Dass diese Schlussfolgerungen dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen oder für ihn günstigere möglich gewesen wären, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebensowenig darzustellen wie die nicht näher substantiierte Behauptung, dem Urteil mangle es an einer "ausreichenden Begründung" für die getroffenen Konstatierungen. Insgesamt versucht die Beschwerde, wie sich auch aus dem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz ableiten lässt, unter Anstellen eigener Beweiswerterwägungen und Bezugnahme auf für die Verantwortung des Beschwerdeführers günstig scheinende Teile des Beweisverfahrens unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat sich das Erstgericht mit jenen widerstreitenden Beweisergebnissen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers den Rückschluss auf eine Einwilligung in intimes Verhalten zuließen, auseindergesetzt und im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und demjenigen der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend begründet dargelegt, warum es eine derartige Einwilligung nicht angenommen hat und von der Täterschaft des Angeklagten ausgegangen ist (US 4 in Verbindung mit US 6 und 7). Dass diese Schlussfolgerungen dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen oder für ihn günstigere möglich gewesen wären, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebensowenig darzustellen wie die nicht näher substantiierte Behauptung, dem Urteil mangle es an einer "ausreichenden Begründung" für die getroffenen Konstatierungen. Insgesamt versucht die Beschwerde, wie sich auch aus dem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz ableiten lässt, unter Anstellen eigener Beweiswerterwägungen und Bezugnahme auf für die Verantwortung des Beschwerdeführers günstig scheinende Teile des Beweisverfahrens unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.
Auch die Behauptung, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die sich nach Ansicht des Erstgerichts aus den äußeren Handlungsabläufen folgern ließe, sei ohne inhaltliche Begründung geblieben, argumentiert neuerlich beweiswürdigend auf der urteilsfremden Prämisse der zuerst gegebenen Einwilligung der sexuell Missbrauchten zum Austausch von Intimitäten und verkennt, dass der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 451, 452).Auch die Behauptung, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, die sich nach Ansicht des Erstgerichts aus den äußeren Handlungsabläufen folgern ließe, sei ohne inhaltliche Begründung geblieben, argumentiert neuerlich beweiswürdigend auf der urteilsfremden Prämisse der zuerst gegebenen Einwilligung der sexuell Missbrauchten zum Austausch von Intimitäten und verkennt, dass der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 451, 452).
Der Einwand, "der unterschiedliche Wortlaut zwischen den Zeugenaussagen der Ulrike Sch***** und dem Zeugen Stefan U***** betrifft den eigentlichen Kern des vorgeworfenen Drohungsdeliktes", lässt neuerlich die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Sachverhaltes vermissen, der den Prüfungskriterien eines ebenso bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz aaO § 285d Rz 10). Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht - zum Teil unter inhaltlicher Wiederholung der Argumentation zur Z 5 - neuerlich die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Frage zu stellen, indem sie eigenständige Erwägungen darüber anstellt, dass sich Ulrike Sch***** in intime Handlungen eingelassen, diese gebilligt und der Angeklagte von ihr abgelassen haben soll, sobald sie zu weiteren Intimitäten nicht mehr bereit gewesen wäre, indem sie auf die Widersprüche in der Aussage der Zeugin Sch***** und die unterschiedlichen Depositionen der Zeugen K***** und D***** sowie auf das Anzeigeverhalten bzw allfällige Motive für eine unrichtige Bezichtigung durch die sexuell Missbrauchte verweist.Der Einwand, "der unterschiedliche Wortlaut zwischen den Zeugenaussagen der Ulrike Sch***** und dem Zeugen Stefan U***** betrifft den eigentlichen Kern des vorgeworfenen Drohungsdeliktes", lässt neuerlich die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Sachverhaltes vermissen, der den Prüfungskriterien eines ebenso bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz aaO Paragraph 285 d, Rz 10). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht - zum Teil unter inhaltlicher Wiederholung der Argumentation zur Ziffer 5, - neuerlich die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Frage zu stellen, indem sie eigenständige Erwägungen darüber anstellt, dass sich Ulrike Sch***** in intime Handlungen eingelassen, diese gebilligt und der Angeklagte von ihr abgelassen haben soll, sobald sie zu weiteren Intimitäten nicht mehr bereit gewesen wäre, indem sie auf die Widersprüche in der Aussage der Zeugin Sch***** und die unterschiedlichen Depositionen der Zeugen K***** und D***** sowie auf das Anzeigeverhalten bzw allfällige Motive für eine unrichtige Bezichtigung durch die sexuell Missbrauchte verweist.
Dabei verkennt die Beschwerde zum einen, dass keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargestellt werden, indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson ins Treffen geführt werden (Ratz aaO § 281 Rz 492), und versucht zum andern, das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert unter Verweis auf die "eingangs gewünschten und geduldeten Handlungen durch den Angeklagten" den Mangel "entsprechender Feststellungen", welche eine Abgrenzung der geduldeten von jener ausdrücklich nicht erwünschten Handlung, ermögliche, "dies insbesondere auch zur subjektiven Tatseite". Dabei lässt sie allerdings die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatsachen, aus denen die behaupteten rechtlichen Konsequenzen hätten abgeleitet werden müssen, vermissen (Ratz aaO Rz 584) und orientiert sich überdies nicht am konstatierten Urteilssachverhalt, wonach die Zeugin Sch***** die Übergriffe des Angeklagten durchgehend als nicht erwünscht erachtete (US 4 und 5). Damit erweist sich die Rechtsrüge als nicht gesetzeskonform dargelegt.Dabei verkennt die Beschwerde zum einen, dass keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargestellt werden, indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson ins Treffen geführt werden (Ratz aaO Paragraph 281, Rz 492), und versucht zum andern, das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert unter Verweis auf die "eingangs gewünschten und geduldeten Handlungen durch den Angeklagten" den Mangel "entsprechender Feststellungen", welche eine Abgrenzung der geduldeten von jener ausdrücklich nicht erwünschten Handlung, ermögliche, "dies insbesondere auch zur subjektiven Tatseite". Dabei lässt sie allerdings die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatsachen, aus denen die behaupteten rechtlichen Konsequenzen hätten abgeleitet werden müssen, vermissen (Ratz aaO Rz 584) und orientiert sich überdies nicht am konstatierten Urteilssachverhalt, wonach die Zeugin Sch***** die Übergriffe des Angeklagten durchgehend als nicht erwünscht erachtete (US 4 und 5). Damit erweist sich die Rechtsrüge als nicht gesetzeskonform dargelegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E72317 15Os9.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00009.04.0219.000Dokumentnummer
JJT_20040219_OGH0002_0150OS00009_0400000_000