TE OGH 2004/2/19 6Ob6/04g

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Veröffentlicht am 19.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert S*****, vertreten durch Mag. Doris Perl und Dr. Gerald Perl, Rechtsanwälte in Gänserndorf, gegen die beklagte Partei mj. Jessica S*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk, 1210 Wien, Am Spitz 1, diese vertreten durch Schuppich, Sporn und Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2003, GZ 45 R 655/03m-29, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 21. Juli 2003, GZ 13 C 161/01y-23, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger hatte am 28. 1. 1999 vor dem Amt für Jugend und Familie Wien 21, die Vaterschaft zu der am 21. 11. 1998 geborenen Jessica S***** anerkannt. Er bekämpft dieses Anerkenntnis mit seiner am 4. 10. 2001 beim Bezirksgericht Hollabrunn zu Protokoll gegebenen Klage als rechtsunwirksam. Er habe der Mutter des Kindes zwar in der gesetzlichen Vermutungsfrist beigewohnt, sei jedoch arglistig zur Anerkennung der Vaterschaft veranlasst worden. Die Mutter des Kindes habe ihm nämlich verschwiegen, dass sie auch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt habe. Diesen Umstand habe er erst vor etwa zwei Monaten (vor Klagseinbringung) erfahren. Gleichzeitig stellte der Kläger einen Verfahrenshilfeantrag. Die Zustellung der Ladung für den 12. 12. 2001 an die vom Kläger bekannt gegebene Adresse war zunächst nicht möglich, weil er nach Postauskunft dort unbekannt verzogen war. Das Erstgericht veranlasste daraufhin die Hinterlegung ohne Zustellversuch.

Zu der für den 12. 12. 2001 anberaumten Tagsatzung erschien der Kläger nicht, der Beklagtenvertreter stellte keine Anträge, sodass das Erstgericht Ruhen des Verfahrens beurkundete. Am 12. 3. 2003 erschien der Kläger bei Gericht und teilte seine ladungsfähige Anschrift mit. Er erhielt zunächst weder Rechtsbelehrung zum Eintritt des Ruhens noch zur möglichen Fortsetzung des Verfahrens. Erst mit Note vom 25. 3. 2002 teilte das Erstgericht dem Kläger mit, dass das Verfahren ruhe und nur über einen entsprechenden Antrag fortgesetzt werde. Zu diesem Zweck werde ihm empfohlen, bei Gericht vorzusprechen.

Mit Schriftsatz vom 26. 3. 2002 beantragte der Kläger neuerlich die Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Das Erstgericht wies seinen Antrag als unberechtigt ab.

Mit Schriftsatz vom 19. 5. 2003, bei Gericht eingelangt am 20. 5. 2003, stellte der Kläger schließlich einen Fortsetzungsantrag und führte aus, er sei vom Termin der Verhandlung nicht informiert worden. Eine Kanzleikraft des Gerichtes habe ihm mitgeteilt, dass er einen Fortsetzungsantrag nicht vor Ablauf eines Jahres stellen könne.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage wegen Verfristung.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren als verfristet ab. Der Kläger habe das Verfahren nicht zügig und fristgerecht fortgesetzt. Selbst wenn er über die Möglichkeit der Verfahrensfortsetzung unrichtig belehrt worden wäre, hätte er nach seinen eigenen Angaben das Verfahren bereits Mitte Dezember 2002 fortsetzen müssen. Tatsächliche habe er mit der Fortsetzung weitere fünf Monate zugewartet.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Frage der nicht gehörigen Fortsetzung eines Verfahrens zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsankenntnisses und der damit allenfalls verbundenen Verjährung Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Die nach § 1497 ABGB vorgesehenen Verjährungsfolgen seien im Abstammungsverfahren nicht anzuwenden. Das Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses unterliege dem Untersuchungsgrundsatz. Als Versäumnisfolge sei auf Antrag des Beklagten lediglich eine Klagerücknahme ohne Anspruchsverzicht möglich. Daraus werde das Interesse des Gesetzgebers deutlich, Abstammungsfragen einer genauen Klärung zuzuführen. Dass die nach § 1497 ABGB grundsätzlich vorgesehenen Verjährungsfolgen im Abstammungsverfahren nicht anzuwenden seien, ergebe sich auch daraus, dass für die Erhebung der Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses eine objektive Befristung wie im Fall einer Wiederaufnahmsklage nicht vorgesehen sei. Selbst wenn der Gesetzgeber mit der Jahresfrist des § 164b ABGB eine rasche Klärung der Vaterschaft bezweckt habe, so stehe gerade im gegenständlichen Verfahren die Raschheit der Entscheidung nicht im Vordergrund. Während im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft eines unehelichen Kindes möglichst bald die Klärung der Person des Vaters ermöglicht werden solle, um die Unterhaltsansprüche des Kindes zu sichern, sei diesem Interesse im Fall eines Verfahrens zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses bereits Genüge getan, sodass eine rasche Klärung nicht im Interesse des Kindes erscheine. Ausschlaggebend sei daher allein, dass die Jahresfrist zur Klageeinbringung gewahrt werde. Die bisherigen Verfahrensergebnisse ließen eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Klage noch nicht zu. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren zu klären haben, wann der Kläger zweifelsfrei Kenntnis jener Umstände erlangt hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung werde das Erstgericht bei rechtzeitiger Klageeinbringung im Sinn des § 164b ABGB amtswegig weitere Beweise zur Klärung der Vaterschaft des Klägers aufzunehmen haben.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Frage der nicht gehörigen Fortsetzung eines Verfahrens zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsankenntnisses und der damit allenfalls verbundenen Verjährung Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Die nach Paragraph 1497, ABGB vorgesehenen Verjährungsfolgen seien im Abstammungsverfahren nicht anzuwenden. Das Verfahren zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses unterliege dem Untersuchungsgrundsatz. Als Versäumnisfolge sei auf Antrag des Beklagten lediglich eine Klagerücknahme ohne Anspruchsverzicht möglich. Daraus werde das Interesse des Gesetzgebers deutlich, Abstammungsfragen einer genauen Klärung zuzuführen. Dass die nach Paragraph 1497, ABGB grundsätzlich vorgesehenen Verjährungsfolgen im Abstammungsverfahren nicht anzuwenden seien, ergebe sich auch daraus, dass für die Erhebung der Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses eine objektive Befristung wie im Fall einer Wiederaufnahmsklage nicht vorgesehen sei. Selbst wenn der Gesetzgeber mit der Jahresfrist des Paragraph 164 b, ABGB eine rasche Klärung der Vaterschaft bezweckt habe, so stehe gerade im gegenständlichen Verfahren die Raschheit der Entscheidung nicht im Vordergrund. Während im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft eines unehelichen Kindes möglichst bald die Klärung der Person des Vaters ermöglicht werden solle, um die Unterhaltsansprüche des Kindes zu sichern, sei diesem Interesse im Fall eines Verfahrens zur Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses bereits Genüge getan, sodass eine rasche Klärung nicht im Interesse des Kindes erscheine. Ausschlaggebend sei daher allein, dass die Jahresfrist zur Klageeinbringung gewahrt werde. Die bisherigen Verfahrensergebnisse ließen eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Klage noch nicht zu. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren zu klären haben, wann der Kläger zweifelsfrei Kenntnis jener Umstände erlangt hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung werde das Erstgericht bei rechtzeitiger Klageeinbringung im Sinn des Paragraph 164 b, ABGB amtswegig weitere Beweise zur Klärung der Vaterschaft des Klägers aufzunehmen haben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des beklagten Kindes ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Rekurs macht geltend, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien die Regeln über Verjährungsfristen, insbesondere § 1497 ABGB auch auf die Frist des § 164b ABGB anzuwenden. Die vorliegende Klage sei daher mangels gehöriger Fortsetzung des ruhenden Verfahrens verfristet. Dem ist entgegenzuhalten:Der Rekurs macht geltend, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien die Regeln über Verjährungsfristen, insbesondere Paragraph 1497, ABGB auch auf die Frist des Paragraph 164 b, ABGB anzuwenden. Die vorliegende Klage sei daher mangels gehöriger Fortsetzung des ruhenden Verfahrens verfristet. Dem ist entgegenzuhalten:

Die Jahresfrist des § 164b ABGB ist eine nach subjektiven Kriterien zu berechnende, materiellrechtliche Ausschlussfrist. Im Unterschied zur Verjährung, bei der ein an sich unbefristetes Recht durch Zeitablauf erlischt, begrenzt die Präklusion die Dauer des Klagerechts von vornherein (M. Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1451 Rz 5 mwN). Inwieweit die Bestimmungen über die Verjährung dennoch analog auch auf Ausschlussfristen anzuwenden sind, ist im Schrifttum umstritten. Eine Anwendung der Regelungen über Hemmung und Unterbrechung der Verjährung auf Präklusivfristen (so etwa auf die Frist des § 95 EheG, EvBl 1991/123; Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 95 EheG Rz 3; M. Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1451 Rz 5) erfolgt jedoch unter Bedachtnahme auf den Zweck der Präklusivfrist.Die Jahresfrist des Paragraph 164 b, ABGB ist eine nach subjektiven Kriterien zu berechnende, materiellrechtliche Ausschlussfrist. Im Unterschied zur Verjährung, bei der ein an sich unbefristetes Recht durch Zeitablauf erlischt, begrenzt die Präklusion die Dauer des Klagerechts von vornherein (M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Paragraph 1451, Rz 5 mwN). Inwieweit die Bestimmungen über die Verjährung dennoch analog auch auf Ausschlussfristen anzuwenden sind, ist im Schrifttum umstritten. Eine Anwendung der Regelungen über Hemmung und Unterbrechung der Verjährung auf Präklusivfristen (so etwa auf die Frist des Paragraph 95, EheG, EvBl 1991/123; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 95, EheG Rz 3; M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Paragraph 1451, Rz 5) erfolgt jedoch unter Bedachtnahme auf den Zweck der Präklusivfrist.

Dass es nicht Zweck der Ausschlussfrist des § 164b ABGB sein kann, dem Vater die bereits durch Klageeinbringung in Anspruch genommene Anfechtungsmöglichkeit wieder zu entziehen, weil er im Verfahren selbst untätig geblieben ist, ergibt sich schon aus der Amtswegigkeit des durchzuführenden Verfahrens (zum Untersuchungsgrundsatz RIS-Justiz RS0054915). Die Forderung des § 1497 ABGB nach einer gehörigen Fortsetzung einer fristgerecht eingebrachten Klage geht erkennbar von der Überlegung aus, dass ein Kläger auch den erforderlichen Ernst bei der Verfolgung seiner (eingeklagten) Ansprüche an den Tag legen muss (M. Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1497 Rz 10). Fehlt es nach Ruhenseintritt am erforderlichen Interesse an der Anspruchsverfolgung, entfällt die Unterbrechungswirkung der Klageeinbringung mangels gehöriger Fortsetzung. Dem Kläger steht es in einem solchen Fall daher frei, beachtliche Gründe für seine Untätigkeit und damit zugleich nachzuweisen, dass er nach wie vor an einer ernstlichen Verfolgung seiner Ansprüche interessiert ist. Abgesehen davon, dass Abstammungsverfahren wie jenes nach § 164b ABGB dem Untersuchungsgrundsatz unterliegen, ist auch in keiner Weise zweifelhaft, dass derjenige, der eine Klage auf Rechtsunwirksamkeit seines Vaterschaftsanerkenntnisses fristgerecht bei Gericht eingebracht hat, auch nach Ruhenseintritt an der weiteren Verfolgung seines Anspruches Interesse haben wird. Die zur Anordnung des § 1497 ABGB führenden Überlegungen können daher auch aus diesem Grund nicht auf Verfahren in Abstammungssachen ohne weiteres übertragen werden.Dass es nicht Zweck der Ausschlussfrist des Paragraph 164 b, ABGB sein kann, dem Vater die bereits durch Klageeinbringung in Anspruch genommene Anfechtungsmöglichkeit wieder zu entziehen, weil er im Verfahren selbst untätig geblieben ist, ergibt sich schon aus der Amtswegigkeit des durchzuführenden Verfahrens (zum Untersuchungsgrundsatz RIS-Justiz RS0054915). Die Forderung des Paragraph 1497, ABGB nach einer gehörigen Fortsetzung einer fristgerecht eingebrachten Klage geht erkennbar von der Überlegung aus, dass ein Kläger auch den erforderlichen Ernst bei der Verfolgung seiner (eingeklagten) Ansprüche an den Tag legen muss (M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Paragraph 1497, Rz 10). Fehlt es nach Ruhenseintritt am erforderlichen Interesse an der Anspruchsverfolgung, entfällt die Unterbrechungswirkung der Klageeinbringung mangels gehöriger Fortsetzung. Dem Kläger steht es in einem solchen Fall daher frei, beachtliche Gründe für seine Untätigkeit und damit zugleich nachzuweisen, dass er nach wie vor an einer ernstlichen Verfolgung seiner Ansprüche interessiert ist. Abgesehen davon, dass Abstammungsverfahren wie jenes nach Paragraph 164 b, ABGB dem Untersuchungsgrundsatz unterliegen, ist auch in keiner Weise zweifelhaft, dass derjenige, der eine Klage auf Rechtsunwirksamkeit seines Vaterschaftsanerkenntnisses fristgerecht bei Gericht eingebracht hat, auch nach Ruhenseintritt an der weiteren Verfolgung seines Anspruches Interesse haben wird. Die zur Anordnung des Paragraph 1497, ABGB führenden Überlegungen können daher auch aus diesem Grund nicht auf Verfahren in Abstammungssachen ohne weiteres übertragen werden.

Im Zusammenhang mit einer weiteren materiell-rechtlichen Ausschlussfrist in Abstammungsverfahren hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass die Regeln über Verjährungsfristen, insbesondere § 1497 ABGB auf die Frist des § 156 ABGB nicht angewendet werden. Das rechtzeitig ausgeübte Bestreitungsrecht gehe auch durch sehr lang dauerndes Ruhen des Verfahrens nicht mehr verloren. Für den Verlust des Bestreitungsrechtes komme nur die Verstreichung der Frist zur Klage, nicht aber ein sonstiger Umstand in Betracht, der den Willen erkennen lasse, dass der Ehemann dem Kind dauernd die Stellung eines ehelichen Kindes geben wolle (1 Ob 2189/96k mwN = EFSlg 81.095 = RIS-Justiz RS0048173, RS0048217, RS0048212).Im Zusammenhang mit einer weiteren materiell-rechtlichen Ausschlussfrist in Abstammungsverfahren hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass die Regeln über Verjährungsfristen, insbesondere Paragraph 1497, ABGB auf die Frist des Paragraph 156, ABGB nicht angewendet werden. Das rechtzeitig ausgeübte Bestreitungsrecht gehe auch durch sehr lang dauerndes Ruhen des Verfahrens nicht mehr verloren. Für den Verlust des Bestreitungsrechtes komme nur die Verstreichung der Frist zur Klage, nicht aber ein sonstiger Umstand in Betracht, der den Willen erkennen lasse, dass der Ehemann dem Kind dauernd die Stellung eines ehelichen Kindes geben wolle (1 Ob 2189/96k mwN = EFSlg 81.095 = RIS-Justiz RS0048173, RS0048217, RS0048212).

Das gleiche muss aber auch für die Frist des § 164b ABGB gelten, gleichen doch die Anfechtungsvoraussetzungen, die die Bestreitungsfrist des § 164b ABGB in Gang setzen, jenen des § 156 ABGB (SZ 56/71; Schwimann in Schwimann ABGB2 § 164 Rz 9; Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 164 Rz 4). Daraus folgt zusammenfassend:Das gleiche muss aber auch für die Frist des Paragraph 164 b, ABGB gelten, gleichen doch die Anfechtungsvoraussetzungen, die die Bestreitungsfrist des Paragraph 164 b, ABGB in Gang setzen, jenen des Paragraph 156, ABGB (SZ 56/71; Schwimann in Schwimann ABGB2 Paragraph 164, Rz 9; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 164, Rz 4). Daraus folgt zusammenfassend:

§ 1497 ABGB ist auf die Ausschlussfrist des § 164b ABGB nicht anzuwenden. Selbst ein sehr lang andauerndes Ruhen des Verfahrens führt nicht zum Verlust des rechtzeitig ausgeübten Bestreitungsrechtes.Paragraph 1497, ABGB ist auf die Ausschlussfrist des Paragraph 164 b, ABGB nicht anzuwenden. Selbst ein sehr lang andauerndes Ruhen des Verfahrens führt nicht zum Verlust des rechtzeitig ausgeübten Bestreitungsrechtes.

Der Kläger könnte daher sein Bestreitungsrecht nur deshalb verloren haben, weil er die Klage nicht in der nach subjektiven Kriterien zu berechnenden Ausschlussfrist des § 164b ABGB eingebracht hat. Ob die Klageeinbringung in diesem Sinn rechtzeitig war, steht noch nicht fest.Der Kläger könnte daher sein Bestreitungsrecht nur deshalb verloren haben, weil er die Klage nicht in der nach subjektiven Kriterien zu berechnenden Ausschlussfrist des Paragraph 164 b, ABGB eingebracht hat. Ob die Klageeinbringung in diesem Sinn rechtzeitig war, steht noch nicht fest.

Das Berufungsgericht hat daher die Entscheidung des Erstgerichtes zutreffend aufgehoben und ihm diesbezüglich die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E72704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00006.04G.0219.000

Im RIS seit

20.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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