TE OGH 2004/2/19 21R49/04w

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Veröffentlicht am 19.02.2004
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Kopf

Das Landesgericht St.Pölten hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr.Schramm (Vorsitzender), Dr.Steger und Dr.Brenner (Mitglieder) in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraud W*****, ohne Beschäftigung, ***** Amstetten, *****, vertreten durch Dr.Oswin Lukesch, Dr.Anton Hintermeier, Mag.Michael Pfleger, Rechtsanwälte in St.Pölten bzw Amstetten, wider die beklagte Partei Thomas K*****, Tankwart, ***** Blindenmarkt, *****, vertreten durch Dr.Martin Brandstetter, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen j 7.250,-- s.A.,

1.) über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ybbs vom 9.10.2003, 2 C 780/03z-7, und 2.) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Ybbs vom 1.10.2003, 2 C 780/03z-5, gemäß §§ 526 Abs 1, 473 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss1.) über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Ybbs vom 9.10.2003, 2 C 780/03z-7, und 2.) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Ybbs vom 1.10.2003, 2 C 780/03z-5, gemäß Paragraphen 526, Absatz eins,, 473 Absatz eins, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der erstgerichtliche Beschluss ON 7 dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

"Der beklagten Partei wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vorbereitenden Tagsatzung vom 1.10.2003 bewilligt.

Das Versäumungsurteil vom 1.10.2003, ON 5, wird aufgehoben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit j 182,06 (darin j 27,78 Ust und j 15,40 Barauslagen) bestimmten Kosten der vorbereitenden Tagsatzung vom 1.10.2003 zu ersetzen."

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

2.) Die unzulässige Berufung wird z u r ü c k - g e w i e s e n . Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit j 728,11 (darin j 121,35 Ust) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit der am 15.7.2003 beim Bezirksgericht Ybbs eingebrachten Mahnklage stellte die Klägerin ein Schmerzengeldbegehren von j 7.250,-- s.A. (ON 1).

Gegen den antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl (ON 2) erhob der Beklagte fristgerecht Einspruch (ON 3), worauf das Erstgericht die vorbereitende Tagsatzung für den 1.10.2003 anberaumte und die Ladung des Beklagten mit dem EDV-Formular LAD A 4 verfügte (ON 4). Der Beklagte erschien zur Verhandlung am 1.10.2003 ohne Rechtsanwalt. Deshalb erließ das Erstgericht über Antrag des erschienenen Klagevertreters umgehend ein Versäumungsurteil im klagsstattgebenden Sinn (Urteilsvermerk ON 5).

Allerdings verfasste die Erstrichterin unter einem auch ein Protokoll über eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 149 Abs 2 ZPO, in die sowohl der erschienene Klagevertreter als auch der anwaltlich nicht vertretene Beklagte (persönlich) einbezogen wurden. Dabei beantragte der Beklagte die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 1.10.2003, wobei er gleichzeitig das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritt und die Klagsabweisung begehrte. Er habe zwar die der Ladung angeschlossene Rechtsbelehrung gelesen und zur Kenntnis genommen, dass er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse. Darin stehe jedoch ebenso, dass er "bei familienrechtlichen Streitigkeiten" nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müsse. Weil in der Belehrung "§ 49" stehe und der Beklagte wisse, dass dies "Körperverletzung" sei, habe er angenommen, dass er in diesem Verfahren keinen Rechtsanwalt brauche. Er sei sich sicher gewesen, die Belehrung bei der Ladung richtig verstanden zu haben. Nach Erhalt der Ladung habe er sich nicht bei rechtskundigen Stellen erkundigt, was diese Belehrung über die Vertretungspflicht durch Rechtsanwälte bedeuten solle. Er sei somit der Ansicht, dass seine mangelnde anwaltliche Vertretung auf einem unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis beruhe und ihn keine grobe Schuld treffe. Der Klagevertreter trat dem entgegen und beantragte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages (ON 6).Allerdings verfasste die Erstrichterin unter einem auch ein Protokoll über eine mündliche Verhandlung im Sinne des Paragraph 149, Absatz 2, ZPO, in die sowohl der erschienene Klagevertreter als auch der anwaltlich nicht vertretene Beklagte (persönlich) einbezogen wurden. Dabei beantragte der Beklagte die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 1.10.2003, wobei er gleichzeitig das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritt und die Klagsabweisung begehrte. Er habe zwar die der Ladung angeschlossene Rechtsbelehrung gelesen und zur Kenntnis genommen, dass er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müsse. Darin stehe jedoch ebenso, dass er "bei familienrechtlichen Streitigkeiten" nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müsse. Weil in der Belehrung "§ 49" stehe und der Beklagte wisse, dass dies "Körperverletzung" sei, habe er angenommen, dass er in diesem Verfahren keinen Rechtsanwalt brauche. Er sei sich sicher gewesen, die Belehrung bei der Ladung richtig verstanden zu haben. Nach Erhalt der Ladung habe er sich nicht bei rechtskundigen Stellen erkundigt, was diese Belehrung über die Vertretungspflicht durch Rechtsanwälte bedeuten solle. Er sei somit der Ansicht, dass seine mangelnde anwaltliche Vertretung auf einem unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis beruhe und ihn keine grobe Schuld treffe. Der Klagevertreter trat dem entgegen und beantragte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages (ON 6).

Mit Beschluss vom 9.10.2003 hat das Bezirksgericht Ybbs den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen.

Es ist dabei auf Grund der Parteienaussage des Beklagten von den in Seite 2 des Beschlusses enthaltenen Feststellungen ausgegangen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. In seiner rechtlichen Beurteilung hat das Erstgericht den Standpunkt vertreten, im konkreten Fall habe der Beklagte die Rechtsbelehrung nur flüchtig gelesen, habe sich über die Anwaltspflicht keine Gedanken gemacht und sei zur Tagsatzung einfach ohne Anwalt erschienen. Die Belehrung sei an sich eindeutig für einen Durchschnittsmenschen zu verstehen, weil ausdrücklich formuliert sei, dass sich der Adressat von einem Anwalt vertreten lassen müsse. Wenn sodann Ausnahmebestimmungen genannt seien, so könne von einer durchschnittlich sorgfältigen Partei verlangt werden, dass sie diesbezüglich entsprechende Rechtsauskünfte einhole, was der Beklagte nicht getan habe. Der Beklagte habe sich überhaupt nicht um die Angelegenheit gekümmert und sei auffallend sorglos gewesen. Das flüchtige Lesen der Rechtsbelehrung sei dem gleich zu setzen, dass eine rechtsunkundige Partei das Lesen der Rechtsbelehrung überhaupt unterlasse und sich auch sonst nicht um ausreichende Auskünfte bemühe. Demnach sei von einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten auszugehen.

Mittlerweile wurde dem Beklagten die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO bewilligt (§§ 464 Abs 3, 521 Abs 3 ZPO). Gegen den den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Beschluss (ON 7) richtet sich der Rekurs des Beklagten (ON 12, Punkt II.), der unter Geltendmachung der Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne einer Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages abzuändern, in eventu sie aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Mittlerweile wurde dem Beklagten die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ZPO bewilligt (Paragraphen 464, Absatz 3,, 521 Absatz 3, ZPO). Gegen den den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Beschluss (ON 7) richtet sich der Rekurs des Beklagten (ON 12, Punkt römisch II.), der unter Geltendmachung der Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne einer Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages abzuändern, in eventu sie aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Gegen das Versäumungsurteil vom 1.10.2003 richtet sich die Berufung des Beklagten (ON 12, Punkt III.), der unter Geltendmachung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens beantragt, die erstgerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur weiteren Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Gegen das Versäumungsurteil vom 1.10.2003 richtet sich die Berufung des Beklagten (ON 12, Punkt römisch III.), der unter Geltendmachung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens beantragt, die erstgerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur weiteren Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag gestellt, der Berufung keine Folge zu geben. Zunächst stellt sich die Frage, in welcher Reihenfolge die beiden Rechtsmittel bei der hier gegebenen Konstellation zu behandeln sind. Die von Rechtsprechung und Lehre erörterten Lösungsmöglichkeiten zum üblichen Kumulierungsproblem (Bekämpfung eines Versäumungsurteiles mittels Wiedereinsetzungsantrages und Berufung: vgl MGA JN/ZPO15 E 20 zu § 146 ZPO; Fasching LB2 Rz 1687 bis 1689; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny Rz 6 bis 9 zu § 147) erscheinen im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, weil ja schon das Erstgericht die Behandlung des Wiedereinsetzungsantrages vorgezogen und damit noch vor der Vorlage der Berufung eine zweite anfechtbare Entscheidung getroffen hat. Der damit vom Erstgericht herbeigeführte Vorrang des Wiedereinsetzungsverfahrens kann aber vom Rechtsmittelgericht nicht mehr rückgängig gemacht werden, wobei auch der zuvor dargestellte Aufbau des Rechtsmittels die Abfolge "Rekursverfahren vor Berufungsverfahren" zu übernehmen scheint. Diese Reihenfolge entspricht zudem einer analogen Heranziehung des Regelungszweckes des § 147 Abs 2 ZPO (Kumulierung zweier Wiedereinsetzungsanträge: vgl Deixler-Hübner aaO Rz 4, 5 zu § 147), der bei zwei verschiedenen Angriffszielen (letztlich wie hier: Wiedereinsetzungs-Rekurs und Berufung) dem Wiedereinsetzungsverfahren hinsichtlich der versäumten Tagsatzung den Vorzug zuweist. Somit ist zuerst über den Rekurs und sodann über die Berufung zu entscheiden.Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag gestellt, der Berufung keine Folge zu geben. Zunächst stellt sich die Frage, in welcher Reihenfolge die beiden Rechtsmittel bei der hier gegebenen Konstellation zu behandeln sind. Die von Rechtsprechung und Lehre erörterten Lösungsmöglichkeiten zum üblichen Kumulierungsproblem (Bekämpfung eines Versäumungsurteiles mittels Wiedereinsetzungsantrages und Berufung: vergleiche MGA JN/ZPO15 E 20 zu Paragraph 146, ZPO; Fasching LB2 Rz 1687 bis 1689; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny Rz 6 bis 9 zu Paragraph 147,) erscheinen im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, weil ja schon das Erstgericht die Behandlung des Wiedereinsetzungsantrages vorgezogen und damit noch vor der Vorlage der Berufung eine zweite anfechtbare Entscheidung getroffen hat. Der damit vom Erstgericht herbeigeführte Vorrang des Wiedereinsetzungsverfahrens kann aber vom Rechtsmittelgericht nicht mehr rückgängig gemacht werden, wobei auch der zuvor dargestellte Aufbau des Rechtsmittels die Abfolge "Rekursverfahren vor Berufungsverfahren" zu übernehmen scheint. Diese Reihenfolge entspricht zudem einer analogen Heranziehung des Regelungszweckes des Paragraph 147, Absatz 2, ZPO (Kumulierung zweier Wiedereinsetzungsanträge: vergleiche Deixler-Hübner aaO Rz 4, 5 zu Paragraph 147,), der bei zwei verschiedenen Angriffszielen (letztlich wie hier: Wiedereinsetzungs-Rekurs und Berufung) dem Wiedereinsetzungsverfahren hinsichtlich der versäumten Tagsatzung den Vorzug zuweist. Somit ist zuerst über den Rekurs und sodann über die Berufung zu entscheiden.

1.) Zum Rekurs:

Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Rekurswerber darin, dass es das Erstgericht unterlassen habe, den Rekurswerber am 1.10.2003 über die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Da die Wirkungen der Verfahrenshilfe mit dem Tag der Antragstellung einträten, hätte eine Belehrung des Rekurswerbers dazu geführt, dass rückwirkend eine Säumnis nicht vorgelegen wäre und demnach das ergangene Versäumungsurteil aufzuheben gewesen wäre.

Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäß § 73 Abs 1 ZPO berechtigt weder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch ein anderer nach den Verfahrenshilferegelungen zulässiger Antrag die Parteien dazu, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren. Daraus ergibt sich, dass ein am 1.10.2003 gestellter Verfahrenshilfeantrag die an diesem Tag gegebene Säumnis des Rekurswerbers unberührt gelassen hätte. Die entsprechenden Säumnisfolgen (wie hier das Versäumungsurteil) können seitens der säumigen Partei nur im Wege eines erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrages beseitigt werden (M.Bydlinski in Fasching/Konecny Rz 1 zu § 73). Da also die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages von vornherein nicht dazu geeignet gewesen wäre, die Säumnis außer Kraft zu setzen, entbehrt es der Verfahrensrüge jeglicher Relevanz, weshalb es auch dahingestellt bleiben kann, ob dem Erstgericht überhaupt eine diesbezügliche Anleitungs- und Belehrungspflicht oblegen wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei allerdings bemerkt, dass der Rekurswerber im Zuge der Verhandlung vom 1.10.2003 keinerlei Andeutungen dahin tätigte, er sei zur Entlohnung eines Rechtsanwaltes finanziell nicht in der Lage.Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, ZPO berechtigt weder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch ein anderer nach den Verfahrenshilferegelungen zulässiger Antrag die Parteien dazu, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren. Daraus ergibt sich, dass ein am 1.10.2003 gestellter Verfahrenshilfeantrag die an diesem Tag gegebene Säumnis des Rekurswerbers unberührt gelassen hätte. Die entsprechenden Säumnisfolgen (wie hier das Versäumungsurteil) können seitens der säumigen Partei nur im Wege eines erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrages beseitigt werden (M.Bydlinski in Fasching/Konecny Rz 1 zu Paragraph 73,). Da also die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages von vornherein nicht dazu geeignet gewesen wäre, die Säumnis außer Kraft zu setzen, entbehrt es der Verfahrensrüge jeglicher Relevanz, weshalb es auch dahingestellt bleiben kann, ob dem Erstgericht überhaupt eine diesbezügliche Anleitungs- und Belehrungspflicht oblegen wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei allerdings bemerkt, dass der Rekurswerber im Zuge der Verhandlung vom 1.10.2003 keinerlei Andeutungen dahin tätigte, er sei zur Entlohnung eines Rechtsanwaltes finanziell nicht in der Lage.

Soweit der Rekurswerber in seinem Rechtsmittel versucht, den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zu relativieren bzw in Zweifel zu ziehen, so muss er sich entgegenhalten lassen, dass die Beweiswürdigung und damit die Tatsachenfeststellungen nach ständiger Rechtsprechung im Rekursverfahren nicht angefochten werden können, soweit das Erstgericht - wie hier - unmittelbare Beweisaufnahmen durchgeführt hat (MGA aaO E 30 zu § 526 ZPO). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erweist sich allerdings die Rechtsrüge als gerechtfertigt, weil dem Rekurswerber nur ein minderer Grad des Versehens (§ 146 Abs 1 ZPO) anzulasten ist.Soweit der Rekurswerber in seinem Rechtsmittel versucht, den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zu relativieren bzw in Zweifel zu ziehen, so muss er sich entgegenhalten lassen, dass die Beweiswürdigung und damit die Tatsachenfeststellungen nach ständiger Rechtsprechung im Rekursverfahren nicht angefochten werden können, soweit das Erstgericht - wie hier - unmittelbare Beweisaufnahmen durchgeführt hat (MGA aaO E 30 zu Paragraph 526, ZPO). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erweist sich allerdings die Rechtsrüge als gerechtfertigt, weil dem Rekurswerber nur ein minderer Grad des Versehens (Paragraph 146, Absatz eins, ZPO) anzulasten ist.

Dazu wurde erwogen:

Gemäß § 448 Z 1 ZPO bedurfte es im vorliegenden Fall für die Erhebung des Einspruches nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Demnach akzeptierte das Erstgericht den vom Rekurswerber persönlich verfassten Einspruch als wirksame Einlassung, ordnete den nächsten Verfahrensschritt an und trat mit dem Rekurswerber im Wege der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung in Kontakt. Dadurch wurde für den Rekurswerber zunächst einmal der Eindruck geschaffen, er habe bislang im Verfahren ordnungsgemäß agiert und das Gericht wolle nun mit ihm in das Verfahren eintreten.Gemäß Paragraph 448, Ziffer eins, ZPO bedurfte es im vorliegenden Fall für die Erhebung des Einspruches nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Demnach akzeptierte das Erstgericht den vom Rekurswerber persönlich verfassten Einspruch als wirksame Einlassung, ordnete den nächsten Verfahrensschritt an und trat mit dem Rekurswerber im Wege der Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung in Kontakt. Dadurch wurde für den Rekurswerber zunächst einmal der Eindruck geschaffen, er habe bislang im Verfahren ordnungsgemäß agiert und das Gericht wolle nun mit ihm in das Verfahren eintreten.

Der Rekurswerber erhielt die Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung in Form des EDV-Formulars LAD A 4. Da das Erstgericht anlässlich der Ausschreibung keinen Zusatztext verfügte, gelangte die Ladung in der üblichen Gestaltung zur Versendung. Sie benannte also als Beklagten den unvertretenen Rekurswerber, lud diesen Adressaten zur betreffenden Tagsatzung und enthielt im eigentlichen Ladungsteil keinen Hinweis auf die zwingende Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Die der Ladung beigefügte Rechtsbelehrung (wichtige Hinweise) ist für eine rechtsunkundige und mit Zivilprozessen nicht ständig befasste Partei kaum verständlich, zumal sie sämtliche Varianten eines j 4.000,-- übersteigenden bezirksgerichtlichen Streitwertes beinhaltet, dh die absolute Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO, die Eigenzuständigkeitsausnahme nach § 27 Abs 2 ZPO und daran anknüpfend die Vertretungsvarianten nach § 29 Abs 1 ZPO. Aus der bereits vom Erstgericht wortwörtlich zitierten Passage der Rechtsbelehrung geht hervor, dass der Geladene unvertreten vor Gericht auftreten kann, wenn es sich um Rechtssachen handelt, die in die "Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte" fallen, welche beispielsweise ("etc") und unter Anführung des § 49 Abs 2 JN angesprochen sind. Es mag sein, dass sich der Rekurswerber die Rechtsbelehrung nur flüchtig durchlas, keine weiteren Rechtsauskünfte einholte und der Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung kein besonderes Augenmerk widmete. Selbst wenn er jedoch diese Passage eingehender studiert hätte, so hätte er doch mit gutem Grund der Meinung sein können, bei einer von einem Bezirksgericht ausgeschriebenen Rechtssache handle es sich gerade um den Ausnahmetatbestand einer "Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte". Die Differenzierung zwischen Eigenzuständigkeit und Wertzuständigkeit fällt ja keineswegs in das Allgemeinwissen eines durchschnittlichen Staatsbürgers/ Normadressaten, sondern nur in das Spezialwissen eines Juristen (der sich mit Zivilverfahrensrecht befasst). Von einem durchschnittlichen (nicht einschlägig fachlich versierten) Staatsbürger/Normadressaten kann nicht erwartet werden, dass er einer an ihn persönlich ergangenen gerichtlichen Ladung, die ihn ohne deutlich hervorgehobenen Warnhinweis zum Erscheinen auffordert und die die Zulässigkeit eines unvertretenen Auftretens in Fällen von Zuständigkeit der Bezirksgerichte erwähnt, derart kritisch gegenübersteht, dass er eigens eine fachkundige Beratung in Anspruch nimmt, um sich quasi alle Facetten der Rechtsbelehrung erläutern zu lassen. Vielmehr wäre es aus der Warte eines derartigen Staatsbürgers/Normadressaten wünschenswert, gerade im Hinblick auf die Akzeptanz des vorangegangenen Einspruches eine Ladung mit einem ganz eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis auf die absolute Anwaltspflicht zu erhalten, wenn es sich um eine Rechtssache mit absoluter Anwaltspflicht handelt. Dass angesichts der weitgehenden Beseitigung der Widerspruchsmöglichkeit durch die ZVN 2002 die Gestaltung der bezirksgerichtlichen Zahlungsbefehle bzw Ladungen und der darin aufzunehmenden Belehrung über die Anwaltspflicht überdacht werden sollte, wurde bereits seitens der Praxis artikuliert (Beran u. a., Franz Klein, aber fein, RZ 2003, 11). Unter Bedachtnahme auf die erörterten Aspekte erscheint die Rechtsprechung zum Nichtlesen einer einer gerichtlichen Entscheidung angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung (MGA aaO E 50 zu § 146 ZPO; RIS Justiz RS 0036817) nicht analog anwendbar.Der Rekurswerber erhielt die Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung in Form des EDV-Formulars LAD A 4. Da das Erstgericht anlässlich der Ausschreibung keinen Zusatztext verfügte, gelangte die Ladung in der üblichen Gestaltung zur Versendung. Sie benannte also als Beklagten den unvertretenen Rekurswerber, lud diesen Adressaten zur betreffenden Tagsatzung und enthielt im eigentlichen Ladungsteil keinen Hinweis auf die zwingende Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Die der Ladung beigefügte Rechtsbelehrung (wichtige Hinweise) ist für eine rechtsunkundige und mit Zivilprozessen nicht ständig befasste Partei kaum verständlich, zumal sie sämtliche Varianten eines j 4.000,-- übersteigenden bezirksgerichtlichen Streitwertes beinhaltet, dh die absolute Anwaltspflicht nach Paragraph 27, Absatz eins, ZPO, die Eigenzuständigkeitsausnahme nach Paragraph 27, Absatz 2, ZPO und daran anknüpfend die Vertretungsvarianten nach Paragraph 29, Absatz eins, ZPO. Aus der bereits vom Erstgericht wortwörtlich zitierten Passage der Rechtsbelehrung geht hervor, dass der Geladene unvertreten vor Gericht auftreten kann, wenn es sich um Rechtssachen handelt, die in die "Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte" fallen, welche beispielsweise ("etc") und unter Anführung des Paragraph 49, Absatz 2, JN angesprochen sind. Es mag sein, dass sich der Rekurswerber die Rechtsbelehrung nur flüchtig durchlas, keine weiteren Rechtsauskünfte einholte und der Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung kein besonderes Augenmerk widmete. Selbst wenn er jedoch diese Passage eingehender studiert hätte, so hätte er doch mit gutem Grund der Meinung sein können, bei einer von einem Bezirksgericht ausgeschriebenen Rechtssache handle es sich gerade um den Ausnahmetatbestand einer "Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte". Die Differenzierung zwischen Eigenzuständigkeit und Wertzuständigkeit fällt ja keineswegs in das Allgemeinwissen eines durchschnittlichen Staatsbürgers/ Normadressaten, sondern nur in das Spezialwissen eines Juristen (der sich mit Zivilverfahrensrecht befasst). Von einem durchschnittlichen (nicht einschlägig fachlich versierten) Staatsbürger/Normadressaten kann nicht erwartet werden, dass er einer an ihn persönlich ergangenen gerichtlichen Ladung, die ihn ohne deutlich hervorgehobenen Warnhinweis zum Erscheinen auffordert und die die Zulässigkeit eines unvertretenen Auftretens in Fällen von Zuständigkeit der Bezirksgerichte erwähnt, derart kritisch gegenübersteht, dass er eigens eine fachkundige Beratung in Anspruch nimmt, um sich quasi alle Facetten der Rechtsbelehrung erläutern zu lassen. Vielmehr wäre es aus der Warte eines derartigen Staatsbürgers/Normadressaten wünschenswert, gerade im Hinblick auf die Akzeptanz des vorangegangenen Einspruches eine Ladung mit einem ganz eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis auf die absolute Anwaltspflicht zu erhalten, wenn es sich um eine Rechtssache mit absoluter Anwaltspflicht handelt. Dass angesichts der weitgehenden Beseitigung der Widerspruchsmöglichkeit durch die ZVN 2002 die Gestaltung der bezirksgerichtlichen Zahlungsbefehle bzw Ladungen und der darin aufzunehmenden Belehrung über die Anwaltspflicht überdacht werden sollte, wurde bereits seitens der Praxis artikuliert (Beran u. a., Franz Klein, aber fein, RZ 2003, 11). Unter Bedachtnahme auf die erörterten Aspekte erscheint die Rechtsprechung zum Nichtlesen einer einer gerichtlichen Entscheidung angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung (MGA aaO E 50 zu Paragraph 146, ZPO; RIS Justiz RS 0036817) nicht analog anwendbar.

Im übrigen ist zugunsten des Rekurswerbers vor allem der Umstand ins Treffen zu führen, dass er der Ladung prinzipiell Folge leistete, zum vorgegebenen Termin erschien und dadurch seine Bereitschaft zur Mitwirkung am Verfahren dokumentierte. Bei einer derartigen Situation besteht seit der ZVN 2002 ein gewisses Rechtsschutzdefizit, weil der unvertreten erschienene Beklagte nicht einmal bei Stellung eines Verfahrenshilfeantrages die Verlegung der Tagsatzung begehren kann (§ 73 Abs 1 ZPO) und weil ihm im Gegensatz zu einer anwaltlich nicht gefertigten schriftlichen Einlassung jegliche Verbesserungs- bzw Fristunterbrechungsmöglichkeit genommen ist (vgl M.Bydlinski aaO Rz 1 zu § 73). In diesem Zusammenhang führte der Gesetzgeber der ZVN 2002 aus, Rechtsschutzdefizite seien nicht zu erwarten, weil die Judikatur zur Wiedereinsetzung gerade in Ansehung des Verschuldensmaßstabs überwiegend und begrüßenswert großzügig sei, sodass einmalige Fehlleistungen, Irrtümer und Missgeschicke kein Hinderungsgrund für eine Wiedereinsetzung seien (962 Blg. NR 21. GP 39 m.w.N.). Daraus geht hervor, dass auch der Gesetzgeber bei der hier zu beurteilenden Konstellation eine weitgehende Erleichterung der Wiedereinsetzung befürwortet. Dazu kommt hier noch der Umstand, dass ja sogar das Erstgericht selbst mit dem unvertretenen Rekurswerber eine Verhandlung nach § 149 Abs 2 ZPO durchgeführt hat, was dem Rekurswerber den Eindruck vermitteln musste, er sei doch gewissermaßen zu einem unvertretenen Verhandeln befähigt. Aus allen diesen Erwägungen war daher in Stattgebung des Rekurses des Beklagten der erstgerichtliche Beschluss wie im Spruch ersichtlich abzuändern.Im übrigen ist zugunsten des Rekurswerbers vor allem der Umstand ins Treffen zu führen, dass er der Ladung prinzipiell Folge leistete, zum vorgegebenen Termin erschien und dadurch seine Bereitschaft zur Mitwirkung am Verfahren dokumentierte. Bei einer derartigen Situation besteht seit der ZVN 2002 ein gewisses Rechtsschutzdefizit, weil der unvertreten erschienene Beklagte nicht einmal bei Stellung eines Verfahrenshilfeantrages die Verlegung der Tagsatzung begehren kann (Paragraph 73, Absatz eins, ZPO) und weil ihm im Gegensatz zu einer anwaltlich nicht gefertigten schriftlichen Einlassung jegliche Verbesserungs- bzw Fristunterbrechungsmöglichkeit genommen ist vergleiche M.Bydlinski aaO Rz 1 zu Paragraph 73,). In diesem Zusammenhang führte der Gesetzgeber der ZVN 2002 aus, Rechtsschutzdefizite seien nicht zu erwarten, weil die Judikatur zur Wiedereinsetzung gerade in Ansehung des Verschuldensmaßstabs überwiegend und begrüßenswert großzügig sei, sodass einmalige Fehlleistungen, Irrtümer und Missgeschicke kein Hinderungsgrund für eine Wiedereinsetzung seien (962 Blg. NR 21. GP 39 m.w.N.). Daraus geht hervor, dass auch der Gesetzgeber bei der hier zu beurteilenden Konstellation eine weitgehende Erleichterung der Wiedereinsetzung befürwortet. Dazu kommt hier noch der Umstand, dass ja sogar das Erstgericht selbst mit dem unvertretenen Rekurswerber eine Verhandlung nach Paragraph 149, Absatz 2, ZPO durchgeführt hat, was dem Rekurswerber den Eindruck vermitteln musste, er sei doch gewissermaßen zu einem unvertretenen Verhandeln befähigt. Aus allen diesen Erwägungen war daher in Stattgebung des Rekurses des Beklagten der erstgerichtliche Beschluss wie im Spruch ersichtlich abzuändern.

Die Aufhebung des Versäumungsurteiles ON 5 beruht auf § 150 Abs 1 Satz 2 ZPO.Die Aufhebung des Versäumungsurteiles ON 5 beruht auf Paragraph 150, Absatz eins, Satz 2 ZPO.

Gemäß § 154 ZPO hat der Beklagte der Klägerin allerdings die ordnungsgemäß verzeichneten Kosten der Tagsatzung vom 1.10.2003 zu ersetzen.Gemäß Paragraph 154, ZPO hat der Beklagte der Klägerin allerdings die ordnungsgemäß verzeichneten Kosten der Tagsatzung vom 1.10.2003 zu ersetzen.

Rekurskosten wurden ohnedies nicht verzeichnet.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 153 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 153, ZPO jedenfalls unzulässig.

2.) Zur Berufung:

Im Hinblick auf die erfolgte Bewilligung der Wiedereinsetzung ist die zusätzlich eingebrachte Berufung vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen, weil nun keine anfechtbare Entscheidung mehr vorliegt (§ 471 Z 2 ZPO; Deixler-Hübner aaO Rz 9 zu § 147). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im Hinblick auf die erfolgte Bewilligung der Wiedereinsetzung ist die zusätzlich eingebrachte Berufung vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen, weil nun keine anfechtbare Entscheidung mehr vorliegt (Paragraph 471, Ziffer 2, ZPO; Deixler-Hübner aaO Rz 9 zu Paragraph 147,). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 154 ZPO hat der Beklagte der Klägerin die Kosten des hinfällig gewordenen Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen (MGA aaO E 2, 3 zu leg.cit; Deixler-Hübner aaO Rz 8 zu leg.cit). Nur der Vollständigkeit halber darf noch bemerkt werden, dass der in gleicher Weise wie im Rekursverfahren geltend gemachte Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Unterlassung der Belehrung über die Möglichkeit eines Verfahrenshilfeantrages) nicht erfolgreich gewesen wäre, wobei auf die Ausführungen unter Punkt 1.) verwiesen wird. Ein Zulassungsausspruch erübrigt sich gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO. Landesgericht St. PöltenGemäß Paragraph 154, ZPO hat der Beklagte der Klägerin die Kosten des hinfällig gewordenen Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen (MGA aaO E 2, 3 zu leg.cit; Deixler-Hübner aaO Rz 8 zu leg.cit). Nur der Vollständigkeit halber darf noch bemerkt werden, dass der in gleicher Weise wie im Rekursverfahren geltend gemachte Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Unterlassung der Belehrung über die Möglichkeit eines Verfahrenshilfeantrages) nicht erfolgreich gewesen wäre, wobei auf die Ausführungen unter Punkt 1.) verwiesen wird. Ein Zulassungsausspruch erübrigt sich gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. Landesgericht St. Pölten

3100 St. Pölten, Schießstattring 6

Anmerkung

ESP00029 21R49.04w (21R50.04t)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2004:02100R00049.04W.0219.000

Dokumentnummer

JJT_20040219_LG00199_02100R00049_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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