TE OGH 2004/2/24 1Ob24/04t

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Otto M*****, 2. Dieter R*****, 3. Helmut S*****, 4. Helmut H*****, 5. Hermann H*****, 6. Dr. Joachim T*****, 7. Jutta S*****, alle ***** 8. Walter S*****, alle vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft Dr. Reinhard Wolf, Mag. Gerhard Mader, Dr. Christian Tschiderer in Reutte, wider die beklagte Partei Gemeinde E*****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen insgesamt EUR 50.344,51 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse insgesamt EUR 49.704,75) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2003, GZ 3 R 160/03h-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Den Gegenstand des Verfahrens bilden Amtshaftungsansprüche der Kläger, die diese jeweils darauf stützen, dass ihnen anwaltliche Vertretungskosten entstanden seien, um auf Grund einer gesetz- und verfassungswidrigen Verordnung der beklagten Partei bescheidmäßig vorgeschriebene Wasser- und Kanalgebühren zu bekämpfen. Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung im Anfechtungsumfang, somit im Zuspruch von Beträgen zwischen EUR 4.112,35 und 6.618,44 samt Zinsen an die einzelnen Kläger; es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Mit ihrem als außerordentliche Revision bezeichneten Rechtsmittel beantragt die beklagte Partei, die "Revision zuzulassen" und das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern, in eventu es aufzuheben. Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über das Rechtsmittel vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Nach § 508 Abs 1 ZPO steht den Parteien im Streitwertbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR die Möglichkeit offen, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO steht den Parteien im Streitwertbereich zwischen 4.000 und 20.000 EUR die Möglichkeit offen, einen Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

Im vorliegenden Verfahren übersteigen die von den einzelnen Klägern erhobenen Ansprüche - und damit auch der jeweilige Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts - zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR, sodass die außerordentliche Revision nicht in Betracht kommt (§ 502 Abs 3 ZPO). Nach § 55 Abs 5 JN sind die Abs 1 bis 4 unter anderem auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Nach § 55 Abs 1 Z 2 JN sind von mehreren Parteien erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO (materielle Streitgenossen) sind. Im vorliegenden Fall kann jedoch nur von einer formellen Streitgenossenschaft (§ 11 Z 2 ZPO) gesprochen werden, machen die Kläger doch gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund bestehende Ansprüche geltend, ohne aber "aus demselben tatsächlichen Grund" (§ 11 Z 1 ZPO) berechtigt zu sein (vgl dazu nur JBl 1996, 446; Schubert in Fasching2 II/1, § 11 ZPO Rz 15 ff); jeder Kläger bekämpfte die allein ihn betreffenden Bescheide der beklagten Partei, sodass der Kostenaufwand jedes einzelnen Klägers nicht auf "denselben tatsächlichen Grund" zurückgeführt werden kann.Im vorliegenden Verfahren übersteigen die von den einzelnen Klägern erhobenen Ansprüche - und damit auch der jeweilige Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts - zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR, sodass die außerordentliche Revision nicht in Betracht kommt (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Nach Paragraph 55, Absatz 5, JN sind die Absatz eins bis 4 unter anderem auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN sind von mehreren Parteien erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO (materielle Streitgenossen) sind. Im vorliegenden Fall kann jedoch nur von einer formellen Streitgenossenschaft (Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO) gesprochen werden, machen die Kläger doch gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund bestehende Ansprüche geltend, ohne aber "aus demselben tatsächlichen Grund" (Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO) berechtigt zu sein vergleiche dazu nur JBl 1996, 446; Schubert in Fasching2 II/1, Paragraph 11, ZPO Rz 15 ff); jeder Kläger bekämpfte die allein ihn betreffenden Bescheide der beklagten Partei, sodass der Kostenaufwand jedes einzelnen Klägers nicht auf "denselben tatsächlichen Grund" zurückgeführt werden kann.

Sollte das Erstgericht der Auffassung sein, die Eingabe der beklagten Partei sei unter den dargelegten Umständen als (mit der ordentlichen Revision verbundener) Antrag an das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 1 ZPO zu qualifizieren (§ 84 Abs 2 Satz 2 ZPO), wird es die Akten umgehend dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen haben. Andernfalls wird die beklagte Partei zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern sein.Sollte das Erstgericht der Auffassung sein, die Eingabe der beklagten Partei sei unter den dargelegten Umständen als (mit der ordentlichen Revision verbundener) Antrag an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu qualifizieren (Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO), wird es die Akten umgehend dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen haben. Andernfalls wird die beklagte Partei zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern sein.

Anmerkung

E74047 1Ob24.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00024.04T.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20040224_OGH0002_0010OB00024_04T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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