Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Maria O*****, 2.) Erwin P*****, 3.) Reinhard P*****, 4.) Helga P*****, 5.) Franz C*****, und 6.) Gerda C*****, alle vertreten durch Dr. Eugen Amann, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1.) Sabine K*****, und 2.) Andreas H*****, letzterer vertreten durch Dr. Hans-Peter Türtscher, Rechtsanwalt in Bezau, wegen Unterlassung (Streitwert Euro 2.118,19), über den Antrag der klagenden Parteien, den Kostenausspruch des Urteils vom 25. November 2003, GZ 5 Ob 261/03y, hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten zu ergänzen, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil vom 25. November 2003 wird in seinem Kostenausspruch dahingehend ergänzt, dass es insgesamt zu lauten hat:
Dem Rekurs (der zweitbeklagten Partei) wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss (des Gerichtes zweiter Instanz) aufgehoben und das Urteil des Erstgerichtes in seinem das Klagebegehren hinsichtlich der zweitbeklagten Partei abweisenden Spruch wieder hergestellt, sodass nunmehr das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen ist. Die klagenden Parteien sind schuldig, der zweitbeklagten Partei binnen 14 Tagen die mit Euro 2.468,98 (darin enthalten Euro 23,04 Barauslagen und Euro 411,33 USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Die klagenden Parteien sind weiters schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit Euro 1.064,66 (darin enthalten Euro 177,43 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25. November 2003 wurde über die in der Berufung der klagenden Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil enthaltene Anfechtung im Kostenpunkt nicht entschieden, obwohl dies wegen der Wiederherstellung des Ersturteils notwendig gewesen wäre (vgl Kodek in Rechberger2, Rz 5 zu § 528 ZPO; 2 Ob 159/98s ua). Mit der betreffenden Kostenrüge war zwar kein Rechtsmittelantrag verbunden, doch stand dies einer Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht im Weg, weil Umfang und Ziel der Anfechtung in den Berufungsgründen dargelegt wurden (vgl 5 Ob 73/74 = SZ 47/64). Die Bezifferung des der zweitbeklagten Partei nach Ansicht der klagenden Parteien zustehenden Kostenersatzanspruchs erübrigte sogar die sonst notwendige Verbesserung des Rechtsmittels (vgl 1 Ob 616/92 = JBl 1993, 459).Im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25. November 2003 wurde über die in der Berufung der klagenden Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil enthaltene Anfechtung im Kostenpunkt nicht entschieden, obwohl dies wegen der Wiederherstellung des Ersturteils notwendig gewesen wäre vergleiche Kodek in Rechberger2, Rz 5 zu Paragraph 528, ZPO; 2 Ob 159/98s ua). Mit der betreffenden Kostenrüge war zwar kein Rechtsmittelantrag verbunden, doch stand dies einer Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht im Weg, weil Umfang und Ziel der Anfechtung in den Berufungsgründen dargelegt wurden vergleiche 5 Ob 73/74 = SZ 47/64). Die Bezifferung des der zweitbeklagten Partei nach Ansicht der klagenden Parteien zustehenden Kostenersatzanspruchs erübrigte sogar die sonst notwendige Verbesserung des Rechtsmittels vergleiche 1 Ob 616/92 = JBl 1993, 459).
Die fehlende Kostenentscheidung konnte gemäß § 423 ZPO ergänzt werden.Die fehlende Kostenentscheidung konnte gemäß Paragraph 423, ZPO ergänzt werden.
In der Sache selbst war der Kostenzuspruch des Erstgerichtes von Euro 2.861,91 auf Euro 2.467,98 zu korrigieren. Die Abweichungen vom Kostenverzeichnis der zweitbeklagten Partei (dessen Ansätze das Erstgericht vollinhaltlich übernommen hatte) ergeben sich daraus, dass für die Verhandlung am 7. 2. 2002 (möglicher Weise lautet das richtige Datum 7. 3. 2002), bei der es sich um eine Erste Tagsatzung handelte, lediglich Kosten nach der TP 2 des RAT gebühren und dass der Streitgenossenzuschlag mit lediglich 30 % (statt 35 %) anzusetzen ist.
Kosten für die zum Teil erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt (nach Maßgabe eines Kostenrekurses) waren den klagenden Parteien nicht zuzusprechen; sie heben sich nämlich annähernd mit den Kosten der Berufungsbeantwortung (Rekursbeantwortung) der zweitbeklagten Partei auf. Von erschließbar begehrten Euro 656,15 haben die klagenden Parteien nur Euro 393,93 ersiegt, was trotz der leicht differierenden Ansätze in TP 3 A des RAT (siehe dazu auch § 11 RATG) eine Entscheidung nach §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO rechtfertigt. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.Kosten für die zum Teil erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt (nach Maßgabe eines Kostenrekurses) waren den klagenden Parteien nicht zuzusprechen; sie heben sich nämlich annähernd mit den Kosten der Berufungsbeantwortung (Rekursbeantwortung) der zweitbeklagten Partei auf. Von erschließbar begehrten Euro 656,15 haben die klagenden Parteien nur Euro 393,93 ersiegt, was trotz der leicht differierenden Ansätze in TP 3 A des RAT (siehe dazu auch Paragraph 11, RATG) eine Entscheidung nach Paragraphen 43, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO rechtfertigt. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Anmerkung
E72374 5Ob261.03y-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00261.03Y.0224.000Dokumentnummer
JJT_20040224_OGH0002_0050OB00261_03Y0000_000