TE OGH 2004/2/24 1Nc29/04m

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Roman Bacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 8,530.390,30 sA, AZ 17 Cg 212/03y des Landesgerichts Innsbruck, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtsache zur Verhandlung und Entscheidung an den "US-District Court for the Northern District of California" zu delegieren, wird zurückgewiesen.

2. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die durch einen Verfahrenshilfeanwalt vertretene Klägerin machte ursprünglich einen Amtshaftungsanspruch aufgrund eines ihrer Ansicht nach gesetzwidrigen Beschlusses des Landesgerichts Wels auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen geltend.

Mit Schriftsatz vom 5. 2. 2004 (ON 82) erklärte die Klägerin durch ihren Verfahrenshilfeanwalt, hilfsweise auch aus dem rechtswidrigen Verhalten der Organe des Landesgerichts Innsbruck sowie des Oberlandesgerichts Innsbruck Amtshaftungsansprüche gegen die beklagte Partei geltend zu machen. Hilfsweise werde daher das Klagebegehren - vorbehaltlich einer späteren Ausdehnung - auch auf das in diesem Schriftsatz angeführte Vorbringen gestützt. Im Einzelnen brachte sie vor, ihr Geschäftsführer sei vom Landesgericht Innsbruck zu Unrecht strafgerichtlich verurteilt und in der Folge in Haft genommen worden. Die beklagte Partei habe dadurch versucht, in das Amtshaftungsverfahren einzugreifen und das Beweisverfahren zu verhindern. Darüber hinaus sei das vorliegende Verfahren entgegen Art 6 EMRK seit 15 Jahren beim Landesgericht Innsbruck anhängig. Sollte die Klägerin deshalb teilweise oder sogar zur Gänze den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht mehr beweisen können, weil wichtige Beweismittel nach so langer Zeit nicht mehr zur Verfügung stehen, drohe ihr der Prozessverlust. Die Höhe des dadurch verursachten Schadens entspreche der Höhe des Klagebetrags. Darüber hinaus sei ihr durch die überlange Verfahrensdauer enormer finanzieller Aufwand entstanden. Die "bereits geltend gemachten Amtshaftungsansprüche" würden - vorbehaltlich einer späteren Ausdehnung - daher auch auf dieses anspruchsbegründende Vorbringen gestützt.Mit Schriftsatz vom 5. 2. 2004 (ON 82) erklärte die Klägerin durch ihren Verfahrenshilfeanwalt, hilfsweise auch aus dem rechtswidrigen Verhalten der Organe des Landesgerichts Innsbruck sowie des Oberlandesgerichts Innsbruck Amtshaftungsansprüche gegen die beklagte Partei geltend zu machen. Hilfsweise werde daher das Klagebegehren - vorbehaltlich einer späteren Ausdehnung - auch auf das in diesem Schriftsatz angeführte Vorbringen gestützt. Im Einzelnen brachte sie vor, ihr Geschäftsführer sei vom Landesgericht Innsbruck zu Unrecht strafgerichtlich verurteilt und in der Folge in Haft genommen worden. Die beklagte Partei habe dadurch versucht, in das Amtshaftungsverfahren einzugreifen und das Beweisverfahren zu verhindern. Darüber hinaus sei das vorliegende Verfahren entgegen Artikel 6, EMRK seit 15 Jahren beim Landesgericht Innsbruck anhängig. Sollte die Klägerin deshalb teilweise oder sogar zur Gänze den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht mehr beweisen können, weil wichtige Beweismittel nach so langer Zeit nicht mehr zur Verfügung stehen, drohe ihr der Prozessverlust. Die Höhe des dadurch verursachten Schadens entspreche der Höhe des Klagebetrags. Darüber hinaus sei ihr durch die überlange Verfahrensdauer enormer finanzieller Aufwand entstanden. Die "bereits geltend gemachten Amtshaftungsansprüche" würden - vorbehaltlich einer späteren Ausdehnung - daher auch auf dieses anspruchsbegründende Vorbringen gestützt.

Die beklagte Partei hatte sich nach der Ankündigung einer auf ein Fehlverhalten der Strafgerichte gestützten Klageausdehnung gegen eine solche ebenso ausgesprochen (ON 75) wie gegen den weiteren Antrag der klagenden Partei (ON 80), das Verfahren "gemäß § 9 Abs 4 AHG" an das im Spruch dieser Entscheidung genannte Gericht zu delegieren (ON 81). Das Erstgericht legt nun den Akt dem Obersten Gerichtshof "gemäß § 9 Abs 4 AHG" vor und verweist darauf, dass die Klägerin ihre Ersatzansprüche nunmehr auch auf Entscheidungen des Erstgerichts sowie des Oberlandesgerichts Innsbruck stützt.Die beklagte Partei hatte sich nach der Ankündigung einer auf ein Fehlverhalten der Strafgerichte gestützten Klageausdehnung gegen eine solche ebenso ausgesprochen (ON 75) wie gegen den weiteren Antrag der klagenden Partei (ON 80), das Verfahren "gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG" an das im Spruch dieser Entscheidung genannte Gericht zu delegieren (ON 81). Das Erstgericht legt nun den Akt dem Obersten Gerichtshof "gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG" vor und verweist darauf, dass die Klägerin ihre Ersatzansprüche nunmehr auch auf Entscheidungen des Erstgerichts sowie des Oberlandesgerichts Innsbruck stützt.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für die begehrte Entscheidung liegen nicht vor. Durch § 9 Abs 4 AHG sollen alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von jeder Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein (vgl nur Schragel, AHG3, Rz 255 mwN). In ihrem Schriftsatz vom 4. 12. 2003 hat die klagende Partei nun aber ausdrücklich erklärt, die weiteren - vom ursprünglichen Klageanspruch unabhängigen - Tatsachen und Rechtsgründe nur hilfsweise geltend zu machen. Dies kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass das Erstgericht diese Umstände erst und nur dann prüfen und seiner Entscheidung zugrundelegen soll, wenn sich das Klagebegehren nicht bereits auf der Grundlage der bisherigen Prozessbehauptungen als berechtigt erweist. Damit bleibt aber das Verfahren vorerst auf den ursprünglichen Streitgegenstand beschränkt, weshalb für eine Anwendung des § 9 Abs 4 AHG kein Raum bleibt. Erst wenn sich das ursprüngliche Begehren als unberechtigt erweisen sollte, ist angesichts der ausdrücklich nur hilfsweise ins Treffen geführten weiteren, dem ursprünglichen Streitgegenstand nicht zuzuordnenden, Prozessbehauptungen der klagenden Partei die Frage einer allenfalls notwendigen Delegierung zu stellen. Da es an jeglicher Rechtsgrundlage mangelt, auf deren Boden der Oberste Gerichtshof ein Gericht in den USA als zuständig bestimmen könnte, ist der darauf abzielende Delegierungsantrag zurückzuweisen.Die Voraussetzungen für die begehrte Entscheidung liegen nicht vor. Durch Paragraph 9, Absatz 4, AHG sollen alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von jeder Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein vergleiche nur Schragel, AHG3, Rz 255 mwN). In ihrem Schriftsatz vom 4. 12. 2003 hat die klagende Partei nun aber ausdrücklich erklärt, die weiteren - vom ursprünglichen Klageanspruch unabhängigen - Tatsachen und Rechtsgründe nur hilfsweise geltend zu machen. Dies kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass das Erstgericht diese Umstände erst und nur dann prüfen und seiner Entscheidung zugrundelegen soll, wenn sich das Klagebegehren nicht bereits auf der Grundlage der bisherigen Prozessbehauptungen als berechtigt erweist. Damit bleibt aber das Verfahren vorerst auf den ursprünglichen Streitgegenstand beschränkt, weshalb für eine Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG kein Raum bleibt. Erst wenn sich das ursprüngliche Begehren als unberechtigt erweisen sollte, ist angesichts der ausdrücklich nur hilfsweise ins Treffen geführten weiteren, dem ursprünglichen Streitgegenstand nicht zuzuordnenden, Prozessbehauptungen der klagenden Partei die Frage einer allenfalls notwendigen Delegierung zu stellen. Da es an jeglicher Rechtsgrundlage mangelt, auf deren Boden der Oberste Gerichtshof ein Gericht in den USA als zuständig bestimmen könnte, ist der darauf abzielende Delegierungsantrag zurückzuweisen.

Anmerkung

E72355 1Nc29.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00029.04M.0224.000

Dokumentnummer

JJT_20040224_OGH0002_0010NC00029_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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