Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, Niederlande, vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 18.902,20 EUR sA infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Februar 2002, GZ 2 R 10/02s-21, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Oktober 2001, GZ 10 Cg 150/00z-14, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Vorabentscheidungsersuchen vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache C-257/02 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wird zurückgezogen.
2. Das Verfahren über die Rekurse der Streitteile wird wieder aufgenommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Mit Schreiben des Kanzlers des EuGH vom 10. 2. 2004 wurde - unter Übersendung einer Abschrift des in der Rechtssache C-157/02 ergangenen Urteils des EuGH vom 5. 2. 2004 - um Mitteilung ersucht, ob das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juni 2002 zur AZ 1 Ob 126/02i in der EuGH-Rechtssache C-257/02 "im Hinblick" auf das zuvor zitierte Urteil noch aufrechterhalten werde. Die vom EuGH mit Urteil vom 5. 2. 2004 erledigte Rechtssache C-157/02 betrifft das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs im Rahmen des unter der AZ 1 Ob 1/02g anhängigen Rekursverfahrens. Die dort zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen unterscheiden sich im Kern nur in Punkt 1. 1. von jenen, die dem EuGH zur Vorabentscheidung in diesem Rechtsstreit vorgelegt wurden. Eine Frage, wie sie dort unter 1. 1. gestellt wurde, konnte im Anlassfall unterbleiben, wurde doch die Republik Österreich als beklagte Partei in Anspruch genommen. Angesichts der sonstigen inhaltlichen Übereinstimmung der in beiden Vorabentscheidungsverfahren formulierten Fragen ist die Aufrechterhaltung des im Spruch bezeichneten Vorabentscheidungsersuchens als Voraussetzung der über die Rekurse der Streitteile noch zu treffenden Sacherledigung nicht geboten.
2. Nach Zurückziehung des unter 1. erörterten Vorabentscheidungsersuchens ist das ausgesetzte Rekursverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen (vgl 10 ObS 103/01x [Revisionsverfahren] = SZ 74/84).2. Nach Zurückziehung des unter 1. erörterten Vorabentscheidungsersuchens ist das ausgesetzte Rekursverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen vergleiche 10 ObS 103/01x [Revisionsverfahren] = SZ 74/84).
Anmerkung
E86049 1Ob126.02i-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00126.02I.0224.000Dokumentnummer
JJT_20040224_OGH0002_0010OB00126_02I0000_000