TE OGH 2004/2/25 9Ob15/04b

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate M*****, Lehrerin, *****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagte Partei Andreas M*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Mag. Reinhard Walther, Rechtsanwalt in Liezen, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2003, GZ 2 R 197/03z-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass die Zerrüttung der Ehe durch das intime Verhältnis des Beklagten zu einer anderen Frau vertieft wurde, ist durch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gedeckt. Das Bewusstsein der Klägerin, dass die Ehe nicht mehr zu retten sei, entstand erst im Urlaub der Streitteile im Sommer 2001, in dem die Klägerin, die auf entsprechende Fragen nur ausweichende Antworten erhielt, gefühlsmäßig spürte, dass es unter Umständen eine andere Frau im Leben des Beklagten gibt. Als die Klägerin von der Beziehung des Klägers zu dieser Frau schließlich definitiv Kenntnis erlangte, zog sie aus der Ehewohnung aus. Die Meinung des Beklagten, sein Ehebruch sei ihm nicht als Zerrüttungsverschulden anzulasten, entbehrt daher einer rechtfertigenden Grundlage.

Umstände, die ein relevantes Mitverschulden der Klägerin begründen könnten, sind nicht erkennbar.

Anmerkung

E72713 9Ob15.04b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0090OB00015.04B.0225.000

Dokumentnummer

JJT_20040225_OGH0002_0090OB00015_04B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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