TE OGH 2004/2/25 3Ob36/04x

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Marion M*****, vertreten durch Eisenberg & Herzog Rechtsanwaltssozietät in Graz, wider die beklagte Partei Nazmy Lofty Ibrahim K*****, vertreten durch Dr. Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erwirkung von Unterlassungen (§ 355 EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen Punkt II. des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Dezember 2003, GZ 4 R 172/03y-16, womit der Beschluss auf Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Februar 2003, GZ 10 E 7120/02y-7, abgeändert wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Marion M*****, vertreten durch Eisenberg & Herzog Rechtsanwaltssozietät in Graz, wider die beklagte Partei Nazmy Lofty Ibrahim K*****, vertreten durch Dr. Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Erwirkung von Unterlassungen (Paragraph 355, EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen Punkt römisch II. des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Dezember 2003, GZ 4 R 172/03y-16, womit der Beschluss auf Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Februar 2003, GZ 10 E 7120/02y-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts vom 24. Februar 2003, GZ 10 E 7120/02y-7, wiederhergestellt.

Die Kosten des Revisionsrekurses von 1.692 EUR (darin 282 EUR Umsatzsteuer) werden als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Betreibende unterhält den Essenszustelldienst "Salz & Pfeffer" in Graz. Der Verpflichtete betreibt seit Jahren eine Pizzeria in Graz. Im März 2002 eröffnete er nebenan ein weiteres Gastronomieunternehmen mit der Bezeichnung "Salt ´n´ Pepper". Die Betreibende erwirkte gegen den Verpflichteten die vollstreckbare einstweilige Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 4. Juli 2002. Darin wird dem Verpflichteten verboten,

"die Etablissement- und Firmenbezeichnung 'Salt ´n´ Pepper' oder 'Salt & Pepper'" für sein "Lokal in .... und auch in Verbindung mit der Pizzeria ... im geschäftlichen Verkehr in einer Weise zu benützen, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Etablissement- bzw Firmennamen 'Salz & Pfeffer'" der Betreibenden "hervorzurufen", sofern er "nicht ausdrücklich und unübersehbar im Medien- und Geschäftsverkehr" (darauf) hinweist, dass sein "Etablissementname 'Salt ´n´ Pepper' oder 'Salt & Pepper' nicht im Zusammenhang" mit dem von der Betreibenden unterhaltenen "Pizzazustellservice 'Salz & Pfeffer' samt Gastronomielokal ... steht".

Die Betreibende beantragte, ihr wider den Verpflichteten die Unterlassungsexekution sowie zur Hereinbringung der Exekutionskosten die Fahrnisexekution zu bewilligen, weil der Verpflichtete am 19. Oktober 2002 "zur Kennzeichnung" seines "Lokals" und der von ihm betriebene "Essenszustellung" den "Etablissement- bzw Firmennamen 'Salz & Pfeffer' verwendet" habe.

Das Erstgericht gab dem Exekutionsantrag statt und verhängte über den Verpflichteten je "Verstoß" gegen das titulierte Unterlassungsgebot eine Geldstrafe von 250 EUR, somit insgesamt eine Geldstrafe von 500

EUR.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Unterlassungsexekution sei nur im Fall eines konkret behaupteten titelwidrigen Verhaltens zu bewilligen. Das Vorliegen eines Verstoßes sei daher "am Inhalt des Exekutionstitels zu messen". Somit sei nur maßgebend, was der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel zu unterlassen habe. Eine Exekutionsbewilligung komme nur aufgrund eines eindeutig titelwidrigen Verhaltens des Verpflichteten in Betracht. Demzufolge müsse sich die Entscheidung über den Exekutionsantrag "streng an den Titel" halten. Die Betreibende habe ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel nicht schlüssig behauptet. Nach deren Vorbringen habe sich der Verpflichtete weder der Bezeichnung "Salt ´n´ Pepper" noch der Bezeichnung "Salt & Pepper", sondern der Bezeichnung "Salz & Pfeffer" bedient. Ein Verbot, letztere Bezeichnung zu verwenden, sei aber dem Exekutionstitel nicht zu entnehmen. Der Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die "Beurteilung eines Strafantrags" nach den besonderen Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufwerfe.Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Unterlassungsexekution sei nur im Fall eines konkret behaupteten titelwidrigen Verhaltens zu bewilligen. Das Vorliegen eines Verstoßes sei daher "am Inhalt des Exekutionstitels zu messen". Somit sei nur maßgebend, was der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel zu unterlassen habe. Eine Exekutionsbewilligung komme nur aufgrund eines eindeutig titelwidrigen Verhaltens des Verpflichteten in Betracht. Demzufolge müsse sich die Entscheidung über den Exekutionsantrag "streng an den Titel" halten. Die Betreibende habe ein Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel nicht schlüssig behauptet. Nach deren Vorbringen habe sich der Verpflichtete weder der Bezeichnung "Salt ´n´ Pepper" noch der Bezeichnung "Salt & Pepper", sondern der Bezeichnung "Salz & Pfeffer" bedient. Ein Verbot, letztere Bezeichnung zu verwenden, sei aber dem Exekutionstitel nicht zu entnehmen. Der Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die "Beurteilung eines Strafantrags" nach den besonderen Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufwerfe.

Der Revisionsrekurs ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; er ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach den Erwägungen des erkennenden Senats in der Entscheidung 3 Ob 246/01z darf die Unterlassungsexekution im Licht des § 7 Abs 1 EO nur aufgrund eines Exekutionstitels bewilligt werden, dem nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der Unterlassung eindeutig und bestimmt zu entnehmen sind, sei doch grundsätzlich im Titelverfahren zu klären, was dem Verpflichteten verboten werden solle. Zur Minimierung der Umgehungsgefahr dürfe indes "das Erfordernis der Titelbestimmtheit nicht allzu streng verstanden werden; eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots" - insbesondere iVm konkreten Einzelverboten - sei demnach zulässig. An diesen Leitlinien ist festzuhalten. Angesichts dessen versteht es sich geradezu von selbst, dass die Betreibende im Exekutionsantrag Verstöße des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel schlüssig behauptete. Hat nämlich der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen "Salt ´n´ Pepper" oder "Salt & Pepper" zu unterlassen, um Verwechslungen seiner Betriebe "mit dem Etablissement- bzw Firmennamen 'Salz & Pfeffer'" der Betreibenden zu vermeiden, so kann nicht zweifelhaft sein, dass er sich umsomehr der das Unternehmen der Betreibenden individualisierenden Bezeichnung "Salz und Pfeffer" nicht bedienen darf. Der angefochtene Beschluss beruht somit auf einer wahrzunehmenden Fehlbeurteilung der Umstände des Einzelfalls, die gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.Nach den Erwägungen des erkennenden Senats in der Entscheidung 3 Ob 246/01z darf die Unterlassungsexekution im Licht des Paragraph 7, Absatz eins, EO nur aufgrund eines Exekutionstitels bewilligt werden, dem nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der Unterlassung eindeutig und bestimmt zu entnehmen sind, sei doch grundsätzlich im Titelverfahren zu klären, was dem Verpflichteten verboten werden solle. Zur Minimierung der Umgehungsgefahr dürfe indes "das Erfordernis der Titelbestimmtheit nicht allzu streng verstanden werden; eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots" - insbesondere in Verbindung mit konkreten Einzelverboten - sei demnach zulässig. An diesen Leitlinien ist festzuhalten. Angesichts dessen versteht es sich geradezu von selbst, dass die Betreibende im Exekutionsantrag Verstöße des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel schlüssig behauptete. Hat nämlich der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen "Salt ´n´ Pepper" oder "Salt & Pepper" zu unterlassen, um Verwechslungen seiner Betriebe "mit dem Etablissement- bzw Firmennamen 'Salz & Pfeffer'" der Betreibenden zu vermeiden, so kann nicht zweifelhaft sein, dass er sich umsomehr der das Unternehmen der Betreibenden individualisierenden Bezeichnung "Salz und Pfeffer" nicht bedienen darf. Der angefochtene Beschluss beruht somit auf einer wahrzunehmenden Fehlbeurteilung der Umstände des Einzelfalls, die gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf.

Nach allen bisherigen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts, gegen die der Verpflichtete im Rekurs lediglich ins Treffen führte, die Betreibende habe im Exekutionsantrag ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel nicht schlüssig behauptet, wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses stützt sich auf § 74 Abs 1 EO. Der Verpflichtete hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses gemäß § 78 EO iVm § 40 ZPO selbst zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraph 74, Absatz eins, EO. Der Verpflichtete hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 40, ZPO selbst zu tragen.

Anmerkung

E72438 3Ob36.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00036.04X.0225.000

Dokumentnummer

JJT_20040225_OGH0002_0030OB00036_04X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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