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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/07/0102Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerden des TB in V, vertreten durch Mag. Norbert Stiefmüller, Rechtsanwalt in 4651 Stadl-Paura, Maximilian-Pagl-Straße 5, gegen 1. (zu Zl. 2006/07/0101) den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. März 2006, Zl. UR-2006-1872/5-LE/KN, und
2. (zu Zl. 2006/07/0102), den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. März 2006, Zl. UR-2006-1876/2-LE/KN, jeweils betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Angelegenheit nach dem VVG als verspätet, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich und der Bund haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V (als Organ der Landesverwaltung) vom 27. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten für die - im Wege der Zwangsvollstreckung eines dem Beschwerdeführer nach dem Oö. AWG 1997 erteilten Beseitigungsauftrages durch Ersatzvornahme am 16./17. Dezember 2002 durchgeführte - Entsorgung der auf seiner Liegenschaft abgelagerten Gegenstände (Autowracks ohne Betriebsmittel, Altreifen, diverse KFZ-Teile) in der Höhe von insgesamt EUR 3.246,37 bis längstens 27. Jänner 2006 verpflichtet.
Mit Bescheid dieser Behörde (als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung) vom 28. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Zahlung weiterer Kosten in der Höhe von EUR 1.321,-- für die - in Vollstreckung eines nach dem AWG 1990 ergangenen Beseitigungsauftrages - (unter einem) vorgenommene Entsorgung als gefährlicher Abfall eingestufter Autowracks aufgetragen.
Die Zustellung dieser Bescheide wurde an den Beschwerdeführer persönlich an dessen Wohnadresse verfügt. Nach dem Inhalt des Rückscheines wurden die Bescheide am 2. Jänner 2006 erfolglos zuzustellen versucht und danach beim Zustellpostamt (Beginn der Abholfrist: 3. Jänner 2006) hinterlegt. Die Sendung wurde vom Beschwerdeführer - nach dessen unbestritten gebliebenem Vorbringen - am 10. Jänner 2006 behoben.
In dem vom Beschwerdeführer selbst verfassten, am 24. Jänner 2006 zur Post gegebenen Schreiben wies er einleitend darauf hin, dass er die beiden Bescheide in einem Kuvert am 10. Jänner 2006 erhalten habe. Gegen diese Bescheide bringe er "hiermit in offener Frist Berufung ein (Ende der Berufungsfrist 25.01.2006)". Daran schließen nähere inhaltliche Ausführungen zur Begründung des Rechtsmittels an.
Mit Schreiben der oberösterreichischen Landesregierung bzw. des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Berufungsbehörden (im Folgenden: belangte Behörden) vom 9. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer die nach der Aktenlage - ausgehend von einer wirksamen Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide durch Hinterlegung am 3. Jänner 2006 - gegebene Verspätung der Berufung vorgehalten. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen, "allfällige Umstände vorzubringen, die eine verspätete Zustellung der beiden Bescheide glaubhaft erscheinen lassen", und diesfalls auch Beweismittel für die Behauptungen vorzulegen.
Das fristgerechte Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 24. März 2006 hat - soweit hier relevant - im Anschluss an den Hinweis auf § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) folgenden Inhalt:
"Tatsache ist, ich konnte nicht vor dem 10.01.2006 von der Zustellung der Bescheide wissen, da ich die erste Jännerwoche (bis 10.01.2006) bei meinem jüngsten Sohn (8 Jahre) war, um auf ihn aufzupassen, da seine Mutter arbeiten musste.
Die beiden hinterlegten Bescheide holte ich an demselben Tag, an dem ich aus meinem Briefkasten die Post entnahm, unter anderem auch die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes (die beiden Bescheide). Und erst ab diesem Tag hatte ich Kenntnis von den Bescheiden bzw. von der Hinterlegung.
Es ist auch noch anzumerken, dass in der Rechtmittelbelehrung steht, die Berufungsfrist beginnt ab Zustellung nicht ab einer Hinterlegung.
Für mich ist ein Bescheid zugestellt ab dem Datum, an dem ich den Berief persönlich erhalten habe.
Es gibt einzelne Ausnahmen, z.B. Gerichte, die schreiben in ihrer Rechtsmittelbelehrung, dass ab dem Tag der Hinterlegung die Frist beginnt. Ist aber auch nur dann anzuwenden, wenn ich am Wohnsitz anwesend bin! Sollte das nicht der Fall sein, so muss sich auch ein Gericht an den § 17 halten.
Da ich immer auf Nummer sicher gehe, befragte ich auch einen Rechtsanwalt über das Zustellungsgesetz, der mir bestätigte, dass ich im Recht bin.
Und (auf) meine Frage, ob ich mich jedes Mal polizeilich abmelden muss, wenn ich ein paar Tage meinen Wohnsitz verlasse, beantwortete er mir mit einem nein. Polizeilich abmelden muss ich mich nur, wenn ich den Wohnsitz für mehrere Monate ohne Unterbrechung verlasse, aber nicht für ein paar Tage. Und normalerweise bin ich Ihnen auch keine Rechenschaft für meine Abwesenheit schuldig, da das meine private Angelegenheit ist.
Ich habe nichts zu verbergen und deswegen machte ich auch Angaben zu meiner Abwesenheit.
Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben und verbleibe,
mit freundlicher Hochachtung
(Unterschrift des Beschwerdeführers)"
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheiden vom 31. März 2006 wiesen die belangten Behörden ohne weiteres Ermittlungsverfahren die gegen die beiden eingangs erwähnten Bescheide erhobene Berufung als verspätet zurück.
Die belangten Behörden begründeten ihre Entscheidungen nach Darstellung der Aktenlage und Wiedergabe des § 17 ZustG unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes damit, dass die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angaben über Zeitraum und Grund der Abwesenheit nicht reiche, um entgegen dem Inhalt des Rückscheines einen Zustellmangel geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 24. März 2006 "lediglich angegeben, dass er 'die erste Jännerwoche (bis 10.01.2006) bei seinem jüngsten Sohn (8 Jahre) gewesen sei, um auf ihn aufzupassen, da seine Mutter arbeiten musste' ". Nähere Angaben habe er dazu nicht vorgebracht und damit auch "keine konkrete Ortsabwesenheit behauptet, weil das Aufpassen auf einen achtjährigen Sohn nicht unbedingt mit einer Ortsabwesenheit verbunden sein muss". Der Beschwerdeführer habe es damit unterlassen, eine Ortsabwesenheit zu behaupten und auch durch Beweise (z.B. Belege, Zeugenaussage usw.) zumindest glaubhaft zu machen, obwohl er auf dieses Erfordernis in den Schreiben der belangten Behörden hingewiesen worden sei.
Darüber hinaus - so begründeten die belangten Behörden die angefochtenen Bescheide auch noch - habe der Beschwerdeführer (nach seinen Angaben) am 10. Jänner 2006 "vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt", sodass ihm für die Einbringung des Rechtsmittels noch ein angemessener Zeitraum (bis 17. Jänner 2006) verblieben wäre.
Da der Beschwerdeführer seine Berufung erst am 24. Jänner 2006 zur Post gegeben habe, sei sie verspätet eingebracht worden. Das Versäumen der Berufungsfrist habe zur Folge, dass die erstinstanzlichen Bescheide rechtskräftig und unanfechtbar geworden seien. Die Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung von Gegenschriften durch die belangten Behörden - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges gemeinsam - erwogen hat:
Die im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden machen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, der Beschwerdeführer sei bis zum 10. Jänner 2006 aufgrund der "auswärtigen Obsorge" seines Kindes ortsabwesend gewesen und erst an diesem Tag wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt. Da ihm nur noch sechs Tage für eine Berufung zur Verfügung gestanden wären und daher die Berufungsfrist "erheblich verkürzt wäre", habe diese erst mit dem Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle zu laufen begonnen. Als Verfahrensfehler rügen die Beschwerden, der Beschwerdeführer hätte von den belangten Behörden angeleitet werden müssen, sein Vorbringen zur Ortsabwesenheit näher zu konkretisieren.
Der im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche § 17 Abs. 3 ZustG lautet:
"Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte."
Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nach § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 1998, Zl. 97/13/0104). Die belangten Behörden gingen in ihrer - den Fall einer Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle bis 10. Jänner 2006 unterstellenden - Eventualbegründung davon aus, dass der Beschwerdeführer "rechtzeitig" vom Zustellvorgang betreffend die erstinstanzlichen Bescheide Kenntnis erlangen konnte, dass also in der vorliegenden Konstellation die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 vierter Satz erster Halbsatz ZustG nicht erfüllt seien.
"Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 91/16/0091; siehe daran anknüpfend aus der letzten Zeit auch das Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/05/0078). In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 24. Februar 2000, Zl. 2000/02/0027, und vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0284). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. etwa den schon zitierten Beschluss vom 15. Juli 1998, Zlen. 97/13/0104, 0168, mwN, und auch das von den belangten Behörden zitierte Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. September 1999, Zl. 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (siehe die schon erwähnten Erkenntnisse vom 24. Februar 2000, Zl. 2000/02/0027, und vom 18. März 2004, Zl. 2001/03/0284).
Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle - wie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer behauptet - jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist kann aber jedenfalls nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch "rechtzeitig" im Sinn des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 98/07/0032). Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörden findet in dieser Rechtsprechung keine Deckung.
Ausgehend von einer Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers bis 10. Jänner 2006 wäre die Zustellung nach § 17 Abs. 3 vierter Satz zweiter Halbsatz ZustG erst am folgenden Tag wirksam geworden und die am 24. Jänner 2006 zur Post gegebene Berufung erwiese sich als rechtzeitig. Es kommt daher entscheidungswesentlich darauf an, ob die (in der Primärbegründung der angefochtenen Bescheide) vertretene Auffassung zutrifft, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, eine Ortsabwesenheit zu behaupten und durch "Beweise" glaubhaft zu machen.
Der Umstand, dass der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen. Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens (auch im Zusammenhang mit der Prüfung der Wirksamkeit von Zustellungen) korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0036; siehe dazu auch das schon erwähnte Erkenntnis vom 19. April 2001, Zl. 99/06/0049). Angesichts dieser Mitwirkungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes mit der bloßen Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, eine Unwirksamkeit der durch Hinterlegung erfolgten Zustellung (noch) nicht dargetan werden. Vielmehr bedarf es hiezu eines konkreten, mit dem Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel verbundenen Vorbringens, das klare Aussagen über den Umstand und die Dauer der Abwesenheit von der Abgabestelle enthält (vgl. in diesem Sinn die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1996, E 70 ff zu § 17 ZustG angeführten Judikaturnachweise).
Entgegen der Ansicht der belangten Behörden ist der Beschwerdeführer diesem Konkretisierungsgebot in Bezug auf seine Ortsabwesenheit in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ausreichend nachgekommen. Die Begründung in den angefochtenen Bescheiden, das "Aufpassen" des Beschwerdeführers auf seinen achtjährigen Sohn müsse "nicht unbedingt" mit einer Ortsabwesenheit verbunden sein, beruht auf der isolierten Beurteilung der ersten Passage des oben wiedergegebenen Schreibens des Beschwerdeführer vom 24. März 2006. Sie widerspricht dem
Wortlaut (arg.: "...bei meinem ... Sohn ...war") und greift
auch angesichts des sonstigen Inhalts dieser Stellungnahme zu kurz. Schon der abschließende Hinweis des Beschwerdeführers, dass er "nichts zu verbergen" habe und daher Angaben zu seiner Abwesenheit mache, verdeutlicht, dass - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers - das "Aufpassen" auf seinen Sohn nicht am Wohnort des Beschwerdeführers sondern an jenem des Kindes erfolgt und er während dieser Zeit nicht an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Angesichts der aus diesem Schreiben klar erkennbaren Absicht der Geltendmachung einer Unwirksamkeit der Zustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle (schon im Zeitpunkt des Zustellversuches) bis 10. Jänner 2006 in Verbindung mit der Berufung auf die daran geknüpften Rechtsfolgen in § 17 ZustG und vor dem Hintergrund der Ausführungen über die eingeholte Rechtsauskunft war kein Raum für die Annahme, der Beschwerdeführer habe es "unterlassen, eine Ortsabwesenheit zu behaupten". Vielmehr wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers bei verständiger Würdigung dahin zu verstehen gewesen, dass er während der Weihnachtsschulferien wegen der Berufstätigkeit der Mutter seinen achtjährigen Sohn an dessen Wohnort in der ersten Jännerwoche, somit beginnend mit 2. Jänner 2006, betreut habe und erst wieder am 10. Jänner 2006 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei. Ein derart zeitlich und örtlich konkretisiertes Vorbringen hätte die belangten Behörden - in Wahrnehmung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide durch Hinterlegung am 3. Jänner 2006 - veranlassen müssen, die Behauptungen des Beschwerdeführers auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Dem stand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer die - ohnehin naheliegende - Beweisaufnahme durch seine Befragung (allenfalls auch die Vernehmung der Mutter seines Sohnes) nicht von sich aus angeboten hatte.
Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen der - prävalierenden - Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 Wien, am 24. Mai 2007
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070101.X00Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017