TE OGH 2004/2/25 3Ob271/03d

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, wegen 633,12 EUR sA (Streitwert gemäß § 55 Abs 4 JN 4.500 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 31. Juli 2003, GZ 14 R 394/02p-18, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, wegen 633,12 EUR sA (Streitwert gemäß Paragraph 55, Absatz 4, JN 4.500 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 31. Juli 2003, GZ 14 R 394/02p-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei, ein im § 29 KSchG genannter Verband, macht ua die ihm zur Geltendmachung abgetretene Forderung eines Konsumenten gegen den beklagten Reiseveranstalter aus dem Titel der Preisminderung geltend.Die klagende Partei, ein im Paragraph 29, KSchG genannter Verband, macht ua die ihm zur Geltendmachung abgetretene Forderung eines Konsumenten gegen den beklagten Reiseveranstalter aus dem Titel der Preisminderung geltend.

Der Zedent hatte für sich und seine Lebensgefährtin eine Karibikpauschalreise gebucht, die einen einwöchigen Badeaufenthalt auf Kuba und eine einwöchige Kreuzfahrt umfasste. Die den Reisenden zugewiesene Kabine entsprach weder in der Größe (eine Kabine mit 9 m² statt einer Suite mit 27 m²) noch in der Ausstattung (es fehlten im Wesentlichen Balkon, Doppelbett und Zweitfernsehgerät) der gebuchten.

Die Vorinstanzen sprachen, ausgehend von der so genannten "Frankfurter Tabelle" und auch unter Berücksichtigung von § 273 ZPO 35 % vom halben Gesamtpreis (für beide), das sind 830,21 EUR, abzüglich der bereits bezahlten 508,71 EUR daher 321,50 EUR sA, unangefochten und wiesen das Mehrbegehren von 633,13 EUR sA ab.Die Vorinstanzen sprachen, ausgehend von der so genannten "Frankfurter Tabelle" und auch unter Berücksichtigung von Paragraph 273, ZPO 35 % vom halben Gesamtpreis (für beide), das sind 830,21 EUR, abzüglich der bereits bezahlten 508,71 EUR daher 321,50 EUR sA, unangefochten und wiesen das Mehrbegehren von 633,13 EUR sA ab.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zwar wegen § 502 Abs 5 Z 3 ZPO nicht jedenfalls, jedoch gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zwar wegen Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO nicht jedenfalls, jedoch gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der einen Tauchurlaub betreffenden E 6 Ob 11/02i = ZVR 2003/109 = ecolex 2003, 172 mit Anm = RdW 2003, 84 im Anschluss an die zweitinstanzlichen E ZVR 1991/106 und ZVR 1994/110 die "Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung" zu einer brauchbaren Orientierungsgrundlage auch für den österreichischen Rechtsbereich erklärt hat. Dagegen wird von der Revisionswerberin nichts eingewendet. Auch wenn die Frage, ob auch die Erläuterungen zur genannten Tabelle "in Österreich Beachtung finden" bzw davon wieder Ausnahmen zulässig sein sollten, bisher vom Obersten Gerichtshof nicht behandelt wurde, ist im vorliegenden Fall eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der einen Tauchurlaub betreffenden E 6 Ob 11/02i = ZVR 2003/109 = ecolex 2003, 172 mit Anmerkung = RdW 2003, 84 im Anschluss an die zweitinstanzlichen E ZVR 1991/106 und ZVR 1994/110 die "Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung" zu einer brauchbaren Orientierungsgrundlage auch für den österreichischen Rechtsbereich erklärt hat. Dagegen wird von der Revisionswerberin nichts eingewendet. Auch wenn die Frage, ob auch die Erläuterungen zur genannten Tabelle "in Österreich Beachtung finden" bzw davon wieder Ausnahmen zulässig sein sollten, bisher vom Obersten Gerichtshof nicht behandelt wurde, ist im vorliegenden Fall eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten.

Gerade wenn Mängel nur einen Teil einer Reise betreffen, ist es wohl evident, dass es nicht angeht, die auf die Gesamtdauer gemünzten Prozentsätze ungeschmälert anzuwenden, macht es doch einen wesentlichen Unterschied, ob zB bei einem zweiwöchigen Badeurlaub die Unterbringungsmängel die ganze Zeit oder nur einen Teil derselben oder nur einen Tag dauerten. Dieser zwingenden Logik entspricht auch die Erläuterung 3. a) der Frankfurter Tabelle, die eine wie hier von den Vorinstanzen vorgenommene zeitliche Aufteilung vorsieht. Die zusätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts betreffend selbständige Teilleistungen führten zu keinem anderen Ergebnis als die von ihm ebenfalls gebilligte Kürzung der Preisminderung rein nach zeitlichen Kriterien, wie es der Erläuterung 3. a) entspricht. Gegen die Übernahme dieser Regel für Österreich erhob auch Zechner (Reisevertragsrecht Rz 406 Seite 489) keine Einwände.

Im Übrigen kann es nicht Aufgabe eines Höchstgerichts in Zivilsachen sein, eine Rsp über die Höhe der gerechtfertigten Preisminderung bei allen möglichen Varianten von Reiseveranstaltungen und den dabei auftretenden Mängeln zu entwickeln, kann es dabei doch in aller Regel nur um die Beurteilung der Frage um wie viel welche Mängel im Einzelfall (vgl. Zechner, aaO 485) den Wert der Reise verringern. Grundlegende Fragen sind aber gerade im vorliegenden Fall nicht zu beantworten. Zum Wertverhältnis zwischen dem einwöchigen Badeurlaub auf Kuba und der einwöchigen Kreuzfahrt gibt es kein Tatsachenvorbringen und demnach keine Feststellungen. Eine erhebliche Fehlbeurteilung der Vorinstanzen kann schon deshalb nicht erkannt werden, weil der Umstand, dass die Kreuzfahrt den "Mittelpunkt" der Reise darstellte, ohnehin bei der Höhe der Preisabzüge berücksichtigt wurde. Ausdrücklich hat sich das Erstgericht (zu Recht) auch auf § 273 ZPO gestützt (wobei die zuerkannten Cent-Beträge auf der EUR-Umrechnung beruhen).Im Übrigen kann es nicht Aufgabe eines Höchstgerichts in Zivilsachen sein, eine Rsp über die Höhe der gerechtfertigten Preisminderung bei allen möglichen Varianten von Reiseveranstaltungen und den dabei auftretenden Mängeln zu entwickeln, kann es dabei doch in aller Regel nur um die Beurteilung der Frage um wie viel welche Mängel im Einzelfall vergleiche Zechner, aaO 485) den Wert der Reise verringern. Grundlegende Fragen sind aber gerade im vorliegenden Fall nicht zu beantworten. Zum Wertverhältnis zwischen dem einwöchigen Badeurlaub auf Kuba und der einwöchigen Kreuzfahrt gibt es kein Tatsachenvorbringen und demnach keine Feststellungen. Eine erhebliche Fehlbeurteilung der Vorinstanzen kann schon deshalb nicht erkannt werden, weil der Umstand, dass die Kreuzfahrt den "Mittelpunkt" der Reise darstellte, ohnehin bei der Höhe der Preisabzüge berücksichtigt wurde. Ausdrücklich hat sich das Erstgericht (zu Recht) auch auf Paragraph 273, ZPO gestützt (wobei die zuerkannten Cent-Beträge auf der EUR-Umrechnung beruhen).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E72680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00271.03D.0225.000

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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