TE OGH 2004/2/25 7Ob198/03y

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Melanie C*****, geboren am 14. Juni 1985, ***** über den Revisionsrekurs der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, als Rekursgericht vom 6. Juni 2003, GZ 43 R 277/03h-374, womit infolge Rekurses der Genannten und ihres Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 27. Februar 2003, GZ 29 P 188/96d-366, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der maßgebliche bisherige Verfahrensgang im inzwischen auf vier Bände angewachsenen Pflegschaftsverfahren samt Wiedergabe der bekämpften Entscheidungen der Vorinstanzen und auch des Anfechtungsumfanges sowie der hievon betroffenen zeitlichen Perioden der erfolgten Unterhaltsbemessung wurden bereits im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. 9. 2003, 7 Ob 198/03y-380, in welchem die Akten dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung der Revisionsrekurse der Tochter und des Vaters im Sinne des § 14a AußStrG idF der WGN 1997 rückgeleitet worden waren, dargestellt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.Der maßgebliche bisherige Verfahrensgang im inzwischen auf vier Bände angewachsenen Pflegschaftsverfahren samt Wiedergabe der bekämpften Entscheidungen der Vorinstanzen und auch des Anfechtungsumfanges sowie der hievon betroffenen zeitlichen Perioden der erfolgten Unterhaltsbemessung wurden bereits im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 10. 9. 2003, 7 Ob 198/03y-380, in welchem die Akten dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung der Revisionsrekurse der Tochter und des Vaters im Sinne des Paragraph 14 a, AußStrG in der Fassung der WGN 1997 rückgeleitet worden waren, dargestellt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

Da der Vater dem hierauf hinsichtlich seines Rechtsmittels vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag (ON 381) nicht - ausreichend - nachkam, sondern bloß seinen früheren "außerordentlichen Rekurs" ohne weiterhin gegebene ziffernmäßige Nachvollziehbarkeit wiederholte (ON 384), sprach das Rekursgericht mit weiterem Beschluss vom 27. 11. 2003 aus, dass dessen Antrag auf Abänderung der Entscheidung über die (Un-)Zulässigkeit des (Revisions-)Rekurses an den Obersten Gerichtshof samt ordentlichem Revisionsrekurs zurückgewiesen wird (ON 387, Punkt 1. des Spruches). Damit ist die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen (§ 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG) und damit ebenso die insoweit vom Rekursgericht bestätigte Entscheidung des Erstgerichtes, wonach der Genannte verpflichtet wurde, an seine Tochter (und nunmehrige Revisionsrekurswerberin) an Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vom 1. 9. 1999 bis 31. 12. 1999 EUR 375, für die Zeit vom 1. 1. 2000 bis 30. 6. 2000 monatlich EUR 390, für die Zeit vom 1. 7. 2000 bis 31. 12. 2000 monatlich EUR 430 und ab 1. 1. 2001 monatlich EUR 436 zu bezahlen.Da der Vater dem hierauf hinsichtlich seines Rechtsmittels vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag (ON 381) nicht - ausreichend - nachkam, sondern bloß seinen früheren "außerordentlichen Rekurs" ohne weiterhin gegebene ziffernmäßige Nachvollziehbarkeit wiederholte (ON 384), sprach das Rekursgericht mit weiterem Beschluss vom 27. 11. 2003 aus, dass dessen Antrag auf Abänderung der Entscheidung über die (Un-)Zulässigkeit des (Revisions-)Rekurses an den Obersten Gerichtshof samt ordentlichem Revisionsrekurs zurückgewiesen wird (ON 387, Punkt 1. des Spruches). Damit ist die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen (Paragraph 14 a, Absatz 4, letzter Satz AußStrG) und damit ebenso die insoweit vom Rekursgericht bestätigte Entscheidung des Erstgerichtes, wonach der Genannte verpflichtet wurde, an seine Tochter (und nunmehrige Revisionsrekurswerberin) an Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vom 1. 9. 1999 bis 31. 12. 1999 EUR 375, für die Zeit vom 1. 1. 2000 bis 30. 6. 2000 monatlich EUR 390, für die Zeit vom 1. 7. 2000 bis 31. 12. 2000 monatlich EUR 430 und ab 1. 1. 2001 monatlich EUR 436 zu bezahlen.

Hingegen gab das Rekursgericht mit Punkt 2. seines Beschlusses vom 27. 11. 2003 dem Antrag der Tochter auf Abänderung der Zulassungsentscheidung im Beschluss vom 6. 6. 2003 (ON 374) Folge und änderte diesen dahin ab, dass deren ordentlicher Revisionsrekurs in Ansehung dieser Rechtsmittelwerberin für zulässig erklärt wurde. Es begründete dies damit, dass eine Judikaturdivergenz zwischen dem 7. und anderen Senaten (so 4 Ob 12/03y) des Obersten Gerichtshofes bestünde, und zwar in Ansehung der (von der Rechtsmittelwerberin in ihrem ebenfalls zufolge Verbesserungsauftrages des Erstgerichtes noch verdeutlichten "Zulassungsrekurs" ON 383 näher ausgeführten) "steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen [Vaters] für den Zeitraum 1. 9. 1999 bis 30. 9. 2002."

Das somit als ordentlicher Revisionsrekurs (im Sinne des § 14a Abs 1 AußStrG) zu behandelnde Rechtsmittel der Tochter ist zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt. Dies aus folgenden Erwägungen:Das somit als ordentlicher Revisionsrekurs (im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) zu behandelnde Rechtsmittel der Tochter ist zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Rechtliche Beurteilung

Einziger Streitpunkt ist, ob die - nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im § 12a FamLAG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002 (G 7/02 ua; JBl 2003, 505) - im Interesse der gebotenen Steuerentlastung von Unterhaltsschuldnern bei getrennter Haushaltsführung zu erfolgende Kürzung des Geldunterhalts des Vaters um jene Teile des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe, welche die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt (hiezu ausführlich RIS-Justiz RS0117023, RS0117015 und 0117016), erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (BGBl I 2002/152, ausgegeben am 13. 9. 2002) oder auch schon - wie vom Rekursgericht vorgenommen - für die davor liegenden und weiter oben bereits wiedergegebenen zeitlichen Bemessungsperioden Anwendung zu finden hat. Diesbezüglich findet die Entscheidung des Rekursgerichtes jedoch Deckung in der von ihm bereits zitierten Judikaturkette nicht bloß der überwiegenden Zahl von Senaten, sondern (entgegen 4 Ob 12/03y sogar) überhaupt sämtlicher Senate des Obersten Gerichtshofes. Wie nämlich zu 8 Ob 139/03b vom 23. 1. 2004 in ausführlicher Darstellung und inhaltlicher Analyse der bisher zum genannten Themenkreis ergangenen Judikate ausgeführt wurde, hat der 7. Senat in sämtlichen dazu ergangenen Entscheidungen (zB 7 Ob 5/02i; 7 Ob 13/02s; 7 Ob 77/02b; 7 Ob 91/02m; 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t; 7 Ob 193/02m) "lediglich als obiter dictum ausgesprochen, dass eine zwecks steuerlicher Entlastung allenfalls erforderliche Reduzierung des Geldunterhaltes grundsätzlich erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes in BGBl I 2002/152 am 13. 9. 2002 möglich sei, weil die bis dahin geltende Rechtslage § 12a FLAG aF eine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Geldunterhalt verhindert habe. Lediglich in den so genannten Anlassfällen (die auch jeweils der 7. Senat zu beurteilen hatte) sei allerdings Art 140 Abs 7 B-VG zu beachten. Für die Anlassfälle bejahte somit auch der 7. Senat eine rückwirkende Berücksichtigung der gebotenen steuerlichen Entlastung".Einziger Streitpunkt ist, ob die - nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im Paragraph 12 a, FamLAG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002 (G 7/02 ua; JBl 2003, 505) - im Interesse der gebotenen Steuerentlastung von Unterhaltsschuldnern bei getrennter Haushaltsführung zu erfolgende Kürzung des Geldunterhalts des Vaters um jene Teile des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe, welche die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt (hiezu ausführlich RIS-Justiz RS0117023, RS0117015 und 0117016), erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (BGBl römisch eins 2002/152, ausgegeben am 13. 9. 2002) oder auch schon - wie vom Rekursgericht vorgenommen - für die davor liegenden und weiter oben bereits wiedergegebenen zeitlichen Bemessungsperioden Anwendung zu finden hat. Diesbezüglich findet die Entscheidung des Rekursgerichtes jedoch Deckung in der von ihm bereits zitierten Judikaturkette nicht bloß der überwiegenden Zahl von Senaten, sondern (entgegen 4 Ob 12/03y sogar) überhaupt sämtlicher Senate des Obersten Gerichtshofes. Wie nämlich zu 8 Ob 139/03b vom 23. 1. 2004 in ausführlicher Darstellung und inhaltlicher Analyse der bisher zum genannten Themenkreis ergangenen Judikate ausgeführt wurde, hat der 7. Senat in sämtlichen dazu ergangenen Entscheidungen (zB 7 Ob 5/02i; 7 Ob 13/02s; 7 Ob 77/02b; 7 Ob 91/02m; 7 Ob 167/02p; 7 Ob 174/02t; 7 Ob 193/02m) "lediglich als obiter dictum ausgesprochen, dass eine zwecks steuerlicher Entlastung allenfalls erforderliche Reduzierung des Geldunterhaltes grundsätzlich erst ab Kundmachung des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes in BGBl römisch eins 2002/152 am 13. 9. 2002 möglich sei, weil die bis dahin geltende Rechtslage Paragraph 12 a, FLAG aF eine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Geldunterhalt verhindert habe. Lediglich in den so genannten Anlassfällen (die auch jeweils der 7. Senat zu beurteilen hatte) sei allerdings Artikel 140, Absatz 7, B-VG zu beachten. Für die Anlassfälle bejahte somit auch der 7. Senat eine rückwirkende Berücksichtigung der gebotenen steuerlichen Entlastung".

Um einen derartigen "Anlassfall" handelt es sich jedoch auch im vorliegenden Verfahren, war doch zum Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses G 7/02 das vorliegende Unterhaltsverfahren bereits anhängig (der erste maßgebliche Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters langte beim Erstgericht am 31. 7. 2002 ein: ON 329 in Band III). Da aber vom Verfassungsgerichtshof in jenen Verfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses bereits anhängig waren, eine rückwirkende Berücksichtigung der durch die Aufhebung geänderten Gesetzeslage angeordnet wurde, was sich aus der Begründung des Erkenntnisses iVm dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. 3. 2002, G 7/02-6, ergibt, in welchem er ausgesprochen hatte, dass im Falle einer Aufhebung des § 12a FLAG in Aussicht genommen werde, die Anlassfallwirkung auch auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den Zivilgerichten anhängigen Verfahren zu erstrecken, hat das Rekursgericht zutreffend (und insoweit in Wahrheit in Harmonie mit der gesamten oberstgerichtlichen Judikatur) die neue (durch das Aufhebungserkenntnis geänderte) Rechtslage auch auf das vorliegende Verfahren angewendet. Nur in Verfahren, die erst nach Kundmachung des Erkenntnisses anhängig gemacht worden sind, wäre die neue Rechtslage erst ab ihrem Inkrafttreten (= Kundmachung) anzuwenden (nochmals ausführlich 8 Ob 139/03d); ein solcher Fall liegt hier jedoch nach dem Vorgesagten nicht vor.Um einen derartigen "Anlassfall" handelt es sich jedoch auch im vorliegenden Verfahren, war doch zum Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses G 7/02 das vorliegende Unterhaltsverfahren bereits anhängig (der erste maßgebliche Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters langte beim Erstgericht am 31. 7. 2002 ein: ON 329 in Band römisch III). Da aber vom Verfassungsgerichtshof in jenen Verfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Erkenntnisses bereits anhängig waren, eine rückwirkende Berücksichtigung der durch die Aufhebung geänderten Gesetzeslage angeordnet wurde, was sich aus der Begründung des Erkenntnisses in Verbindung mit dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. 3. 2002, G 7/02-6, ergibt, in welchem er ausgesprochen hatte, dass im Falle einer Aufhebung des Paragraph 12 a, FLAG in Aussicht genommen werde, die Anlassfallwirkung auch auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den Zivilgerichten anhängigen Verfahren zu erstrecken, hat das Rekursgericht zutreffend (und insoweit in Wahrheit in Harmonie mit der gesamten oberstgerichtlichen Judikatur) die neue (durch das Aufhebungserkenntnis geänderte) Rechtslage auch auf das vorliegende Verfahren angewendet. Nur in Verfahren, die erst nach Kundmachung des Erkenntnisses anhängig gemacht worden sind, wäre die neue Rechtslage erst ab ihrem Inkrafttreten (= Kundmachung) anzuwenden (nochmals ausführlich 8 Ob 139/03d); ein solcher Fall liegt hier jedoch nach dem Vorgesagten nicht vor.

Dem Revisionsrekurs war damit keine Folge zu geben. Gegen die rechnerische Ermittlung der von den Vorinstanzen ausgesprochenen Kürzungsbeträge wird im Revisionsrekurs nichts vorgebracht, sodass sich eine Überprüfung diesbezüglich durch den Obersten Gerichtshof schon deshalb verbietet.

Anmerkung

E72446 7Ob198.03y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00198.03Y.0225.000

Dokumentnummer

JJT_20040225_OGH0002_0070OB00198_03Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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