TE OGH 2004/2/26 8ObS1/04m

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz A*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle Linz, 4020 Linz, Gruberstraße 63, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 464,94, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 23. 1. 2004 wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte erst am 3. 2. 2004 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.Am 23. 1. 2004 wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte erst am 3. 2. 2004 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.

Anmerkung

E72281 8ObS1.04m-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBS00001.04M.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20040226_OGH0002_008OBS00001_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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