Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz A*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle Linz, 4020 Linz, Gruberstraße 63, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen EUR 464,94, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Am 23. 1. 2004 wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte erst am 3. 2. 2004 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.Am 23. 1. 2004 wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte erst am 3. 2. 2004 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein.
Anmerkung
E72281 8ObS1.04m-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBS00001.04M.0226.000Dokumentnummer
JJT_20040226_OGH0002_008OBS00001_04M0000_000