Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf G*****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Gerda K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 731,69 EUR sA infolge Antrags beider Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Hermagor zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte mit Mahnklage die Zahlung von 731,69 EUR sA. Die Beklagte erhob Einspruch gegen den vom Bezirksgericht Hermagor antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß § 31 JN; für diese Delegierung sprächen fünf von ihr aufgezählte Gründe. Das Bezirksgericht Hermagor äußerte sich zum Delegierungsantrag der Beklagten dahin, dass es die Delegierung für zweckmäßig erachte. Der zur Äußerung aufgeforderte Kläger stellte seinerseits den Antrag, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren, wobei er auf die von der beklagten Partei angeführten Delegierungsgründe verwies.Der Kläger begehrte mit Mahnklage die Zahlung von 731,69 EUR sA. Die Beklagte erhob Einspruch gegen den vom Bezirksgericht Hermagor antragsgemäß erlassenen Zahlungsbefehl und beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß Paragraph 31, JN; für diese Delegierung sprächen fünf von ihr aufgezählte Gründe. Das Bezirksgericht Hermagor äußerte sich zum Delegierungsantrag der Beklagten dahin, dass es die Delegierung für zweckmäßig erachte. Der zur Äußerung aufgeforderte Kläger stellte seinerseits den Antrag, die Rechtssache gemäß Paragraph 31, JN an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren, wobei er auf die von der beklagten Partei angeführten Delegierungsgründe verwies.
Rechtliche Beurteilung
Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die Streitteile übereinstimmend die Übertragung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien beantragten, und zwar - wie dies § 31a JN fordert - noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung. Dann hat aber das Gericht erster Instanz gemäß der zitierten Gesetzesstelle die Sache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu übertragen, denn der übereinstimmende Antrag beider Parteien kann auch in zwei getrennten - aber rechtzeitigen - Schriftsätzen gestellt werden (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 31a JN mwN).Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die Streitteile übereinstimmend die Übertragung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien beantragten, und zwar - wie dies Paragraph 31 a, JN fordert - noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung. Dann hat aber das Gericht erster Instanz gemäß der zitierten Gesetzesstelle die Sache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu übertragen, denn der übereinstimmende Antrag beider Parteien kann auch in zwei getrennten - aber rechtzeitigen - Schriftsätzen gestellt werden (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 31 a, JN mwN).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.Die Akten sind daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach Paragraph 31 a, JN zurückzustellen.
Anmerkung
E72354 1Nc1.04v-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00001.04V.0226.000Dokumentnummer
JJT_20040226_OGH0002_0010NC00001_04V0000_000