TE OGH 2004/2/26 8Ob7/04v

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Sachwalterschafssache des am ***** geborenen Walter F***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Andreas Natterer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. November 2003, GZ 43 R 779/03g-140, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß § 273 ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich und wird auch im Revisionsrekurs nicht substantiell vorgebracht.Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sachwalterbestellung gemäß Paragraph 273, ABGB und deren Notwendigkeit zum Wohl der Betroffenen ist jeweils eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (RIS-Justiz RS0106166). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen ist nicht ersichtlich und wird auch im Revisionsrekurs nicht substantiell vorgebracht.

Zweck des Sachwaltschaftsverfahrens ist es, Maßnahme der Rechtsfürsorge zum Schutz des Betroffenen zu ergreifen, wenn sich begründete Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit ergeben (§ 236 AußStrG; RIS-Justiz RS0013479). Dass derartige Anhaltspunkte gegeben sind, haben die Vorinstanzen - entgegen dem Vorbringen im Revisionsrekurs - ausführlich begründet. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, ein anhängiges Scheidungsverfahren könne nur ohne Nachteile für den Betroffenen von diesem selbst - vertreten durch einen Verfahrenshelfer - geführt werden, kann schon wegen der damit zusammenhängenden vermögensrechtlichen Aspekte, die der Verfahrenshelfer nicht eigenverantwortlich abwickeln kann, nicht geteilt werden.Zweck des Sachwaltschaftsverfahrens ist es, Maßnahme der Rechtsfürsorge zum Schutz des Betroffenen zu ergreifen, wenn sich begründete Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit ergeben (Paragraph 236, AußStrG; RIS-Justiz RS0013479). Dass derartige Anhaltspunkte gegeben sind, haben die Vorinstanzen - entgegen dem Vorbringen im Revisionsrekurs - ausführlich begründet. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, ein anhängiges Scheidungsverfahren könne nur ohne Nachteile für den Betroffenen von diesem selbst - vertreten durch einen Verfahrenshelfer - geführt werden, kann schon wegen der damit zusammenhängenden vermögensrechtlichen Aspekte, die der Verfahrenshelfer nicht eigenverantwortlich abwickeln kann, nicht geteilt werden.

Anmerkung

E72464 8Ob7.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00007.04V.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20040226_OGH0002_0080OB00007_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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