Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter im aufgehobenen Konkurs über das Vermögen der ehemaligen Gemeinschuldnerin E. E***** GmbH, ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der „A*****“ ***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 6. Oktober 2003, GZ 28 R 83/03m, 28 R 341/03b-107,den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Durch die Aufhebung des Konkurses wird das Konkursverfahren beendet. Spätestens mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses (Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 102 KO Rz 27 mwN, insbesondere auf SZ 31/30 und SZ 43/51) kann eine Konkursforderung nicht mehr angemeldet und demgemäß weder eine (nachträgliche) Prüfungstagsatzung anberaumt noch eine Ergänzung oder Berichtigung des Anmeldeverzeichnisses vorgenommen werden. Das ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen der KO, die für die Zulässigkeit der Forderungsanmeldung - und somit für die Geltendmachung eines Konkursteilnahmeanspruches - von einem anhängigen Konkursverfahren ausgehen. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur konkreten Fallgestaltung (irrtümliches Unterbleiben der Zustellung einer bloß einfach eingebrachten Forderungsanmeldung an den Masseverwalter und dadurch bewirkte Unterlassung der Aufnahme der angemeldeten Forderung in das Anmeldeverzeichnis; nach Schlussverteilung und Konkursaufhebung gestellter Antrag der betroffenen Konkursgläubigerin auf Berichtigung des Anmeldeverzeichnisses und Anberaumung einer neuerlichen Prüfungstagsatzung) stellt sich somit die Beurteilung des Rekursgerichtes, dass nach Konkursaufhebung eine Berichtigung des Anmeldeverzeichnisses und die Abhaltung einer Prüfungstagsatzung nicht in Betracht kommt, nicht als erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS 0042656).Durch die Aufhebung des Konkurses wird das Konkursverfahren beendet. Spätestens mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses (Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 102, KO Rz 27 mwN, insbesondere auf SZ 31/30 und SZ 43/51) kann eine Konkursforderung nicht mehr angemeldet und demgemäß weder eine (nachträgliche) Prüfungstagsatzung anberaumt noch eine Ergänzung oder Berichtigung des Anmeldeverzeichnisses vorgenommen werden. Das ergibt sich eindeutig aus den Bestimmungen der KO, die für die Zulässigkeit der Forderungsanmeldung - und somit für die Geltendmachung eines Konkursteilnahmeanspruches - von einem anhängigen Konkursverfahren ausgehen. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur konkreten Fallgestaltung (irrtümliches Unterbleiben der Zustellung einer bloß einfach eingebrachten Forderungsanmeldung an den Masseverwalter und dadurch bewirkte Unterlassung der Aufnahme der angemeldeten Forderung in das Anmeldeverzeichnis; nach Schlussverteilung und Konkursaufhebung gestellter Antrag der betroffenen Konkursgläubigerin auf Berichtigung des Anmeldeverzeichnisses und Anberaumung einer neuerlichen Prüfungstagsatzung) stellt sich somit die Beurteilung des Rekursgerichtes, dass nach Konkursaufhebung eine Berichtigung des Anmeldeverzeichnisses und die Abhaltung einer Prüfungstagsatzung nicht in Betracht kommt, nicht als erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS 0042656).
Die im Revisionsrekurs geäußerten Bedenken im Hinblick auf eine behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Grundsatzes auf Unverletzlichkeit des Eigentums sind schon deshalb unbegründet, weil die Unterlassung der Geltendmachung eines Konkursteilnahmeanspruches nicht zum materiell-rechtlichen Verlust der Forderung führt. Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass entgegen den Behauptungen im Revisionsrekurs keinesfalls nur ein allfälliges Versehen des Erstgerichtes und des Masseverwalters vorlag: Verursacht wurde die irrtümliche Unterlassung der Aufnahme der angemeldeten Forderung in das Anmeldeverzeichnis zunächst durch das Fehlverhalten der betroffenen Konkursgläubigerin selbst, die die Forderungsanmeldung entgegen der Vorschrift des § 104 Abs 3 KO bloß einfach einbrachte und überdies trotz eines entsprechenden, im Akt erliegenden Schreiben des Masseverwalters, das lange vor Konkursaufhebung übermittelt wurde, keine geeigneten Abhilfemaßnahmen beim Konkursgericht wahrnahm, bei welchem die Forderungsanmeldung erlag.Die im Revisionsrekurs geäußerten Bedenken im Hinblick auf eine behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Grundsatzes auf Unverletzlichkeit des Eigentums sind schon deshalb unbegründet, weil die Unterlassung der Geltendmachung eines Konkursteilnahmeanspruches nicht zum materiell-rechtlichen Verlust der Forderung führt. Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass entgegen den Behauptungen im Revisionsrekurs keinesfalls nur ein allfälliges Versehen des Erstgerichtes und des Masseverwalters vorlag: Verursacht wurde die irrtümliche Unterlassung der Aufnahme der angemeldeten Forderung in das Anmeldeverzeichnis zunächst durch das Fehlverhalten der betroffenen Konkursgläubigerin selbst, die die Forderungsanmeldung entgegen der Vorschrift des Paragraph 104, Absatz 3, KO bloß einfach einbrachte und überdies trotz eines entsprechenden, im Akt erliegenden Schreiben des Masseverwalters, das lange vor Konkursaufhebung übermittelt wurde, keine geeigneten Abhilfemaßnahmen beim Konkursgericht wahrnahm, bei welchem die Forderungsanmeldung erlag.
Textnummer
E72589European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00154.03K.0226.000Im RIS seit
27.03.2004Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012