TE OGH 2004/2/26 8ObA115/03z

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Klaus W*****, vertreten durch Mag. Michael Poduschka, Rechtsanwalt in Perg, gegen die beklagte Partei Anton K*****, vertreten durch Mag. Christian Kieberger, Rechtsanwalt in Eferding, wegen EUR 4.200,-- und Feststellung (Revisionsinteresse insgesamt EUR 4.450,-- sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2003, GZ 11 Ra 69/03a-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu der hier ausschließlich relevierten Frage der Eigenschaft des Beklagten als “Aufseher” im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG besteht eine ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach es sich um eine Person handeln muss, die eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung im Betrieb innehat und die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt (vgl zuletzt OGH 23. 1. 2003, 8 ObA 5/03y mwN; RIS-Justiz RS0088337). Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen wurde beim Fahrzeuglenker dann eine Aufsehereigenschaft bejaht, wenn diesem neben der Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften und der Fahrzeugbedienung oder -beladung auch noch weitere Pflichten und Befugnisse zukommen (vgl RIS-Justiz RS0085491; RS0085576 jeweils mwN; vgl etwa OGH 9 ObA 210/89 dazu, dass die Weisungsbefugnis eines Radladerfahrers, auf Gefahren aufmerksam zu machen, nicht zur Erfüllung der “Aufsehereigenschaft” ausreicht ).Zu der hier ausschließlich relevierten Frage der Eigenschaft des Beklagten als “Aufseher” im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG besteht eine ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach es sich um eine Person handeln muss, die eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung im Betrieb innehat und die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt vergleiche zuletzt OGH 23. 1. 2003, 8 ObA 5/03y mwN; RIS-Justiz RS0088337). Im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen wurde beim Fahrzeuglenker dann eine Aufsehereigenschaft bejaht, wenn diesem neben der Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften und der Fahrzeugbedienung oder -beladung auch noch weitere Pflichten und Befugnisse zukommen vergleiche RIS-Justiz RS0085491; RS0085576 jeweils mwN; vergleiche etwa OGH 9 ObA 210/89 dazu, dass die Weisungsbefugnis eines Radladerfahrers, auf Gefahren aufmerksam zu machen, nicht zur Erfüllung der “Aufsehereigenschaft” ausreicht ).

Wiederholt wurde auch bereits ausgesprochen, dass die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG darstellt (vgl ebenfalls OGH 8 ObA 5/03y; Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Dies alles stellt der Beklagte im Wesentlichen auch nicht in Frage, sondern releviert als wesentliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ausschließlich, dass das Berufungsgericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. 10. 1968 zu 4 Ob 99/68 abgewichen sei. Eine solche Entscheidung existiert jedoch nicht. Weder wurde zu der zitierten Geschäftszahl eine solche Entscheidung gefällt noch an dem herangezogenen Entscheidungsdatum. Aber auch ausgehend von dem wiedergegebenen Inhalt dieser Entscheidung, der allenfalls der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 4 Ob 99/63 (= SozM IA/e, 525) entsprechen könnte, vermag der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Muss doch nach der oben dargestellten seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung eine über die Beachtung der der Gefahrensicherung dienenden Warnbefugnisse hinausgehende Anordnungsbefugnis bestehen, die aber nicht festgestellt wurde.Wiederholt wurde auch bereits ausgesprochen, dass die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG darstellt vergleiche ebenfalls OGH 8 ObA 5/03y; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 502, Rz 3). Dies alles stellt der Beklagte im Wesentlichen auch nicht in Frage, sondern releviert als wesentliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausschließlich, dass das Berufungsgericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. 10. 1968 zu 4 Ob 99/68 abgewichen sei. Eine solche Entscheidung existiert jedoch nicht. Weder wurde zu der zitierten Geschäftszahl eine solche Entscheidung gefällt noch an dem herangezogenen Entscheidungsdatum. Aber auch ausgehend von dem wiedergegebenen Inhalt dieser Entscheidung, der allenfalls der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 4 Ob 99/63 (= SozM IA/e, 525) entsprechen könnte, vermag der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen. Muss doch nach der oben dargestellten seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung eine über die Beachtung der der Gefahrensicherung dienenden Warnbefugnisse hinausgehende Anordnungsbefugnis bestehen, die aber nicht festgestellt wurde.

Textnummer

E72534

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00115.03Z.0226.000

Im RIS seit

26.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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