Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Ludwig M*****, im Verfahren 8 P 181/98k des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "Rekursnachtrag bzw Rekursverbesserung und/oder Neuerungen" zum Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. März 1999, GZ 5 Nc 13/99x-2, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. September 1999, 2 Ob 228/99i, wurde über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. März 1999, GZ 5 Nc 13/99x-2, entschieden. Der nunmehr beim Rechtsmittelgericht eingebrachte und dem Obersten Gerichtshof vorgelegte "Rekursnachtrag bzw Rekursverbesserung und/oder Neuerungen" ist unzulässig, weil auch im außerstreitigen Verfahren die selbe Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht mehrere Rechtsmittelschriften gegen die gleiche Entscheidung einbringen kann, es ist daher auch eine Ergänzung nach Ablauf der Rekursfrist unzulässig (RIS-Justiz RS0007007).
Anmerkung
E72221 2Ob228.99i-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00228.99I.0226.000Dokumentnummer
JJT_20040226_OGH0002_0020OB00228_99I0000_000