TE OGH 2004/2/26 2Ob228/99i

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Ludwig M*****, im Verfahren 8 P 181/98k des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "Rekursnachtrag bzw Rekursverbesserung und/oder Neuerungen" zum Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. März 1999, GZ 5 Nc 13/99x-2, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 23. September 1999, 2 Ob 228/99i, wurde über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. März 1999, GZ 5 Nc 13/99x-2, entschieden. Der nunmehr beim Rechtsmittelgericht eingebrachte und dem Obersten Gerichtshof vorgelegte "Rekursnachtrag bzw Rekursverbesserung und/oder Neuerungen" ist unzulässig, weil auch im außerstreitigen Verfahren die selbe Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht mehrere Rechtsmittelschriften gegen die gleiche Entscheidung einbringen kann, es ist daher auch eine Ergänzung nach Ablauf der Rekursfrist unzulässig (RIS-Justiz RS0007007).

Anmerkung

E72221 2Ob228.99i-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00228.99I.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20040226_OGH0002_0020OB00228_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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