Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Klaus D*****, vertreten durch Dr. Forcher-Mayr, Dr. Josef Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 29.964,83 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Dezember 2003, GZ 15 Ra 83/03y-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revisionswerberin aus der in diesem Verfahren abgelegten Aussage des Klägers, "dass, hätte ich das gewusst (dass die Beklagte darauf mit Kündigung des Arbeitsverhältnisses reagieren würde), ich mit der Wahrheit (Darlegung der schlechten Umsatzerwartungen) wohl nicht so offen gewesen wäre", die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes der Vertrauensunwürdigkeit folgert, ist ihr zu erwidern, dass ihre Rechtsauffassung schon mit dem klaren - nicht geäußerte Gedanken keinesfalls erfassenden - Gesetzeswortlaut des § 27 Z 1 AngG (3. Tatbestand) "wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt" nicht im Entferntesten vereinbar ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, trifft das Gesetz zu der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfrage eine klare, das heißt eindeutige Regelung, sodass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen (siehe RIS-Justiz RS0042656, zuletzt 5 Ob 150/03z und 7 Ob 191/03v).Soweit die Revisionswerberin aus der in diesem Verfahren abgelegten Aussage des Klägers, "dass, hätte ich das gewusst (dass die Beklagte darauf mit Kündigung des Arbeitsverhältnisses reagieren würde), ich mit der Wahrheit (Darlegung der schlechten Umsatzerwartungen) wohl nicht so offen gewesen wäre", die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes der Vertrauensunwürdigkeit folgert, ist ihr zu erwidern, dass ihre Rechtsauffassung schon mit dem klaren - nicht geäußerte Gedanken keinesfalls erfassenden - Gesetzeswortlaut des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG (3. Tatbestand) "wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt" nicht im Entferntesten vereinbar ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, trifft das Gesetz zu der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Rechtsfrage eine klare, das heißt eindeutige Regelung, sodass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegen (siehe RIS-Justiz RS0042656, zuletzt 5 Ob 150/03z und 7 Ob 191/03v).
Textnummer
E72594European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00006.04X.0226.000Im RIS seit
27.03.2004Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012