TE OGH 2004/2/26 8ObA18/04m

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard N*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Purtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Marion Föger-Edlinger, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen EUR 8.312,92 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Dezember 2003, GZ 15 Ra 52/03i-44, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Wesentlichen macht die Beklagte geltend, dass das Berufungsgericht einer "Bitte" um Vertagung der Verhandlung wegen einer Erkrankung der Beklagtenvertreterin nicht Folge geleistet habe. Ein dahingehender Antrag ist dem Akt nicht zu entnehmen und wird von der Beklagten auch gar nicht behauptet. Schließlich war die Beklagte in der Berufungsverhandlung auch durch einen Rechtsanwalt vertreten, der sich in Gegenwart des Geschäftsführers der Beklagten auf die erteilte Bevollmächtigung berufen hat. Soweit die Beklagte nunmehr ausführt, dass dieser Rechtsanwalt ohne Vertretungsmacht eingeschritten wäre, ist dies nicht nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach eine Vollmacht - nach außen wirksam - grundsätzlich auch formfrei erteilt werden kann (vgl OGH 7. 8. 2003, 8 ObA 43/03m), erfolgt nicht. Schon deshalb vermag es die Beklagte nicht, eine erhebliche Rechtsfrage in diesem Zusammenhang nachzuweisen.Im Wesentlichen macht die Beklagte geltend, dass das Berufungsgericht einer "Bitte" um Vertagung der Verhandlung wegen einer Erkrankung der Beklagtenvertreterin nicht Folge geleistet habe. Ein dahingehender Antrag ist dem Akt nicht zu entnehmen und wird von der Beklagten auch gar nicht behauptet. Schließlich war die Beklagte in der Berufungsverhandlung auch durch einen Rechtsanwalt vertreten, der sich in Gegenwart des Geschäftsführers der Beklagten auf die erteilte Bevollmächtigung berufen hat. Soweit die Beklagte nunmehr ausführt, dass dieser Rechtsanwalt ohne Vertretungsmacht eingeschritten wäre, ist dies nicht nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach eine Vollmacht - nach außen wirksam - grundsätzlich auch formfrei erteilt werden kann vergleiche OGH 7. 8. 2003, 8 ObA 43/03m), erfolgt nicht. Schon deshalb vermag es die Beklagte nicht, eine erhebliche Rechtsfrage in diesem Zusammenhang nachzuweisen.

Soweit die Beklagte im Folgenden noch moniert, dass die Feststellungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Lenkzeiten unzutreffend sind, laufen die Ausführungen der Beklagten in diesem Zusammenhang darauf hinaus, dass der Kläger "festgestelltermaßen unglaubwürdig" sei. Damit bekämpft sie im Wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 1).Soweit die Beklagte im Folgenden noch moniert, dass die Feststellungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Lenkzeiten unzutreffend sind, laufen die Ausführungen der Beklagten in diesem Zusammenhang darauf hinaus, dass der Kläger "festgestelltermaßen unglaubwürdig" sei. Damit bekämpft sie im Wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 1).

Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Anmerkung

E72707 8ObA18.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00018.04M.0226.000

Dokumentnummer

JJT_20040226_OGH0002_008OBA00018_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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