Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Internationale Spedition GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** SPA, *****, wegen EUR 3.980 sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Mit ihrer beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien erhobenen Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Italien hat, EUR 3.980 sA an Frachtkosten. Sie habe für die beklagte Partei Transporte von Italien nach Österreich durchgeführt. Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR begehrt die klagende Partei, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen, wobei die Bestimmung des (sachlich zuständigen) Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien beantragt wird.Mit ihrer beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien erhobenen Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Italien hat, EUR 3.980 sA an Frachtkosten. Sie habe für die beklagte Partei Transporte von Italien nach Österreich durchgeführt. Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR begehrt die klagende Partei, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen, wobei die Bestimmung des (sachlich zuständigen) Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien beantragt wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten der CMR. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abzuliefern war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch Italien sind Vertragsstaaten der CMR. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abzuliefern war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.
Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Art 71 hier nicht anzuwenden, weil Art 31 CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2] RS0113199 [T10]; Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 71 EuGVVO Anm 1 ff).Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Artikel 71, hier nicht anzuwenden, weil Artikel 31, CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2] RS0113199 [T10]; Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Artikel 71, EuGVVO Anmerkung 1 ff).
Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Klägerin das Bezirksgericht für Handelssachen Wien - zu bestimmen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Klägerin das Bezirksgericht für Handelssachen Wien - zu bestimmen.
Anmerkung
E72341 7Nc9.04iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070NC00009.04I.0227.000Dokumentnummer
JJT_20040227_OGH0002_0070NC00009_04I0000_000