Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der beim Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht zu 6 Cga 222/03f anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei René W*****, Containerhändler, *****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 48.251,66 sA, infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der in Kufstein wohnhafte Beklagte war bei der klagenden Partei beschäftigt, die ihren Sitz in Wiener Neudorf, somit im Sprengel des angerufenen Landesgerichtes Wiener Neustadt hat.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe gegen eine sowohl bei Begründung des Arbeitsverhältnisses vereinbarte als auch bei dessen einvernehmlicher Beendigung neuerlich bekräftigte Konkurrenzklausel verstoßen, begehrt die klagende Partei in ihrer beim Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage (§ 4 Abs 1 lit b ASGG) die Zahlung einer für diesen Fall vorgesehenen Konventionalstrafe. Zum Beweis dieses Vorbringens berief sich die klagende Partei auf die Einvernahme von fünf Zeugen, von denen drei am Unternehmenssitz in Wiener Neudorf und zwei weitere am Filialort Kufstein zu laden wären.Mit der Behauptung, der Beklagte habe gegen eine sowohl bei Begründung des Arbeitsverhältnisses vereinbarte als auch bei dessen einvernehmlicher Beendigung neuerlich bekräftigte Konkurrenzklausel verstoßen, begehrt die klagende Partei in ihrer beim Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage (Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, ASGG) die Zahlung einer für diesen Fall vorgesehenen Konventionalstrafe. Zum Beweis dieses Vorbringens berief sich die klagende Partei auf die Einvernahme von fünf Zeugen, von denen drei am Unternehmenssitz in Wiener Neudorf und zwei weitere am Filialort Kufstein zu laden wären.
Der Beklagte bestritt die Vereinbarung einer solchen Konkurrenzklausel und wendete überdies - im Hinblick auf die behauptete Höhe der Konventionalstrafe - Sittenwidrigkeit ein. Selbst im Falle einer wirksam vereinbarten Klausel habe er gegen diese nicht verstoßen.
Der Beklagte beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht, weil sowohl er als auch zwei Zeugen ihren Wohn- und Arbeitsort in Tirol hätten. Durch eine Delegierung könnten sowohl der Gerichtszugang erleichtert als auch Anreisespesen und -zeiten reduziert und eine Verfahrensverkürzung erzielt werden.
Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantworten lasse.
Das angerufene Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht ließ in seiner Stellungnahme Präferenzen für die beantragte Delegierung erkennen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gem § 31 JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken. Lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der begehrten Delegierung, ist der Delegierungsantrag abzuweisen (9 Nc 10/03z; 9 Nd 1/93; 8 Nd 502/94; 1 Nd 16/95; 8 NdA 2/02 uva). Mag auch in Fällen, in denen der Gerichtstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit b ASGG vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers besonderes Gewicht zukommen (8 NdA 2/02), kann hier dennoch nicht außer Betracht bleiben, dass mit und ohne Delegierung jeweils eine gleich große Anzahl von Personen entweder weiter anreisen oder im Rechtshilfeweg vernommen werden müsste. Es kann daher nicht gesagt werden, dass mit der Delegierung eine Verkürzung, Beschleunigung oder Verbilligung des Verfahrens verbunden und sie daher im Interesse beider Parteien gelegen wäre. Wollte man bei dieser Situation allein den Wohnsitz des Beklagten als hinreichenden Grund für die Delegierung akzeptieren, würde dies auf eine völlige Aushöhlung des von der klagenden Partei in Anspruch genommenen Gerichtsstands hinauslaufen.Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gem Paragraph 31, JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken. Lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der begehrten Delegierung, ist der Delegierungsantrag abzuweisen (9 Nc 10/03z; 9 Nd 1/93; 8 Nd 502/94; 1 Nd 16/95; 8 NdA 2/02 uva). Mag auch in Fällen, in denen der Gerichtstand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASGG vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers besonderes Gewicht zukommen (8 NdA 2/02), kann hier dennoch nicht außer Betracht bleiben, dass mit und ohne Delegierung jeweils eine gleich große Anzahl von Personen entweder weiter anreisen oder im Rechtshilfeweg vernommen werden müsste. Es kann daher nicht gesagt werden, dass mit der Delegierung eine Verkürzung, Beschleunigung oder Verbilligung des Verfahrens verbunden und sie daher im Interesse beider Parteien gelegen wäre. Wollte man bei dieser Situation allein den Wohnsitz des Beklagten als hinreichenden Grund für die Delegierung akzeptieren, würde dies auf eine völlige Aushöhlung des von der klagenden Partei in Anspruch genommenen Gerichtsstands hinauslaufen.
Anmerkung
E72388 9Nc5.04sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0090NC00005.04S.0304.000Dokumentnummer
JJT_20040304_OGH0002_0090NC00005_04S0000_000