TE OGH 2004/3/4 6Ob216/03p

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Veröffentlicht am 04.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Recayi K*****, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei minderjährige Merve K*****, vertreten durch Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für die Bezirke 1, 4 bis 9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11, vertreten durch Dr. Werner Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestreitung der Ehelichkeit, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16. Mai 2003, GZ 43 R 250/03p-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 20. Jänner 2003, GZ 7 C 56/02v-17, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. In der Sache selbst wird zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 737,22 EUR (darin enthalten 122,86 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Mutter der am 16. 9. 1993 in Österreich geborenen Beklagten und der Kläger haben 1991 in der Türkei geheiratet. Beide waren türkische Staatsbürger. Mit Bescheid vom 18. 4. 2000 wurde dem Kläger, mit Bescheid vom 13. 7. 2000 der Mutter der Austritt aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband bewilligt und gleichzeitig die türkische Staatsbürgerschaft entzogen. Ihre Ehe wurde am 20. 9. 2000 im Einvernehmen geschieden.

Mit seiner am 3. 6. 2002 eingebrachten, (nur) gegen das Kind gerichtete Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass er nicht der Vater des beklagten Kindes sei. Er habe mit der Mutter des Kindes in der kritischen Zeit nicht geschlechtlich verkehrt. Die Beklagte bestritt das Vorbringen, dass der Kläger nicht ihr Vater sei, nicht, wendete jedoch ein, dass die Klage verfristet sei und beantragte deshalb deren Abweisung.

Der Kläger replizierte, dass er erst Anfang Juni 2002 von der Mutter die Erklärung erhalten habe, dass er nicht der Vater sei. Die Ehelichkeitsbestreitungsklage sei daher nicht verfristet. In der Tagsatzung vom 21. 10. 2002 erörterte das Erstgericht mit den Parteien, dass gemäß § 21 IPRG türkisches Recht Anwendung finde. Demnach sei offenbar Art 242 des türkischen "bürgerlichen Gesetzbuches" vom 17. 2. 1926 heranzuziehen, wonach der Mann die Ehelichkeit eines Kindes binnen einer Frist von einem Monat von dem Tag an, an dem von der Geburt erfahren habe, anfechten könne. Die Anfechtungsklage sei gegen die Mutter und das Kind zu richten. Gemäß Art 246 sei die Anfechtung ausgeschlossen, falls der Mann seine Vaterschaft ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt habe oder die Frist abgelaufen sei, sofern er nicht beweise, dass er arglistig zur Anerkennung oder zur Unterlassung der Anfechtung gebracht worden sei; in diesem Fall beginne die neue einmonatige Frist von der Entdeckung der Arglist an zu laufen; die Klage könne noch nach Ablauf der Frist von einem Monat angestrengt werden, falls berechtigte Gründe die Verzögerung entschuldbar machten.Der Kläger replizierte, dass er erst Anfang Juni 2002 von der Mutter die Erklärung erhalten habe, dass er nicht der Vater sei. Die Ehelichkeitsbestreitungsklage sei daher nicht verfristet. In der Tagsatzung vom 21. 10. 2002 erörterte das Erstgericht mit den Parteien, dass gemäß Paragraph 21, IPRG türkisches Recht Anwendung finde. Demnach sei offenbar Artikel 242, des türkischen "bürgerlichen Gesetzbuches" vom 17. 2. 1926 heranzuziehen, wonach der Mann die Ehelichkeit eines Kindes binnen einer Frist von einem Monat von dem Tag an, an dem von der Geburt erfahren habe, anfechten könne. Die Anfechtungsklage sei gegen die Mutter und das Kind zu richten. Gemäß Artikel 246, sei die Anfechtung ausgeschlossen, falls der Mann seine Vaterschaft ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt habe oder die Frist abgelaufen sei, sofern er nicht beweise, dass er arglistig zur Anerkennung oder zur Unterlassung der Anfechtung gebracht worden sei; in diesem Fall beginne die neue einmonatige Frist von der Entdeckung der Arglist an zu laufen; die Klage könne noch nach Ablauf der Frist von einem Monat angestrengt werden, falls berechtigte Gründe die Verzögerung entschuldbar machten.

Darauf brachte der Kläger ergänzend vor, dass die Bestimmungen des türkischen Rechts mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar seien, sodass an ihrer Stelle gemäß § 6 IPRG die entsprechenden Bestimmungen des österreichischen Rechts anzuwenden seien.Darauf brachte der Kläger ergänzend vor, dass die Bestimmungen des türkischen Rechts mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar seien, sodass an ihrer Stelle gemäß Paragraph 6, IPRG die entsprechenden Bestimmungen des österreichischen Rechts anzuwenden seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging von folgendem Sachverhalt aus: Die Mutter des beklagten Kindes wuchs in Österreich auf. Sie fuhr lediglich zur Heirat in die Türkei und wohnte dann weiterhin bei ihren Eltern in Wien. Der Kläger kam erst am 8. 4. 1993 nach Österreich. Zuvor hatte er seine Ehefrau mehr als ein Jahr lang nicht gesehen. Sie war bei seiner Einreise nach Österreich bereits im dritten Monat schwanger. Ihre Schwangerschaft fiel dem Kläger erst im Juni 1993 auf. Die Beklagte wog bei ihrer Geburt am 16. 9. 1993 3,33 kg und war 50 cm groß. Der Kläger wusste über die Dauer einer Schwangerschaft Bescheid und beschäftigte sich schon vor der Entbindung immer wieder mit der Berechnung des Geburtstermins. Weil die Mutter der Beklagten zwei Tage vor der Geburt wegen eines Betrunkenen erschrak, spielte er mit dem Gedanken, dass das Kind vielleicht deshalb verfrüht zur Welt gekommen sei. Er telefonierte darüber mit seiner in Deutschland lebenden Mutter, die ihm sagte, dass Kinder, die so früh zur Welt kämen, im Spital bleiben müssten und dass es jedenfalls nicht normal sei, wenn ein derart früh geborenes Kind nach Hause entlassen werde. Nach einer Aussprache zwischen der mütterlichen Großmutter des Kindes und der Mutter des Klägers teilte Letztere dem Kläger jedoch mit, es sei schon alles in Ordnung, er sei der richtige Vater des Kindes. Der Kläger erklärte nun der Mutter der Beklagten, er wolle in der Geburtsurkunde stehen und werde der Vater sein. Er hatte damals aber massive Zweifel an seiner Vaterschaft und "wusste praktisch", dass er nicht der Vater sein konnte. Er wollte aber vermeiden, dass dies bekannt oder auch nur klar ausgesprochen werde. Nachdem die beiden "Großmütter" übereinstimmend beteuerten, dass alles in Ordnung sei, sah er die Möglichkeit, tatsächlich so zu tun und beschloss bei sich, nichts zu unternehmen. Als die Mutter der Beklagten den Kläger im Jahr 1995 kurzfristig verließ, hinterließ sie ihm einen Abschiedsbrief. Ob sie darin ausdrücklich erwähnte, dass er nicht der Vater der Beklagten sei, kann nicht festgestellt werden. Nach einem Urlaub in der Türkei im September 1999 übernahm die Mutter der Beklagten einen Selbstmordversuch, zog in ein Frauenhaus, verlangte die Ehescheidung und beantragte die Zuteilung der Obsorge. Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 23. 2. 2000 wurde der Kläger zu Unterhaltszahlungen für die Beklagte verpflichtet. Die Obsorge wurde der Mutter zugeteilt, dem Kläger ein Besuchsrecht eingeräumt. Der Unterhalt wird seit Februar 2001 bevorschusst. Ein am 2. 5. 2002 gestellter Antrag des Klägers, ihm die Obsorge einzuräumen, wurde abgewiesen. Der Kläger hat im November 2001 wieder geheiratet. Am 20. oder 25. Mai 2002 erhielt er einen anonymen Anruf. Die Anruferin fragte ihn auf türkisch, ob er nicht wisse, dass er nicht der Vater der Beklagten sei. Deren Mutter habe ihr gesagt, er sei zwar nicht der Vater, solle aber fest für das Kind zahlen. Daraufhin wandte sich der Kläger an seinen Rechtsvertreter, der die Ehelichkeitsbestreitungsklage einbrachte.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die einmonatige Frist für die Einbringung der Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes nach dem hier gemäß § 21 IPRG anzuwendenden Art 242 des türkischen Zivilgesetzbuches vom 17. 2. 1926 abgelaufen sei. Der Beweis, dass der Kläger arglistig zur Unterlassung der Anfechtung gebracht worden sei, sei ihm nicht gelungen. Er sei weder über den Umstand getäuscht worden, dass das Kind bei der Geburt ausgereift gewesen sei, noch sei ihm unbekannt gewesen, dass eine Schwangerschaft neun Monate dauere. Auch nach österreichischem Recht wäre die Klage verfristet. Nach § 156 ABGB könne der Ehemann der Mutter die Klage nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Umstände erheben, welche die Unerheblichkeit vermuten ließen. Für den Beginn des Fristenlaufes bedürfe es nicht absoluter Gewissheit über die Unehelichkeit des Kindes, allerdings müssten genügend beweiskräftige Umstände vorhanden sein. Nicht ausschlaggebend sei, wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen seien. Solche Bedenken habe der Kläger jedenfalls schon nach der Geburt des Kindes gehabt, er habe diese sogar mit seiner Mutter erörtert. Dass er erst seit fünf Monaten und neun Tagen vor der Geburt des Kindes mit dessen Mutter zusammen gewesen sei, das Kind jedoch voll ausgereift zur Welt gekommen sei, stelle jedenfalls einen genügend beweiskräftigen Umstand dar, der den Fristablauf auslöse.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die einmonatige Frist für die Einbringung der Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes nach dem hier gemäß Paragraph 21, IPRG anzuwendenden Artikel 242, des türkischen Zivilgesetzbuches vom 17. 2. 1926 abgelaufen sei. Der Beweis, dass der Kläger arglistig zur Unterlassung der Anfechtung gebracht worden sei, sei ihm nicht gelungen. Er sei weder über den Umstand getäuscht worden, dass das Kind bei der Geburt ausgereift gewesen sei, noch sei ihm unbekannt gewesen, dass eine Schwangerschaft neun Monate dauere. Auch nach österreichischem Recht wäre die Klage verfristet. Nach Paragraph 156, ABGB könne der Ehemann der Mutter die Klage nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Umstände erheben, welche die Unerheblichkeit vermuten ließen. Für den Beginn des Fristenlaufes bedürfe es nicht absoluter Gewissheit über die Unehelichkeit des Kindes, allerdings müssten genügend beweiskräftige Umstände vorhanden sein. Nicht ausschlaggebend sei, wann dem Ehemann subjektive Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen seien. Solche Bedenken habe der Kläger jedenfalls schon nach der Geburt des Kindes gehabt, er habe diese sogar mit seiner Mutter erörtert. Dass er erst seit fünf Monaten und neun Tagen vor der Geburt des Kindes mit dessen Mutter zusammen gewesen sei, das Kind jedoch voll ausgereift zur Welt gekommen sei, stelle jedenfalls einen genügend beweiskräftigen Umstand dar, der den Fristablauf auslöse.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es billigte die Anwendung türkischen Rechts. Nach Art 242 zweiter Satz des türkischen Zivilgesetzbuches vom 17. 2. 1926 sei die Anfechtungsklage gegen die Mutter und das Kind zu richten. Dies werde auch von den türkischen Gerichten einhellig judiziert. Die Rechtslage sei insoweit eindeutig. Die Frage, gegen wen die Anfechtungsklage zu richten sei, betreffe die Passivlegitimation und richte sich nach materiellrechtlichen Normen. Es bestimme daher auch das ausländische materielle Recht den Anfechtungsberechtigten und den Anfechtungsgegner. Demnach sei die Klage gegen die Mutter und das Kind zu richten. Es liege daher die mangelnde Passivlegitimation (nur) des Kindes vor. Diese führe aber nicht zu einer sofortigen Klageabweisung. Nach türkischem Recht sei es möglich, dass das angerufene Gericht je nach den Umständen des Falles dem Kläger eine kurze Frist einräume, damit er seine Klage auf den zweiten notwendigen Streitgenossen erweitern könne. Die Voraussetzung, dass dies innerhalb der Monatsfrist des Art 242 erster Satz des türkischen Zivilgesetzbuches erfolgen müsse, sei im vorliegenden Fall unerfüllbar, weil das Erstgericht, das von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, diese Frist bereits verstreichen habe lassen. Es sei zwar kein Grund ersichtlich, warum dem - noch dazu anwaltlich vertretenen - Kläger eine fristgerechte Einbeziehung der Mutter in das Verfahren nicht möglich gewesen wäre, dennoch erscheine es unter Berücksichtigung des konkreten Verfahrens zugunsten des Klägers geboten, ihm hiezu eine realistische Frist zu setzen. Es sei daher eine Verfahrensergänzung in die Richtung notwendig, dass das Erstgericht dem Kläger eine Frist setze, um die Klage auf die Mutter des Kindes zu erweitern. Wenn dies erfolge, werde das Verfahren unter Beiziehung der Mutter vom Erstgericht neu durchzuführen sein. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Stellungnahme zu den hier angesprochenen Fragen der Gesetzesauslegung fehle.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es billigte die Anwendung türkischen Rechts. Nach Artikel 242, zweiter Satz des türkischen Zivilgesetzbuches vom 17. 2. 1926 sei die Anfechtungsklage gegen die Mutter und das Kind zu richten. Dies werde auch von den türkischen Gerichten einhellig judiziert. Die Rechtslage sei insoweit eindeutig. Die Frage, gegen wen die Anfechtungsklage zu richten sei, betreffe die Passivlegitimation und richte sich nach materiellrechtlichen Normen. Es bestimme daher auch das ausländische materielle Recht den Anfechtungsberechtigten und den Anfechtungsgegner. Demnach sei die Klage gegen die Mutter und das Kind zu richten. Es liege daher die mangelnde Passivlegitimation (nur) des Kindes vor. Diese führe aber nicht zu einer sofortigen Klageabweisung. Nach türkischem Recht sei es möglich, dass das angerufene Gericht je nach den Umständen des Falles dem Kläger eine kurze Frist einräume, damit er seine Klage auf den zweiten notwendigen Streitgenossen erweitern könne. Die Voraussetzung, dass dies innerhalb der Monatsfrist des Artikel 242, erster Satz des türkischen Zivilgesetzbuches erfolgen müsse, sei im vorliegenden Fall unerfüllbar, weil das Erstgericht, das von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, diese Frist bereits verstreichen habe lassen. Es sei zwar kein Grund ersichtlich, warum dem - noch dazu anwaltlich vertretenen - Kläger eine fristgerechte Einbeziehung der Mutter in das Verfahren nicht möglich gewesen wäre, dennoch erscheine es unter Berücksichtigung des konkreten Verfahrens zugunsten des Klägers geboten, ihm hiezu eine realistische Frist zu setzen. Es sei daher eine Verfahrensergänzung in die Richtung notwendig, dass das Erstgericht dem Kläger eine Frist setze, um die Klage auf die Mutter des Kindes zu erweitern. Wenn dies erfolge, werde das Verfahren unter Beiziehung der Mutter vom Erstgericht neu durchzuführen sein. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil eine höchstgerichtliche Stellungnahme zu den hier angesprochenen Fragen der Gesetzesauslegung fehle.

Gegen diesen Beschluss erhob die Beklagte Rekurs mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.

Zugleich mit der hiezu erstatteten Rekursbeantwortung brachte der Kläger einen als Klagsausdehnung bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er erklärte, die Klage nunmehr auch gegen die Mutter zu erheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.

Gemäß § 21 IPRG sind die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend. Da beide Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes türkische Staatsangehörige waren und ein späterer Statutenwechsel keinen Einfluss hat (Schwimann, Internationales Privatrecht², 32), kommt hier türkisches Recht zur Anwendung. Es sind auch dessen Rück- und Weiterverweisungen beachtlich (§ 5 IPRG). Auch nach türkischem Kollisionsrecht bleibt es hier aber bei der Anwendung türkischen Rechts: Nach Art 15 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht unterliegen die Beziehungen der ehelichen Abstammung dem Recht, das im Zeitpunkt der Geburt für die allgemeinen Wirkungen der Ehe gilt, wozu auch die Bestreitung der ehelichen Geburt zählt (5 Ob 534/93 - ZfRV 1994, 209); gemäß Art 12 unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten.Gemäß Paragraph 21, IPRG sind die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend. Da beide Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes türkische Staatsangehörige waren und ein späterer Statutenwechsel keinen Einfluss hat (Schwimann, Internationales Privatrecht², 32), kommt hier türkisches Recht zur Anwendung. Es sind auch dessen Rück- und Weiterverweisungen beachtlich (Paragraph 5, IPRG). Auch nach türkischem Kollisionsrecht bleibt es hier aber bei der Anwendung türkischen Rechts: Nach Artikel 15, des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht unterliegen die Beziehungen der ehelichen Abstammung dem Recht, das im Zeitpunkt der Geburt für die allgemeinen Wirkungen der Ehe gilt, wozu auch die Bestreitung der ehelichen Geburt zählt (5 Ob 534/93 - ZfRV 1994, 209); gemäß Artikel 12, unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten.

Am 1. 1. 2002 ist in der Türkei das türkische Zivilgesetzbuch G Nr 4721 vom 22. 11. 2001 (TZGB neu) in Kraft getreten. Nach Art 1 des am selben Tag in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch ist auf die Rechtsfolgen von Ereignissen, die vor dem Inkrafttreten des türkischen Zivilgesetzbuches aufgetreten sind, grundsätzlich dasjenige Gesetz anzuwenden, das sich im Zeitpunkt des Ereignisses im Kraft befunden hat (Abs 1). Auf die nach dem Inkrafttreten des türkischen Zivilgesetzbuches eingetretenen Ereignisse sind vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen die Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches anzuwenden (Abs 3). Nach Art 3 des Einführungsgesetzes ist auf Rechtsbeziehungen, deren Inhalt ohne Ansehung des Willens der Beteiligten durch Gesetz bestimmt wird, das türkische Zivilgesetzbuch auch dann anwendbar, wenn diese vor seinem Inkrafttreten entstanden sind. Gemäß Art 13 des Einführungsgesetzes werden Vaterschaftsklagen, die vor Inkrafttreten des türkischen Zivilgesetzbuches erhoben worden sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende geführt. Eine besondere Übergangsvorschrift für die in Art 286 ff des türkischen Zivilgesetzbuches geregelte Anfechtung der Vaterschaft enthält das Einführungsgesetz nicht. Ob die Übergangsbestimmungen dahin auszulegen sind, dass Anfechtungsklagen, die nach dem 1. 1. 2002 eingebracht wurden, nach der neuen oder der alten Rechtslage zu beurteilen sind, kann hier allerdings auf sich beruhen. Die alte Regelung sah zwar wesentlich kürzere Anfechtungsfristen vor. Gemäß Art 242 des türkischen Zivilgesetzbuches vom 17. 2. 1926 (TZGB alt) konnte der Mann die Ehelichkeit eines Kindes binnen einer Frist von einem Monat von dem Tag an, an dem er die Geburt erfahren hat, anfechten. Art 246 bestimmte: "Falls der Mann seine Vaterschaft ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat oder die Frist abgelaufen ist, so ist die Anfechtung ausgeschlossen, sofern der Kläger nicht beweist, dass er arglistig zur Anerkennung oder zur Unterlassung der Anfechtung gebracht worden ist (Abs 1). In diesem Fall beginnt eine neue einmonatige Frist von der Entdeckung der Arglist an zu laufen (Abs 2). Die Klage kann noch nach Ablauf der Frist von einem Monat angestrengt werden, falls berechtigte Gründe die Verzögerung entschuldbar machen (Abs 3).Am 1. 1. 2002 ist in der Türkei das türkische Zivilgesetzbuch G Nr 4721 vom 22. 11. 2001 (TZGB neu) in Kraft getreten. Nach Artikel eins, des am selben Tag in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch ist auf die Rechtsfolgen von Ereignissen, die vor dem Inkrafttreten des türkischen Zivilgesetzbuches aufgetreten sind, grundsätzlich dasjenige Gesetz anzuwenden, das sich im Zeitpunkt des Ereignisses im Kraft befunden hat (Absatz eins,). Auf die nach dem Inkrafttreten des türkischen Zivilgesetzbuches eingetretenen Ereignisse sind vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen die Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches anzuwenden (Absatz 3,). Nach Artikel 3, des Einführungsgesetzes ist auf Rechtsbeziehungen, deren Inhalt ohne Ansehung des Willens der Beteiligten durch Gesetz bestimmt wird, das türkische Zivilgesetzbuch auch dann anwendbar, wenn diese vor seinem Inkrafttreten entstanden sind. Gemäß Artikel 13, des Einführungsgesetzes werden Vaterschaftsklagen, die vor Inkrafttreten des türkischen Zivilgesetzbuches erhoben worden sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende geführt. Eine besondere Übergangsvorschrift für die in Artikel 286, ff des türkischen Zivilgesetzbuches geregelte Anfechtung der Vaterschaft enthält das Einführungsgesetz nicht. Ob die Übergangsbestimmungen dahin auszulegen sind, dass Anfechtungsklagen, die nach dem 1. 1. 2002 eingebracht wurden, nach der neuen oder der alten Rechtslage zu beurteilen sind, kann hier allerdings auf sich beruhen. Die alte Regelung sah zwar wesentlich kürzere Anfechtungsfristen vor. Gemäß Artikel 242, des türkischen Zivilgesetzbuches vom 17. 2. 1926 (TZGB alt) konnte der Mann die Ehelichkeit eines Kindes binnen einer Frist von einem Monat von dem Tag an, an dem er die Geburt erfahren hat, anfechten. Artikel 246, bestimmte: "Falls der Mann seine Vaterschaft ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat oder die Frist abgelaufen ist, so ist die Anfechtung ausgeschlossen, sofern der Kläger nicht beweist, dass er arglistig zur Anerkennung oder zur Unterlassung der Anfechtung gebracht worden ist (Absatz eins,). In diesem Fall beginnt eine neue einmonatige Frist von der Entdeckung der Arglist an zu laufen (Absatz 2,). Die Klage kann noch nach Ablauf der Frist von einem Monat angestrengt werden, falls berechtigte Gründe die Verzögerung entschuldbar machen (Absatz 3,).

Nach Art 289 TZGB neu kann der Ehemann nun die Klage binnen Jahresfrist einreichen, seitdem er von der Geburt und von der Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass die Mutter zur Zeit der Empfängnis mit einem anderen Mann geschlechtliche Beziehungen unterhalten hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt (Abs 1). Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen des Volljährigkeitsalters zu erheben (Abs 2). Beruht die Versäumnis der Frist auf einem wichtigen Grund, so beginnt sie erst mit dem Wegfall dieses Grundes zu laufen (Abs 3). Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Einbringung der Bestreitungsklage sowohl die alte einmonatige Frist ab Geburt als auch die neue Fünfjahresfrist ab der Geburt des Kindes verstrichen. Das Berufungsgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Voraussetzungen des (alten) Art 246 oder ein wichtiger Grund im Sinn des (neuen) Art 289 den Fristbeginn entsprechend hinauszögerten. Es ließ die Feststellungen des Erstgerichtes über die von vorneherein vorliegenden Zweifel des Klägers an seiner Vaterschaft trotz der in der Berufung des Klägers ausgeführten Beweisrüge und der darin aufrecht erhaltenen Behauptung, dass er erstmals durch den anonymen Telefonanruf im Mai 2002 erfahren habe, nicht der Vater zu sein, ungeprüft. Diese Frage ist auch nicht entscheidend. Denn sowohl nach alter als auch nach neuer türkischer Rechtslage ist die Anfechtungsklage gegen die Mutter und das Kind zu richten (Art 242 Satz 2 TZGB alt bzw. Art 286 Abs 1 Satz 2 TZGB neu), wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger hat hier nur das Kind geklagt. Dies führt aber im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes zur Abweisung des Klagebegehrens:Nach Artikel 289, TZGB neu kann der Ehemann nun die Klage binnen Jahresfrist einreichen, seitdem er von der Geburt und von der Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass die Mutter zur Zeit der Empfängnis mit einem anderen Mann geschlechtliche Beziehungen unterhalten hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt (Absatz eins,). Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen des Volljährigkeitsalters zu erheben (Absatz 2,). Beruht die Versäumnis der Frist auf einem wichtigen Grund, so beginnt sie erst mit dem Wegfall dieses Grundes zu laufen (Absatz 3,). Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Einbringung der Bestreitungsklage sowohl die alte einmonatige Frist ab Geburt als auch die neue Fünfjahresfrist ab der Geburt des Kindes verstrichen. Das Berufungsgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Voraussetzungen des (alten) Artikel 246, oder ein wichtiger Grund im Sinn des (neuen) Artikel 289, den Fristbeginn entsprechend hinauszögerten. Es ließ die Feststellungen des Erstgerichtes über die von vorneherein vorliegenden Zweifel des Klägers an seiner Vaterschaft trotz der in der Berufung des Klägers ausgeführten Beweisrüge und der darin aufrecht erhaltenen Behauptung, dass er erstmals durch den anonymen Telefonanruf im Mai 2002 erfahren habe, nicht der Vater zu sein, ungeprüft. Diese Frage ist auch nicht entscheidend. Denn sowohl nach alter als auch nach neuer türkischer Rechtslage ist die Anfechtungsklage gegen die Mutter und das Kind zu richten (Artikel 242, Satz 2 TZGB alt bzw. Artikel 286, Absatz eins, Satz 2 TZGB neu), wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger hat hier nur das Kind geklagt. Dies führt aber im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes zur Abweisung des Klagebegehrens:

Das Kind und die Mutter bilden im Sinn des türkischen Rechts im Prozess des Vaters auf Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes eine notwendige Streitgenossenschaft. Wird die Klage nur gegen einen der beiden Streitgenossen erhoben, so ist die Klage nach türkischem Recht durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, weil es auf der Beklagtenseite an der erforderlichen Passivlegitimation fehlt (Krüger, Ehelichkeitsanfechtung nach türkischem Recht, FamRZ 1997, 1059; Musil/Preuß, Das neue internat. Ehelichkeitsrecht, Das Personalstatut des Kindes als Anknüpfungsmerkmal im Abstammungsrecht, ÖJZ 2003/41, 676 [680]). Hiezu wird zwar in der Türkei auch die Ansicht vertreten, dass das angerufene Gericht je nach den Umständen des Falles dem Kläger eine kurze Frist (Monatsfrist) einräumt, damit er seine Klage auf den zweiten notwendigen Streitgenossen erweitern kann (Krüger aaO und FN 14). Ausländische Normen sind aber nur bei Prüfung materiellrechtlicher Fragen anzuwenden. Für das Verfahren sind stets die österreichischen Prozessvorschriften maßgebend (RIS-Justiz RS0076618; RS0009195). Entscheidend ist daher, ob eine Vorschrift zum materiellen oder zum formellen Recht gehört. Zu diesem Problemkreis führt Böhm (Die Rechtsschutzformen im Spannungsfeld von lex fori und lex causae, FS Fasching [1988], 107 [137f]) zuammenfassend aus, dass die Bestimmung der Systembegriffe nicht dieselbe sein könne, je nachdem sie innerhalb der eigenen Rechtsordnung für reine Inlandsachen oder - bloß von der lex fori ausgehend - für Fälle mit Auslandsberührung, also für den internationalen Rechtsverkehr vorgenommen werde. Zum Grenzbereich, der sich einer eindeutigen und schematischen Zuordnung von vornherein entziehe, zählten vor allem die vielfältigen Rechtsschutznormen, in welchen - wegen ihrer Zuschneidung auf das subjektive Recht und dessen Realisierung - prozessuale und materielle Komponenten funktionell eng verknüpft seien. Hierher gehörten jene wohl "prozessbezogenen", aber doch dem "meritum" zuzurechnenden Elemente (zB Beweislastregeln), die dem Charakter des materiellen Rechts funktionell gleichwertig seien und daher von der lex causae beherrscht würden.

Die Frage der Ehelichkeit eines Kindes berührt auch die Interessen der Mutter, ihre - nach türkischem Recht zwingende - Einbeziehung in den Rechtsstreit auf Beklagtenseite ist mit der auch sie betreffenden materiellen Rechtslage eng verknüpft: Nach ständiger (österreichischer) Rechtsprechung kann die Mutter ihr Kind im Ehelichkeitsbestreitungsprozess nicht selbst vertreten, sondern es muss ein Kollisionskurator bestellt werden; dies wird mit dem Interesse der Mutter begründet, nicht des Ehebruchs überführt und nicht allein unterhaltspflichtig zu werden (SZ 52/124 ua). Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist - aus österreichischer Sicht - nach dem materiellen Recht zu entscheiden; es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation (Fucik in Rechberger ZPO² § 14 Rz 1 mwN; 6 Ob 621/93 = NZ 1994, 66). Werden nicht alle notwendigen Streitgenossen von der Klage erfasst, führt dies zu deren Abweisung (4 Ob 227/01p mwN; vgl RIS-Justiz RS0035479). Dies entspricht auch der aufgezeigten türkischen Rechtslage, wonach bei Erhebung der Klage bloß gegen die Mutter (gleiches muss gelten, wenn sie bloß gegen das Kind erhoben wird) mangelnde Passivlegitimation angenommen wird. Dass das berufene Recht auch die Person (des Anfechtungsberechtigten und) des Anfechtungsgegners bestimmt, entspricht bei insoweit vergleichbarer deutscher Kollisionsnorm (Art 19 EGBGB) auch der herrschenden Ansicht in Deutschland (Soergel/Kegel, BGB12 Art 19 EGBGB Rz 9 mwN). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Klageänderung zulässig ist, betrifft hingegen nicht das materielle, sondern das Verfahrensrecht und ist daher im Rechtsstreit vor einem österreichischen Gericht nach österreichischem Prozessrecht zu beurteilen. Demnach ist eine Klageänderung im Rechtsmittelverfahren selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig (§ 483 Abs 4 ZPO). Eine nachträgliche Sanierung der fehlenden Sachlegitimation nur eines (oder eines Teiles der) notwendigen Streitgenossen durch Einbeziehung von anderen Streitgenossen erst im Rechtsmittelverfahren ist daher nicht möglich. Wurde die Klage nicht gegen alle Streitgenossen erhoben, kann eine einheitliche Streitpartei mangels der Voraussetzungen des § 235 ZPO nicht erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen werden. Es ist nicht zulässig, dass eine neue Partei in den Prozess eintritt (vgl SZ 51/4; Fasching ZPR² Rz 390; Schubert in Fasching² Bd 2/1 vor § 1 ZPO Rz 91 mwN). Auch eine Richtigstellung der Parteibezeichnung findet dort ihre Grenze, wo es sich um einen Mangel der Sachlegitimation des als Kläger oder Beklagten bezeichneten Rechtssubjektes handelt. Dieser Mangel kann nicht im Wege der Berichtigung beseitigt werden (RIS-Justiz RS0035266; vgl. Musil/Preuß aaO FN 31). Der Oberste Gerichtshof hat zwar auch schon ausgesprochen, dass der Verhandlungsrichter gemäß § 182 Abs 1 ZPO darauf hinwirken muss, dass bei Unschlüssigkeit der Klage die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt bzw klargestellt werden; damit solle die Möglichkeit eröffnet werden, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen worden seien, geltend zu machen und zu klären. In diesem Sinne müsse das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widersprüchliches Begehren abweise, dessen Verbesserung anregen (1 Ob 73/03x mwN). Abgesehen davon, dass es hier nicht um ein solches der Schlüssigkeit der Klage entgegenstehendes Vorbringen zum Anspruchsgrund, sondern um die Einbeziehung einer weiteren Person in das Verfahren geht, bestünde im vorliegenden Verfahren selbst bei grundsätzlicher Bejahung einer solchen Verbesserungsmöglichkeit kein Anlass, nunmehr dem Kläger eine solche einzuräumen. Denn das Erstgericht ist ohnehin seiner Erörterungspflicht im Sinn des § 182 Abs 1 ZPO nachgekommen. Es hat die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch nach türkischem Recht zu beurteilen sei und insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass demnach die Anfechtungsklage gegen die Mutter und das Kind zu richten sei, worauf der - anwaltlich vertretene - Kläger trotz ausreichender Möglichkeit sowohl in dieser als auch in der weiteren Tagsatzung nicht reagiert hat. Daraus folgt weiters auch, dass der Kläger durch die Rechtsansicht, dass die Klage schon deshalb abzuweisen ist, weil sie nicht auch gegen die Mutter gerichtet wurde, nicht überrascht im Sinn des § 182a ZPO sein kann (vgl RIS-Justiz RS0037300). Dazu kommt, dass ein allfälliger Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung gar nicht gerügt worden ist, weshalb er (von Amts wegen) nicht aufgegriffen werden konnte.Die Frage der Ehelichkeit eines Kindes berührt auch die Interessen der Mutter, ihre - nach türkischem Recht zwingende - Einbeziehung in den Rechtsstreit auf Beklagtenseite ist mit der auch sie betreffenden materiellen Rechtslage eng verknüpft: Nach ständiger (österreichischer) Rechtsprechung kann die Mutter ihr Kind im Ehelichkeitsbestreitungsprozess nicht selbst vertreten, sondern es muss ein Kollisionskurator bestellt werden; dies wird mit dem Interesse der Mutter begründet, nicht des Ehebruchs überführt und nicht allein unterhaltspflichtig zu werden (SZ 52/124 ua). Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist - aus österreichischer Sicht - nach dem materiellen Recht zu entscheiden; es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation (Fucik in Rechberger ZPO² Paragraph 14, Rz 1 mwN; 6 Ob 621/93 = NZ 1994, 66). Werden nicht alle notwendigen Streitgenossen von der Klage erfasst, führt dies zu deren Abweisung (4 Ob 227/01p mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0035479). Dies entspricht auch der aufgezeigten türkischen Rechtslage, wonach bei Erhebung der Klage bloß gegen die Mutter (gleiches muss gelten, wenn sie bloß gegen das Kind erhoben wird) mangelnde Passivlegitimation angenommen wird. Dass das berufene Recht auch die Person (des Anfechtungsberechtigten und) des Anfechtungsgegners bestimmt, entspricht bei insoweit vergleichbarer deutscher Kollisionsnorm (Artikel 19, EGBGB) auch der herrschenden Ansicht in Deutschland (Soergel/Kegel, BGB12 Artikel 19, EGBGB Rz 9 mwN). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Klageänderung zulässig ist, betrifft hingegen nicht das materielle, sondern das Verfahrensrecht und ist daher im Rechtsstreit vor einem österreichischen Gericht nach österreichischem Prozessrecht zu beurteilen. Demnach ist eine Klageänderung im Rechtsmittelverfahren selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig (Paragraph 483, Absatz 4, ZPO). Eine nachträgliche Sanierung der fehlenden Sachlegitimation nur eines (oder eines Teiles der) notwendigen Streitgenossen durch Einbeziehung von anderen Streitgenossen erst im Rechtsmittelverfahren ist daher nicht möglich. Wurde die Klage nicht gegen alle Streitgenossen erhoben, kann eine einheitliche Streitpartei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO nicht erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen werden. Es ist nicht zulässig, dass eine neue Partei in den Prozess eintritt vergleiche SZ 51/4; Fasching ZPR² Rz 390; Schubert in Fasching² Bd 2/1 vor Paragraph eins, ZPO Rz 91 mwN). Auch eine Richtigstellung der Parteibezeichnung findet dort ihre Grenze, wo es sich um einen Mangel der Sachlegitimation des als Kläger oder Beklagten bezeichneten Rechtssubjektes handelt. Dieser Mangel kann nicht im Wege der Berichtigung beseitigt werden (RIS-Justiz RS0035266; vergleiche Musil/Preuß aaO FN 31). Der Oberste Gerichtshof hat zwar auch schon ausgesprochen, dass der Verhandlungsrichter gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO darauf hinwirken muss, dass bei Unschlüssigkeit der Klage die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt bzw klargestellt werden; damit solle die Möglichkeit eröffnet werden, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen worden seien, geltend zu machen und zu klären. In diesem Sinne müsse das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widersprüchliches Begehren abweise, dessen Verbesserung anregen (1 Ob 73/03x mwN). Abgesehen davon, dass es hier nicht um ein solches der Schlüssigkeit der Klage entgegenstehendes Vorbringen zum Anspruchsgrund, sondern um die Einbeziehung einer weiteren Person in das Verfahren geht, bestünde im vorliegenden Verfahren selbst bei grundsätzlicher Bejahung einer solchen Verbesserungsmöglichkeit kein Anlass, nunmehr dem Kläger eine solche einzuräumen. Denn das Erstgericht ist ohnehin seiner Erörterungspflicht im Sinn des Paragraph 182, Absatz eins, ZPO nachgekommen. Es hat die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch nach türkischem Recht zu beurteilen sei und insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass demnach die Anfechtungsklage gegen die Mutter und das Kind zu richten sei, worauf der - anwaltlich vertretene - Kläger trotz ausreichender Möglichkeit sowohl in dieser als auch in der weiteren Tagsatzung nicht reagiert hat. Daraus folgt weiters auch, dass der Kläger durch die Rechtsansicht, dass die Klage schon deshalb abzuweisen ist, weil sie nicht auch gegen die Mutter gerichtet wurde, nicht überrascht im Sinn des Paragraph 182 a, ZPO sein kann vergleiche RIS-Justiz RS0037300). Dazu kommt, dass ein allfälliger Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung gar nicht gerügt worden ist, weshalb er (von Amts wegen) nicht aufgegriffen werden konnte.

Auf die Frage, ob die nach (altem) türkischem Recht für die Anfechtungsklage geltenden Fristen dem ordre public widersprechen (was vom Obersten Gerichtshof im Übrigen bereits verneint wurde, vgl SZ 64/176; 8 Ob 1589/92; 6 Ob 559/95), ist daher nicht weiter einzugehen.Auf die Frage, ob die nach (altem) türkischem Recht für die Anfechtungsklage geltenden Fristen dem ordre public widersprechen (was vom Obersten Gerichtshof im Übrigen bereits verneint wurde, vergleiche SZ 64/176; 8 Ob 1589/92; 6 Ob 559/95), ist daher nicht weiter einzugehen.

Infolge mangelnder Passivlegitimation der Beklagten ist vielmehr das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes im Sinn des § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO wieder herzustellen. Ob bei allfälliger neuerlicher Einbringung der Ehelichkeitsbestreitungsklage (Anfechtungsklage) gegen das Kind und die Mutter die nach türkischem Recht hiefür vorgesehenen Fristen gewahrt wären (vgl Musil/Preuß aaO FN 30), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.Infolge mangelnder Passivlegitimation der Beklagten ist vielmehr das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes im Sinn des Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO wieder herzustellen. Ob bei allfälliger neuerlicher Einbringung der Ehelichkeitsbestreitungsklage (Anfechtungsklage) gegen das Kind und die Mutter die nach türkischem Recht hiefür vorgesehenen Fristen gewahrt wären vergleiche Musil/Preuß aaO FN 30), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E72790 6Ob216.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00216.03P.0304.000

Dokumentnummer

JJT_20040304_OGH0002_0060OB00216_03P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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