Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Dr. Christoph B*****, gegen die Antragsgegnerin M***** Gesellschaft mbH i. L., wegen Entlohnung des Antragstellers als Nachtragsliquidator, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschafter der Antragsgegnerin 1. W***** Gesellschaft mbH i. L., ***** und 2. H***** W*****-Gesellschaft mbH i. L., ***** beide vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Dr. Peter Perner und Dr. Gerald Holzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3. September 2003, GZ 6 R 92/03x-9, womit der Rekurs der W***** Gesellschaft mbH i. L. und der H***** W*****-Gesellschaft mbH i. L. gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 15. April 2003, GZ 24 Fr 521/03v-5, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass den Gesellschaftern einer Gesellschaft mbH ein Rekursrecht gegen den im Verfahren außer Streitsachen ergangenen Beschluss des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshofs erster Instanz (§ 102 GmbHG), mit dem die Gesellschaft zur Zahlung der vom Gericht bestimmten Entlohnung des Nachtragsliquidators (§ 93 Abs 5 GmbHG) der Gesellschaft verpflichtet wurde, nicht zukommt, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Das Rekursrecht gemäß § 9 Abs 1 AußStrG steht nämlich nur dem zu, der durch die bekämpfte Entscheidung über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erscheint. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist demnach ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (SZ 50/41; 1 Ob 633/91; 1 Ob 530/95; RIS-Justiz RS0006497). Für den Eingriff in die geschützte Rechtssphäre genügt die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen nicht (RIS-Justiz RS006497 T2 und T7).Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, dass den Gesellschaftern einer Gesellschaft mbH ein Rekursrecht gegen den im Verfahren außer Streitsachen ergangenen Beschluss des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshofs erster Instanz (Paragraph 102, GmbHG), mit dem die Gesellschaft zur Zahlung der vom Gericht bestimmten Entlohnung des Nachtragsliquidators (Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG) der Gesellschaft verpflichtet wurde, nicht zukommt, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Das Rekursrecht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG steht nämlich nur dem zu, der durch die bekämpfte Entscheidung über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erscheint. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist demnach ein Eingriff in die Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers (SZ 50/41; 1 Ob 633/91; 1 Ob 530/95; RIS-Justiz RS0006497). Für den Eingriff in die geschützte Rechtssphäre genügt die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen nicht (RIS-Justiz RS006497 T2 und T7).
Die Rechtsmittelwerber wurden in ihrer Rechtssphäre durch den Beschluss des Erstgerichtes nicht berührt, wurden doch nicht sie, sondern die Gesellschaft zur Zahlung der Entlohnung des Nachtragsliquidators verpflichtet. Dass die Entlohnung die Höhe des allenfalls unter die Gesellschafter zu verteilenden Vermögens (§ 91 Abs 3 GmbHG) vermindert, berührt bloß wirtschaftliche Interessen der Gesellschafter, die ein Rekursrecht nicht zu begründen vermögen.Die Rechtsmittelwerber wurden in ihrer Rechtssphäre durch den Beschluss des Erstgerichtes nicht berührt, wurden doch nicht sie, sondern die Gesellschaft zur Zahlung der Entlohnung des Nachtragsliquidators verpflichtet. Dass die Entlohnung die Höhe des allenfalls unter die Gesellschafter zu verteilenden Vermögens (Paragraph 91, Absatz 3, GmbHG) vermindert, berührt bloß wirtschaftliche Interessen der Gesellschafter, die ein Rekursrecht nicht zu begründen vermögen.
Auf die in der Zulassungsbeschwerde geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz - mangelnde Vertretung der Gesellschaft - ist nicht weiter einzugehen. Der Oberste Gerichtshof kann die behauptete Nichtigkeit nicht wahrnehmen, weil er lediglich zu prüfen hat, ob die Zurückweisung des Rekurses zu Recht erfolgte. Das Rekursgericht hätte die Nichtigkeit nur aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels wahrnehmen können.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E72699European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00290.03W.0304.000Im RIS seit
03.04.2004Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012