TE OGH 2004/3/4 15Os14/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2004
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 und Abs 2 (§ 169 Abs 3 erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 4. November 2003, GZ 11 Hv 159/03y-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Christian H***** wurde des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 und Abs 2 (§ 169 Abs 3 erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er am 3. Mai 2003 in Graz dadurch, dass er als Inhaber eines L-17 Führerscheins mit seinem Pkw der Marke VW-Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ***** an der Kreuzung Glacistraße-Geidorfplatz-Bergmanngasse die Ampel trotz Rotlichts und Wahrnehmung einer den Schutzweg überquerenden Personengruppe mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h in nördlicher Richtung mit 1,74 Promille Blutalkohol "überfuhr", mithin anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen, eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Anzahl von Menschen herbeigeführt hat, wobei er zunächst den die Fahrbahn der Glacisstraße auf dem Fußgängerübergang in Richtung Osten querenden Nathanael W***** erfasste und tödlich verletzte, in weiterer Folge auf den von Patrick Wi***** gelenkten Pkw auffuhr, wodurch der Genannte neben Hautabschürfungen im Gesicht und an beiden Unterschenkeln eine Kopfprellung und einen Bruch der dritten Rippe links, "somit leichte Verletzungen" erlitt, und in Folge der unkontrollierbaren Drehbewegung mit seinem Fahrzeug gegen das von Friedrich V***** gelenkte Motorrad stieß, wodurch dieser ebenfalls getötet wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281a StPO und Z 3, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 leg cit erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Unter Heranziehung des § 281a StPO wird geltend gemacht, die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz, der Anklage Folge zu geben und unter einem die Strafsache nicht an das Oberlandesgericht Linz zuzuweisen (welches im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Angeklagten im Gerichtsprengel des Landesgerichtes Wels gemäß § 29 JGG Rechnung tragen hätte sollen), negiere nicht nur die Norm des § 29 JGG in Jugendstrafsachen, sondern verletzte das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dabei verkennt die Beschwerde, dass aufgrund einer Delegierung durch den Obersten Gerichtshof nach § 63 StPO die Strafsache dem Landesgericht für Strafsachen Graz zur Behandlung zugewiesen worden war und eine durch Delegierung begründete Kompetenz nur im Weg einer abermaligen Übertragung der Strafsache aufgehoben werden kann (vgl Fabrizy StPO9 § 62 Rz 3, EvBl 1970/141). Warum dieser Grundsatz in Jugendsachen nicht mit "jener stringez" Anwendung finden solle, welche im Erwachsenenstrafrecht geboten ist, legt die Beschwerde mit dem Verweis auf die "besondere Schutzzweckwirkung" des § 29 JGG nicht substanziiert dar. Aus § 219 StPO folgt weiters, dass jenes örtlich zuständige Kollegialgericht, für welches die sogenannte perpetutatio fori angeordnet wird, auch als "auf Gesetz beruhend" im Sinn der Art 6 Abs 1 EMRK, Art 83 Abs 2 B-VG anzusehen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 111 und 112), sodass auch keine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter vorliegt.Unter Heranziehung des § 281a StPO wird geltend gemacht, die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz, der Anklage Folge zu geben und unter einem die Strafsache nicht an das Oberlandesgericht Linz zuzuweisen (welches im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Angeklagten im Gerichtsprengel des Landesgerichtes Wels gemäß § 29 JGG Rechnung tragen hätte sollen), negiere nicht nur die Norm des § 29 JGG in Jugendstrafsachen, sondern verletzte das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dabei verkennt die Beschwerde, dass aufgrund einer Delegierung durch den Obersten Gerichtshof nach § 63 StPO die Strafsache dem Landesgericht für Strafsachen Graz zur Behandlung zugewiesen worden war und eine durch Delegierung begründete Kompetenz nur im Weg einer abermaligen Übertragung der Strafsache aufgehoben werden kann vergleiche Fabrizy StPO9 § 62 Rz 3, EvBl 1970/141). Warum dieser Grundsatz in Jugendsachen nicht mit "jener stringez" Anwendung finden solle, welche im Erwachsenenstrafrecht geboten ist, legt die Beschwerde mit dem Verweis auf die "besondere Schutzzweckwirkung" des § 29 JGG nicht substanziiert dar. Aus § 219 StPO folgt weiters, dass jenes örtlich zuständige Kollegialgericht, für welches die sogenannte perpetutatio fori angeordnet wird, auch als "auf Gesetz beruhend" im Sinn der Art 6 Abs 1 EMRK, Art 83 Abs 2 B-VG anzusehen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 111 und 112), sodass auch keine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter vorliegt.

Wie das Rechtsmittel selbst zugesteht, wurde dem Beschwerdeführer in der Haftverhandlung vom 19. Mai 2003 die Möglichkeit zur Äußerung zum Delegierungsantrag der Staatsanwaltschaft Wels gegeben. Von der Verteidigung wurde auch tatsächlich Stellung genommen (ON 12/I). Dass durch die Nichteinräumung einer darüber hinaus gehenden Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eine Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör stattgefunden haben soll, wird von der Beschwerde ebenfalls lediglich substratlos behauptet.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) mussten die Gendarmeriebeamten Rev. Insp. Christian Ha***** und Rev. Insp. Karin S***** vor ihrer Vernehmung als Zeugen in der Hauptverhandlung nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden. Die Beamten wurden nämlich nur über dienstliche Wahrnehmungen anlässlich ihrer Amtshandlung gegen den Angeklagten am 3. Mai 2003 befragt, welche bereits Gegenstand einer Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft Graz war (S 37/I ff und ON 9/I). Eine solche Aussage verletzt das Amtsgeheimnis nicht, sondern dient der Erfüllung einer dem Polizeibeamten auferlegten Dienstpflicht, weil prinzipiell Umstände nicht dem Amtsgeheimnis unterstellt sind, die der Beamte als Organ im Dienste der Strafjustiz dem Gericht mitteilen muss (§ 24 letzter Satz StPO) oder hinsichtlich derer gemäß § 84 StPO Anzeigepflicht besteht (Mayerhofer StPO4 § 151 E 15 und 16, 11 Os 138/00, 15 Os 166/00).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) mussten die Gendarmeriebeamten Rev. Insp. Christian Ha***** und Rev. Insp. Karin S***** vor ihrer Vernehmung als Zeugen in der Hauptverhandlung nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden. Die Beamten wurden nämlich nur über dienstliche Wahrnehmungen anlässlich ihrer Amtshandlung gegen den Angeklagten am 3. Mai 2003 befragt, welche bereits Gegenstand einer Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft Graz war (S 37/I ff und ON 9/I). Eine solche Aussage verletzt das Amtsgeheimnis nicht, sondern dient der Erfüllung einer dem Polizeibeamten auferlegten Dienstpflicht, weil prinzipiell Umstände nicht dem Amtsgeheimnis unterstellt sind, die der Beamte als Organ im Dienste der Strafjustiz dem Gericht mitteilen muss (§ 24 letzter Satz StPO) oder hinsichtlich derer gemäß § 84 StPO Anzeigepflicht besteht (Mayerhofer StPO4 § 151 E 15 und 16, 11 Os 138/00, 15 Os 166/00).

Im Übrigen waren auch diese Umstände bereits Gegenstand der in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen Anzeige (S 299/II iVm ON 11/I).Im Übrigen waren auch diese Umstände bereits Gegenstand der in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen Anzeige (S 299/II in Verbindung mit ON 11/I).

Insofern hinsichtlich der Verlesung der Sache nach Nichtigkeit nach Z 2 des § 281 Abs 1 StPO behauptet wird, genügt der Hinweis, dass diese nur gerichtliche, nicht polizeiliche Vorerhebungsakte betreffen kann (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 32, Ratz aaO Rz 183 und 188).

Soweit die Mängelrüge (Z 5) moniert, die Urteilskonstatierung, der Angeklagte hätte eine Geschwindigkeit von ca 100 km/h auf der Conrad von Hötzendorf Straße eingehalten (US 5), stehe "im unüberwindbaren Widerspruch zum Akteninhalt und sei ohne entsprechende Grundlage im Gerichtsakt getroffen worden", ermangelt es ihr zum einen an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den herangezogenen Nichtigkeitsgrund darstellen sollen (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10), zum anderen negiert sie selbst den Urteilsinhalt, wonach die bemängelte Annahme auf den Inhalt des Kfz-technischen Sachverständigengutachtens gestützt wird (ON 16/I), worin von einer Kollisionsgeschwindigkeit des Beschuldigten-Fahrzeuges mit dem Fußgänger von rund 100 km/h ausgegangen wird (S 293/I).

Die behauptete Aktenwidrigkeit zwischen den Depositionen des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. R***** in der Hauptverhandlung, wonach "aus medizinischer Sicht nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden könne, dass der Angeklagte den Entschluss fasste, bei Rotlicht in die Kreuzung einzufahren" (S 289 verso/II), und der Konstatierung US 13, der Angeklagte habe den Entschluss gefasst, bei Rotlicht in die Kreuzung einzufahren, liegt nicht vor. Die Beschwerde übersieht, dass Aktenwidrigkeit eines Urteils nur dann gegeben ist, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt, wohingegen der Vorwurf an die Tatrichter, aus der Urkunde oder Aussage statt der vertretbarerweise gezogenen Schlüsse nicht andere abgeleitet zu haben, bloß unzulässig Kritik an deren Beweiswürdigung darstellt (Ratz aaO Rz 467 und 468).

Gleiches gilt für den unsubstanziiert gebliebenen Einwand, "aufgrund der verfahrensgegenständlichen Umstände" könne eine Feststellung über den tatsächlichen Entschluss des Angeklagten überhaupt nicht getroffen werden, auch sei "diese Feststellung kein naheliegender Schluss im Verhältnis zu den festgestellten Umständen des Unfallsherganges".

Der diesbezügliche Vorwurf eines Begründungsmangels stellt lediglich auf die "Denkunmöglichkeit der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" der aus den Depositionen des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. R*****, der Zeugen und des Angeklagten gezogenen Schlüsse ab und kritisiert damit ebenfalls unzulässig das Beweiswürdigungsermessen der Tatrichter (Ratz aaO Rz 410, 448 und 449).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich neuerlich nach Art einer auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, in dem sie auf die allgemeine Lebenserfahrung Bezug nimmt, die Zweifel an den von den Tatrichtern gezogenen Schlüssen erwecken sollen. Dabei verweist sie wiederum auf die Aussage des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Friedrich R*****, wonach aus medizinischer Sicht nicht mit 100 %iger Sicherheit angegeben werden könne, welchen Entschluss der Angeklagte betreffend das Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht getroffen habe. Weiters behauptet sie eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit, ohne auszuführen, worin diese gelegen haben soll und wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen gehindert war (Ratz, aaO Rz 480). Soweit sie gegen die konstatierte Willensausrichtung vorbringt, es sei nicht festgestellt oder von Amts wegen erforscht worden, ob die "qualifizierte Anzahl" der Personen, die allenfalls durch den Angeklagten gefährdet wurden, diesem auch tatsächlich bekannt gewesen ist oder für ihn erkennbar gewesen wären, verkennt sie das Wesen des § 176 StGB.

Eine konkrete Gemeingefährdung setzt stets voraus, dass die größere Zahl von Personen gleichzeitig in den Gefahrenradius gerät, eine kumulative Verletzungsmöglichkeit vorliegt und der Vorsatz die konkrete Gemeingefährdung, dh die Herbeiführung eines solchen Sachverhaltes umfasst (Kienapfel-Schmoller BT III § 176 Rz 5, 7 und 14, Mayerhofer in WK2 § 176 Rz 3, 4, 5).

Nach dem Urteilsinhalt befanden sich zumindest elf Personen gleichzeitig im unmittelbaren Gefahrenbereich (vgl US 12 und 13: die Fußgängergruppe bestehend aus Dominikus W*****, Josef L*****, Emanuel W*****, Nathanael W*****, die entgegen kommenden Fußgänger Mag. Arno H***** und Dr. Christian R*****, eine auf der Parkbank im Kreuzungsbereich sitzende Person, die in der Eingangstür des Hauses Glacisstraße 1 stehende Sonja S***** und deren im nördöstlichen Bereich der Geidorfkreuzung stehenden Freund sowie Patrick Wi***** und Friedrich V*****) und waren konkret einer kumulativen Verletzungsmöglichkeit ausgesetzt (US 13, 14, 17 und 25, 26), wobei der Angeklagte die Folgen seiner Handlung nicht bestimmen, insbesondere nicht begrenzen konnte (US 17, 25 ff).Nach dem Urteilsinhalt befanden sich zumindest elf Personen gleichzeitig im unmittelbaren Gefahrenbereich vergleiche US 12 und 13: die Fußgängergruppe bestehend aus Dominikus W*****, Josef L*****, Emanuel W*****, Nathanael W*****, die entgegen kommenden Fußgänger Mag. Arno H***** und Dr. Christian R*****, eine auf der Parkbank im Kreuzungsbereich sitzende Person, die in der Eingangstür des Hauses Glacisstraße 1 stehende Sonja S***** und deren im nördöstlichen Bereich der Geidorfkreuzung stehenden Freund sowie Patrick Wi***** und Friedrich V*****) und waren konkret einer kumulativen Verletzungsmöglichkeit ausgesetzt (US 13, 14, 17 und 25, 26), wobei der Angeklagte die Folgen seiner Handlung nicht bestimmen, insbesondere nicht begrenzen konnte (US 17, 25 ff).

Dass der Angeklagte eine Gefährdung einer größeren Anzahl von Personen ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, folgt aus den Urteilsfeststellungen im Gesamtzusammenhang (US 13, 14, 23, 24 und 25).

Ob der Angeklagte diese Personen wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen können, ist nicht Voraussetzung der Deliktsverwirklichung.

Die (spekulativen) Erwägungen, dass der Angeklagte die größere Personengruppe in der Dämmerung nicht mehr habe wahrnehmen können, sind demnach nicht entscheidungswesentlich.

Insgesamt vermag das Vorbringen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) begehrt die Unterstellung der Taten unter § 81 Z 2 bzw § 177 Abs 1 und 2 StGB. Soweit sie diesbezüglich Mängel an Feststellungen zur subjektiven Tatseite moniert, übergeht sie die entsprechenden Konstatierungen US 13, 14 und 24. Der Einwand, es fehle an Feststellungen, in welchem Ausmaß eine größere Anzahl von Personen vom Angeklagten wahrgenommen worden wäre und er eine Gefährdung zumindest jener wahrgenommenen Personen in Kauf genommen habe, argumentiert nicht methodengerecht, in dem die Beschwerde die rechtliche Konsequenz nur behauptet und im Übrigen nicht sagt, aus welchen Gründen die vermissten Konstatierungen für die angestrebte Subsumtion von Bedeutung wären (Ratz aaO Rz 588 und 589). Der Kritik, "die subjektive Sorgfaltswidrigkeit" könne im "Lichte der getroffenen Feststellungen" nicht "unter Zugrundelegung des § 5 StGB" sondern ausschließlich nach § 6 StGB bewertet werden, gebricht es wiederum an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die den herangezogenen Nichtigkeitsgrund darstellen sollen (neuerlich Ratz aaO § 285d Rz 10).

Das Vorbringen, aufgrund des Sachverständigengutachtens Univ. Prof. Dr. R***** sei der Schluss zulässig, der Angeklagte habe sich zum Tatzeitpunkt in einer massiven emotionalen Erregung befunden, dies ließe ebenso wie der Hinweis auf dessen einfach strukturierte Persönlichkeit und die massive Unerfahrenheit im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme von Fahrzeugen lediglich die Annahme fahrlässigen Handelns zu, ist zum einen urteilsfremd, weil es den festgestellten Gefährdungsvorsatz negiert (vgl US 22 und 23); zum anderen stellt es sich auch unter dem Aspekt der Rechtsrüge als unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung dar.Das Vorbringen, aufgrund des Sachverständigengutachtens Univ. Prof. Dr. R***** sei der Schluss zulässig, der Angeklagte habe sich zum Tatzeitpunkt in einer massiven emotionalen Erregung befunden, dies ließe ebenso wie der Hinweis auf dessen einfach strukturierte Persönlichkeit und die massive Unerfahrenheit im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme von Fahrzeugen lediglich die Annahme fahrlässigen Handelns zu, ist zum einen urteilsfremd, weil es den festgestellten Gefährdungsvorsatz negiert vergleiche US 22 und 23); zum anderen stellt es sich auch unter dem Aspekt der Rechtsrüge als unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, zum Teil iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Absatz eins, StPO, zum Teil in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

Textnummer

E72485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00014.04.0304.000

Im RIS seit

03.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten