Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Wilhelmine D*****, und 2. Georg W*****, beide vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und andere Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, je gegen die beklagte Partei Josef W*****, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, je wegen 4.360,37 EUR, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 4. Juni 2003, GZ 3 R 124/03z-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 14. Februar 2003, GZ 3 C 1561/02m-11 (3 C 1562/02h), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien haben der beklagten Partei je zur Hälfte die mit 732,23 EUR (darin enthalten 122,04 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der am 6. 6. 1972 verstorbene Vater der Streitteile hinterließ einen Erbhof. Eines seiner Kinder und seine Witwe entschlugen sich ihres Erbrechts. Die anderen sechs Kinder, darunter die Streitteile, schlossen am 5. 10. 1972 vor dem Gerichtskommissär ein Übereinkommen, in dem der Beklagte zum Anerben bestimmt wurde und dieser die von den weichenden Geschwistern geltend gemachten "Pflichtteilsansprüche" von je 60.000 S "in dieser Höhe" anerkannte. Gemäß Punkt 2. räumte er den Geschwistern "an Zahlungsstatt für diese Pflichtteilsforderungen" ein näher bezeichnetes, innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Vaters auszuübendes Schlägerungsrecht ein, das vereinbarungsgemäß grundbücherlich sichergestellt wurde.
Mit ihren am 3. 9. 2002 eingebrachten und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrten die Kläger je 4.360,37 EUR (entspricht 60.000 S) im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beklagte diesen Betrag als Pflichtteilsforderung anerkannt und nunmehr nach Maßgabe der Vereinbarung vom 5. 10. 1972 auszuzahlen habe, weil sie von ihrem Schlägerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätten.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil den Klägern nur das innerhalb von zehn Jahren auszuübende Schlägerungsrecht zugestanden sei. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es sei zwischen den Streitteilen niemals vereinbart worden, dass die Kläger, falls sie ihr Schlägerungsrecht aus welchen Gründen auch immer nicht ausüben sollten, vom Beklagten 60.000 S zu erhalten hätten. Dass die Streitteile von vorneherein das Erbenübereinkommen dahin verstanden hätten, dass der "Pflichtteilsanspruch" auf Zahlung von 60.000 S wieder aufleben solle, falls das Schlägerungsrecht nicht ausgeübt werde, könne aufgrund des Beweisverfahrens nicht festgestellt werden. Nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB sei auch in Anbetracht der deutlich höheren Werthaltigkeit des Schlägerungsrechts und des Umstandes, dass die eingegangenen Verpflichtungen für den Beklagten als Hofübernehmer kalkulierbar bleiben sollten, davon auszugehen, dass dieses Recht nach zehn Jahren erlöschen sollte. Der Inhalt der Vereinbarung lasse sich keineswegs dahin interpretieren, dass den Klägern ein Wahlrecht dahin zustehen sollte, dass sie nach Ablauf von zehn Jahren innerhalb einer Verjährungsfrist von 30 Jahren den Geldbetrag von 60.000 S fordern könnten.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es sei zwischen den Streitteilen niemals vereinbart worden, dass die Kläger, falls sie ihr Schlägerungsrecht aus welchen Gründen auch immer nicht ausüben sollten, vom Beklagten 60.000 S zu erhalten hätten. Dass die Streitteile von vorneherein das Erbenübereinkommen dahin verstanden hätten, dass der "Pflichtteilsanspruch" auf Zahlung von 60.000 S wieder aufleben solle, falls das Schlägerungsrecht nicht ausgeübt werde, könne aufgrund des Beweisverfahrens nicht festgestellt werden. Nach den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB sei auch in Anbetracht der deutlich höheren Werthaltigkeit des Schlägerungsrechts und des Umstandes, dass die eingegangenen Verpflichtungen für den Beklagten als Hofübernehmer kalkulierbar bleiben sollten, davon auszugehen, dass dieses Recht nach zehn Jahren erlöschen sollte. Der Inhalt der Vereinbarung lasse sich keineswegs dahin interpretieren, dass den Klägern ein Wahlrecht dahin zustehen sollte, dass sie nach Ablauf von zehn Jahren innerhalb einer Verjährungsfrist von 30 Jahren den Geldbetrag von 60.000 S fordern könnten.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und übernahm dessen Feststellungen. Das Übereinkommen sei dahin auszulegen, dass die vom Beklagten anerkannte Zahlungsverpflichtung von je 60.000 S durch Punkt 2 dahin abgeändert worden sei, dass der Beklagte stattdessen das näher bezeichnete Schlägerungsrecht gewähren müsse. Darauf weise auch die vom Gerichtskommissär stammende Formulierung "an Zahlungs statt" hin, auch wenn den Parteien die rechtliche Bedeutung dieses Begriffes nicht klar gewesen sei. Es würde auch der Übung des redlichen Verkehrs widersprechen, dass ein Hofübernehmer 30 Jahre lang mit "Pflichtteilsansprüchen" konfrontiert werden könnte. Den Nachweis einer mündlichen Zusatzvereinbarung, dass die Geldabfindung bei nicht rechtzeitiger Ausübung des Schlägerungsrechtes wieder aufleben sollte, hätten die Kläger nicht erbracht.
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass es infolge der Formulierung "an Zahlungsstatt" von einem Neuerungsvertrag im Sinn des § 1376 ABGB ausgegangen sei, dass sich jedoch die Frage stelle, inwieweit dies mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 502/95 (MietSlg 43/11) vereinbar sei; dort sei nämlich die Einräumung von Eigentum an einer Nachlassliegenschaft zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches als Erfüllungshandlung und nicht als Begründung einer neuen Verbindlichkeit angesehen worden.Die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass es infolge der Formulierung "an Zahlungsstatt" von einem Neuerungsvertrag im Sinn des Paragraph 1376, ABGB ausgegangen sei, dass sich jedoch die Frage stelle, inwieweit dies mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 502/95 (MietSlg 43/11) vereinbar sei; dort sei nämlich die Einräumung von Eigentum an einer Nachlassliegenschaft zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches als Erfüllungshandlung und nicht als Begründung einer neuen Verbindlichkeit angesehen worden.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Kläger ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Der vom Berufungsgericht zur Begründung seines Zulässigkeitsausspruches herangezogenen Entscheidung lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es ging dort um das Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für die Wirksamkeit eines Pflichtteilsübereinkommens und im Zusammenhang damit um die Frage, ob es sich hiebei um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen handle, wobei im konkreten Fall die Einräumung von Eigentum an einer Nachlassliegenschaft zu prüfen war. Hier ist hingegen ohne Belang, wie das Übereinkommen über die Abgeltung der "Pflichtteilsansprüche" (richtig: der Abfindungsansprüche der weichenden Erben nach § 10 Kärntner ErbhöfeG vom 16. 9. 1903 vgl. die Übergangsbestimmung des § 24 Kärntner ErbhöfeG 1990) zu qualifizieren und wie die Novation von der Hingabe an Zahlungs statt zu unterscheiden ist. Entscheidend ist allein die Auslegung des PunktesDie Revision der Kläger ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Der vom Berufungsgericht zur Begründung seines Zulässigkeitsausspruches herangezogenen Entscheidung lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es ging dort um das Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für die Wirksamkeit eines Pflichtteilsübereinkommens und im Zusammenhang damit um die Frage, ob es sich hiebei um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen handle, wobei im konkreten Fall die Einräumung von Eigentum an einer Nachlassliegenschaft zu prüfen war. Hier ist hingegen ohne Belang, wie das Übereinkommen über die Abgeltung der "Pflichtteilsansprüche" (richtig: der Abfindungsansprüche der weichenden Erben nach Paragraph 10, Kärntner ErbhöfeG vom 16. 9. 1903 vergleiche die Übergangsbestimmung des Paragraph 24, Kärntner ErbhöfeG 1990) zu qualifizieren und wie die Novation von der Hingabe an Zahlungs statt zu unterscheiden ist. Entscheidend ist allein die Auslegung des Punktes
2. des Übereinkommens.
Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Auslegung einer Vertragsurkunde allein nach deren Text zur rechtlichen Beurteilung. Wenn sich aber eine Partei bezüglich des Inhaltes der Vereinbarung außer auf die Vertragsurkunde auch auf die Einvernahme von Parteien und Zeugen beruft, ist davon auszugehen, dass sie auch behauptet, die Urkunde sei nicht die einzige Erkenntnisquelle des Vertragsinhaltes (RIS-Justiz RS0017842). Werden einem solchen Beweisantrag entsprechend zur Auslegung der einer Urkunde zugrunde liegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen. Dem Tatsachenbereich ist auch der Schluss von bestimmten Lebenssachverhalten auf die Parteienabsicht zuzuordnen (1 Ob 66/01i). Die Auslegung einer Urkunde allein aus deren Text kann vom Obersten Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung überprüft werden. Dies ist aber dann nicht möglich, wenn die Vorinstanzen eine bestimmte Parteiabsicht festgestellt und hiezu auch andere Beweismittel als die Urkunde herangezogen haben. Die Erforschung der Parteienabsicht ist eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (RIS-Justiz RS0017849). Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die zur Auslegung des strittigen Punktes des Erbenübereinkommens (vgl §§ 9 ff ErbhöfeG a. F.) abgelegten Aussagen der Parteien und Zeugen keinen Anlass für die Annahme biete, dass der Wille der beteiligten Erben und insbesondere der Parteien dieses Verfahrens darauf gerichtet gewesen sei, den Klägern ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme ihrer vom Beklagten anerkannten Abfindungsansprüche in dem von ihnen behaupteten Sinn einzuräumen. Daran ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Soweit in der Revision die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu ihrer in der Berufung erhobenen Beweisrüge als unzutreffend bezeichnet werden und darin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt wird, versuchen die Kläger in Wahrheit, die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise auch noch in dritter Instanz zu bekämpfen.Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Auslegung einer Vertragsurkunde allein nach deren Text zur rechtlichen Beurteilung. Wenn sich aber eine Partei bezüglich des Inhaltes der Vereinbarung außer auf die Vertragsurkunde auch auf die Einvernahme von Parteien und Zeugen beruft, ist davon auszugehen, dass sie auch behauptet, die Urkunde sei nicht die einzige Erkenntnisquelle des Vertragsinhaltes (RIS-Justiz RS0017842). Werden einem solchen Beweisantrag entsprechend zur Auslegung der einer Urkunde zugrunde liegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel herangezogen, so werden damit Tatsachenfeststellungen getroffen. Dem Tatsachenbereich ist auch der Schluss von bestimmten Lebenssachverhalten auf die Parteienabsicht zuzuordnen (1 Ob 66/01i). Die Auslegung einer Urkunde allein aus deren Text kann vom Obersten Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung überprüft werden. Dies ist aber dann nicht möglich, wenn die Vorinstanzen eine bestimmte Parteiabsicht festgestellt und hiezu auch andere Beweismittel als die Urkunde herangezogen haben. Die Erforschung der Parteienabsicht ist eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (RIS-Justiz RS0017849). Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die zur Auslegung des strittigen Punktes des Erbenübereinkommens vergleiche Paragraphen 9, ff ErbhöfeG a. F.) abgelegten Aussagen der Parteien und Zeugen keinen Anlass für die Annahme biete, dass der Wille der beteiligten Erben und insbesondere der Parteien dieses Verfahrens darauf gerichtet gewesen sei, den Klägern ein Wahlrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme ihrer vom Beklagten anerkannten Abfindungsansprüche in dem von ihnen behaupteten Sinn einzuräumen. Daran ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Soweit in der Revision die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu ihrer in der Berufung erhobenen Beweisrüge als unzutreffend bezeichnet werden und darin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt wird, versuchen die Kläger in Wahrheit, die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise auch noch in dritter Instanz zu bekämpfen.
Soweit die Vorinstanzen zur Auslegung auf den Text der Urkunde selbst zurückgegriffen und hieraus rechtliche Schlussfolgerungen gezogen haben, berühren diese keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Die Auslegung einer Vereinbarung stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (RIS-Justiz RS0113785; RS0042936; RS0042776), es sei denn, die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhten auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage, sodass die Revision aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit für zulässig zu erachten wäre (RIS-Justiz RS0042769). Dies gilt selbst bei Vertretbarkeit (auch) der vom Rechtsmittelwerber angestrebten Vertragsauslegung (4 Ob 134/02p). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dahin, dass die Auslegung der Vorinstanzen mit dem Wortsinn oder den Gesetzen der Logik oder der Übung des redlichen Verkehrs nicht in Einklang zu bringen wäre, ist nicht zu erkennen. Der Umstand, dass die das Übereinkommen schließenden Parteien die vom Gerichtskommissär gebrauchte Formulierung "an Zahlungsstatt" nicht verstanden haben, besagt noch keineswegs, dass sie nicht auch tatsächlich wollten, dass ihnen der Beklagte, anstatt je 60.000 S zu zahlen, die (wertvolleren) Schlägerungsrechte einräumen sollte. Die Frage der Verjährung des Abgeltungsanspruches der Kläger kann daher dahingestellt bleiben. Gemäß den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO haben die Kläger dem Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der er primär die Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage begehrt, zu ersetzen.Soweit die Vorinstanzen zur Auslegung auf den Text der Urkunde selbst zurückgegriffen und hieraus rechtliche Schlussfolgerungen gezogen haben, berühren diese keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Die Auslegung einer Vereinbarung stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (RIS-Justiz RS0113785; RS0042936; RS0042776), es sei denn, die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhten auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage, sodass die Revision aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit für zulässig zu erachten wäre (RIS-Justiz RS0042769). Dies gilt selbst bei Vertretbarkeit (auch) der vom Rechtsmittelwerber angestrebten Vertragsauslegung (4 Ob 134/02p). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dahin, dass die Auslegung der Vorinstanzen mit dem Wortsinn oder den Gesetzen der Logik oder der Übung des redlichen Verkehrs nicht in Einklang zu bringen wäre, ist nicht zu erkennen. Der Umstand, dass die das Übereinkommen schließenden Parteien die vom Gerichtskommissär gebrauchte Formulierung "an Zahlungsstatt" nicht verstanden haben, besagt noch keineswegs, dass sie nicht auch tatsächlich wollten, dass ihnen der Beklagte, anstatt je 60.000 S zu zahlen, die (wertvolleren) Schlägerungsrechte einräumen sollte. Die Frage der Verjährung des Abgeltungsanspruches der Kläger kann daher dahingestellt bleiben. Gemäß den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO haben die Kläger dem Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der er primär die Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage begehrt, zu ersetzen.
Anmerkung
E72698 6Ob259.03mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00259.03M.0304.000Dokumentnummer
JJT_20040304_OGH0002_0060OB00259_03M0000_000