TE OGH 2004/3/9 11Os4/04

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Veröffentlicht am 09.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander Georg S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. September 2003, GZ 22 Hv 43/03w-41, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander Georg S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. September 2003, GZ 22 Hv 43/03w-41, in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander Georg S***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er zwischen Februar 2002 und 13. April 2003 in Graz in zahlreichen Angriffen seine am 19. Februar 1994 geborene, sohin unmündige Halbschwester Ilona S***** an der Scheide gestreichelt hatte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander Georg S***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er zwischen Februar 2002 und 13. April 2003 in Graz in zahlreichen Angriffen seine am 19. Februar 1994 geborene, sohin unmündige Halbschwester Ilona S***** an der Scheide gestreichelt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Mit der Behauptung, dass zwischen dem vom Gericht festgestellten Streicheln an der Scheide und der dieser Konstatierung zugrunde gelegten Aussage des Tatopfers Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) bestehe, weil Ilona S***** derartige Angaben nie gemacht habe, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, der nur dann vorliegt, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt einer Aussage (oder Urkunde) in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (SSt 6/58, 7/39, EvBl 1971/17). Die Richtigkeit der in freier Beweiswürdigung aus den Angaben des Mädchens (vgl S 35, 37, 148, 160, 164, 168) in ihrer Gesamtheit gezogenen Schlüsse kann aber unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht angefochten werden. Die Feststellung der inkriminierten Handlungen ist der Beschwerdeansicht zuwider auch nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), konnte sie doch das Schöffengericht mängelfrei, also ohne Verstoß gegen Gesetze logischen Denkens oder die allgemeine Lebenserfahrung aus der Aussage der Ilona S***** ableiten, die sowohl bei der Sicherheitsbehörde als auch anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (insb S 37 und 160) eindeutig demonstrierte, dass sie der Angeklagte im Genitalbereich berührt und gestreichelt hat.Mit der Behauptung, dass zwischen dem vom Gericht festgestellten Streicheln an der Scheide und der dieser Konstatierung zugrunde gelegten Aussage des Tatopfers Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) bestehe, weil Ilona S***** derartige Angaben nie gemacht habe, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, der nur dann vorliegt, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt einer Aussage (oder Urkunde) in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (SSt 6/58, 7/39, EvBl 1971/17). Die Richtigkeit der in freier Beweiswürdigung aus den Angaben des Mädchens vergleiche S 35, 37, 148, 160, 164, 168) in ihrer Gesamtheit gezogenen Schlüsse kann aber unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht angefochten werden. Die Feststellung der inkriminierten Handlungen ist der Beschwerdeansicht zuwider auch nicht offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), konnte sie doch das Schöffengericht mängelfrei, also ohne Verstoß gegen Gesetze logischen Denkens oder die allgemeine Lebenserfahrung aus der Aussage der Ilona S***** ableiten, die sowohl bei der Sicherheitsbehörde als auch anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (insb S 37 und 160) eindeutig demonstrierte, dass sie der Angeklagte im Genitalbereich berührt und gestreichelt hat.

Mit seinem Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer daher nur den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, ohne damit aber einen formellen Nichtigkeitsgrund aufzeigen zu können. Im Übrigen ist die in der Beschwerde in den Vordergrund gerückte Frage, ob das sexuell motivierte Betasten direkt an der Scheide erfolgte oder an deren Beginn, sohin knapp oberhalb des Geschlechtsteiles, endete, nicht entscheidungsrelevant (Mayerhofer StGB5 § 202 E 24 und § 207 E 7a), sodass sich das Vorbringen auch aus diesem Grund als nicht zielführend erweist.Mit seinem Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer daher nur den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, ohne damit aber einen formellen Nichtigkeitsgrund aufzeigen zu können. Im Übrigen ist die in der Beschwerde in den Vordergrund gerückte Frage, ob das sexuell motivierte Betasten direkt an der Scheide erfolgte oder an deren Beginn, sohin knapp oberhalb des Geschlechtsteiles, endete, nicht entscheidungsrelevant (Mayerhofer StGB5 Paragraph 202, E 24 und Paragraph 207, E 7a), sodass sich das Vorbringen auch aus diesem Grund als nicht zielführend erweist.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche, einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia kritisierend, deshalb einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite releviert, verkennt, dass die auf den konkreten Vorfall bezogene Wiedergabe des Gesetzeswortlautes als Urteilsannahme regelmäßig eine ausreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung darstellt, weshalb es zur Begründung eines dennoch behaupteten Feststellungsmangels des Hinweises bedarf, welche - nach der Aktenlage indizierten - Konstatierungen vom Schöffengericht noch zu treffen und in weiterer Folge auch den Rechtsmittelausführungen zu Grunde zu legen gewesen wären (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 584; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 E 5c).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche, einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia kritisierend, deshalb einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite releviert, verkennt, dass die auf den konkreten Vorfall bezogene Wiedergabe des Gesetzeswortlautes als Urteilsannahme regelmäßig eine ausreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung darstellt, weshalb es zur Begründung eines dennoch behaupteten Feststellungsmangels des Hinweises bedarf, welche - nach der Aktenlage indizierten - Konstatierungen vom Schöffengericht noch zu treffen und in weiterer Folge auch den Rechtsmittelausführungen zu Grunde zu legen gewesen wären vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 584; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9, E 5c).

Soweit der Beschwerdeführer unter Erörterung einzelner aus dem Zusammenhang gelöster Beweisergebnisse andere, für ihn günstigere Feststellungen sowohl zur subjektiven als auch zur objektiven Tatseite fordert, als sie das Erstgericht getroffen hat, wendet er sich wiederum nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiserwägungen der Tatrichter und bringt damit die Rechtsrüge nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E72478 11Os4.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00004.04.0309.000

Dokumentnummer

JJT_20040309_OGH0002_0110OS00004_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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