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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art139 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und den Senatspräsidenten Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der V-GmbH in P, vertreten durch MMag. Dr. Axel Reidlinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. Februar 2005, Zl. BMLFUW-UW.1.3.2/0198- V/4/2005, betreffend Zuteilung von Emissionszertifikaten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2005 wurden der beschwerdeführenden Partei auf Grund des § 13 Abs. 4 letzter Satz des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 135/2004 (EZG) sowie des § 4 der Verordnung über die Zuteilung von Emissionszertifikaten, BGBl. II Nr. 18/2005 (Zuteilungsverordnung) für die Anlage V K Emissionszertifikate für die Periode 2005 bis 2007 zugeteilt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vertritt die beschwerdeführende Partei Beschwerde die Auffassung, es hätte ihr eine höhere Anzahl von Emissionszertifikaten zugeteilt werden müssen.
Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 138-142/05, V 97- 101/05-20, G 7/06, V 3/06-16, dem auch ein Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag, hob der Verfassungsgerichtshof § 13 Abs. 4 EZG als verfassungswidrig und die Zuteilungsverordnung als gesetzwidrig auf. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 in Kraft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG und Art. 139 Abs. 6 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes bzw. die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als rechtswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Der Beschwerdefall bildet einen Anlassfall für die Aufhebung des § 13 Abs. 4 EZG und der Zuteilungsverordnung.
Da sich der angefochtene Bescheid auf § 13 Abs. 4 EZG und die Zuteilungsverordnung stützt, erweist er sich nach der Aufhebung dieser Normen als inhaltlich rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. Mai 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070138.X00Im RIS seit
20.06.2007