TE OGH 2004/3/11 10Nc6/04w

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Veröffentlicht am 11.03.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl A*****, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei K.***** Internationale Spedition SPRL, *****, wegen EUR 2.715 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei nach § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl A*****, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei K.***** Internationale Spedition SPRL, *****, wegen EUR 2.715 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei nach Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin macht gegen die in Belgien ansässige Beklagte EUR 2.715 sA aus drei trotz Fälligkeit und Mahnungen nicht bezahlten Rechnungen geltend. Die Beklagte habe die Klägerin mit der Durchführung von Straßengütertransporten von Oreye (Belgien) bzw Seclin (Frankreich) nach Tulln bzw Salzburg (Österreich) beauftragt. Die Transportleistungen seien ordnungsgemäß erbracht und mit den spätestens seit 22. 11., 16. 12. bzw 22. 12. 2003 fälligen Rechnungen fakturiert worden. Im Hinblick auf die in Österreich gelegenen Ablieferungsorte sei die Klägerin nach Art 31 Abs 1 lit b CMR berechtigt, ein sachlich zuständiges Gericht in Österreich anzurufen. Mangels eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes werde beantragt, ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wobei (ua) die Bestimmung des (sachlich zuständigen) Bezirksgerichtes Salzburg angeregt wird.Die Klägerin macht gegen die in Belgien ansässige Beklagte EUR 2.715 sA aus drei trotz Fälligkeit und Mahnungen nicht bezahlten Rechnungen geltend. Die Beklagte habe die Klägerin mit der Durchführung von Straßengütertransporten von Oreye (Belgien) bzw Seclin (Frankreich) nach Tulln bzw Salzburg (Österreich) beauftragt. Die Transportleistungen seien ordnungsgemäß erbracht und mit den spätestens seit 22. 11., 16. 12. bzw 22. 12. 2003 fälligen Rechnungen fakturiert worden. Im Hinblick auf die in Österreich gelegenen Ablieferungsorte sei die Klägerin nach Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR berechtigt, ein sachlich zuständiges Gericht in Österreich anzurufen. Mangels eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes werde beantragt, ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wobei (ua) die Bestimmung des (sachlich zuständigen) Bezirksgerichtes Salzburg angeregt wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch Belgien und Frankreich sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB I3 Anh I zu § 452 Vorbem Rz 2 [CMR]). Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgeltansprüche gegeben. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch Belgien und Frankreich sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB I3 Anh römisch eins zu Paragraph 452, Vorbem Rz 2 [CMR]). Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgeltansprüche gegeben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.

Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Art 71 hier nicht anzuwenden, weil Art 31 CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2]; RS0113199 [T10]; zuletzt: 10 Nc 38/03z; Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 71 EuGVVO Anm 1 ff). Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Klägerin das Bezirksgericht Salzburg - zu bestimmen.Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Artikel 71, hier nicht anzuwenden, weil Artikel 31, CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2]; RS0113199 [T10]; zuletzt: 10 Nc 38/03z; Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Artikel 71, EuGVVO Anmerkung 1 ff). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Klägerin das Bezirksgericht Salzburg - zu bestimmen.

Anmerkung

E72474 10Nc6.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100NC00006.04W.0311.000

Dokumentnummer

JJT_20040311_OGH0002_0100NC00006_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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