TE OGH 2004/3/11 12Os9/04

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Veröffentlicht am 11.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred Frank H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. September 2003, GZ 044 Hv 21/03h-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred Frank H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. September 2003, GZ 044 Hv 21/03h-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch Verfolgungsvorbehalte gemäß § 263 Abs 2 StPO sowie einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Manfred Frank H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt, weil er gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Bargeldübergaben (A I.- A IV.), geldwerten Leistungen (A VI.) oder Konto-Überweisungen (B), die diese oder Dritte mit einem 2.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten (A) oder schädigen sollten (B),Mit dem angefochtenen - auch Verfolgungsvorbehalte gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO sowie einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Manfred Frank H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt, weil er gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Bargeldübergaben (A römisch eins.- A römisch IV.), geldwerten Leistungen (A römisch VI.) oder Konto-Überweisungen (B), die diese oder Dritte mit einem 2.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten (A) oder schädigen sollten (B),

A) verleitete, nämlich

I.) am 8. Jänner 2002 in Felixdorf Zivka J***** durch die Behauptung, als Immobilienvermittler Bargeld als Anzahlung für einen Liegenschaftskäufer zu benötigen, um 7.995 Euro,römisch eins.) am 8. Jänner 2002 in Felixdorf Zivka J***** durch die Behauptung, als Immobilienvermittler Bargeld als Anzahlung für einen Liegenschaftskäufer zu benötigen, um 7.995 Euro,

durch die Vorgabe, ein rückzahlungswilliger und -fähiger Kreditnehmer zu sein,

II.) in der Zeit von März 2002 bis zum 25. August 2002 in Langenzersdorf und Wien Maria K***** um 570 Euro,römisch II.) in der Zeit von März 2002 bis zum 25. August 2002 in Langenzersdorf und Wien Maria K***** um 570 Euro,

III.) im März 2002 in Wien Doris S***** um 7.300 Euro und IV.) am 17. April 2002 in Wien Sascha K***** um 7.267 Euro sowie VI.) am 14. Mai 2002 in Traismauer Ing. Gerhard R***** durch die Vorspiegelung, ein rückzahlungsfähiger und -williger Mieter eines Bootsanlegeplatzes zu sein, um 1.116,25 Euro undrömisch III.) im März 2002 in Wien Doris S***** um 7.300 Euro und römisch IV.) am 17. April 2002 in Wien Sascha K***** um 7.267 Euro sowie römisch VI.) am 14. Mai 2002 in Traismauer Ing. Gerhard R***** durch die Vorspiegelung, ein rückzahlungsfähiger und -williger Mieter eines Bootsanlegeplatzes zu sein, um 1.116,25 Euro und

B) zu verleiten versuchte, nämlich jeweils durch Vorlage einer vom

"besachwalterten" Leopold T***** unterfertigten Anweisung an Verfügungsberechtigte von Geldinstituten in Verbindung mit der Behauptung, sein eigenes, darin angeführtes Konto sei das des Leopold T*****, diesen

I.) am 6. März 2002 in Graz um 3.000 Euro sowierömisch eins.) am 6. März 2002 in Graz um 3.000 Euro sowie

II.) im Juni 2002 in Wien oder Schwechat um 7.264 Euro.römisch II.) im Juni 2002 in Wien oder Schwechat um 7.264 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich großteils nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, indem sie aus einzelnen, isoliert herausgegriffenen Verfahrensergebnissen auf rein spekulativer Basis für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstige Schlüsse ableitet und diese - nominell Widersprüchlichkeit, unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit reklamierend - den logisch wie empirisch einwandfreien Erwägungen des Erstgerichtes entgegensetzt. Dies gilt für die Schlussfolgerung auf jeweils mangelnden Betrugsvorsatz aus der Übergabe einer (Zahlungs-)Empfangsbestätigung an Zivka J*****, der - nachträglichen - teilweisen Schadensgutmachung, sowie aus dem (ursprünglichen) Vorhandensein eines potentiellen Liegenschaftsverkäufers (A I.), (allein) der - nachträglichen - teilweisen Schadensgutmachung (A IV.) und der (unsubstantiierten) Prämisse, der Beschwerdeführer habe während des Tatzeitraumes (andere) Zahlungsverpflichtungen erfüllt (A VI.) sowie für das - auf Unterstellungen basierende - Verneinen der Glaubwürdigkeit mehrerer Belastungszeugen (A II.).Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich großteils nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, indem sie aus einzelnen, isoliert herausgegriffenen Verfahrensergebnissen auf rein spekulativer Basis für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstige Schlüsse ableitet und diese - nominell Widersprüchlichkeit, unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit reklamierend - den logisch wie empirisch einwandfreien Erwägungen des Erstgerichtes entgegensetzt. Dies gilt für die Schlussfolgerung auf jeweils mangelnden Betrugsvorsatz aus der Übergabe einer (Zahlungs-)Empfangsbestätigung an Zivka J*****, der - nachträglichen - teilweisen Schadensgutmachung, sowie aus dem (ursprünglichen) Vorhandensein eines potentiellen Liegenschaftsverkäufers (A römisch eins.), (allein) der - nachträglichen - teilweisen Schadensgutmachung (A römisch IV.) und der (unsubstantiierten) Prämisse, der Beschwerdeführer habe während des Tatzeitraumes (andere) Zahlungsverpflichtungen erfüllt (A römisch VI.) sowie für das - auf Unterstellungen basierende - Verneinen der Glaubwürdigkeit mehrerer Belastungszeugen (A römisch II.).

Die (auf Punkt A I. des Schuldspruchs bezogenen) Ausführungen zur Annahme eines präsenten Deckungsfonds gehen schon im Ansatz fehl, weil die Grundvoraussetzung hiefür, nämlich das Vorhandenschein zur Tatzeit sofort frei verfügbarer Vermögenswerte (Leukauf/Steininger StGB3 § 133 Rz 25) nicht einmal behauptet wird. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass das Bestehen eines präsenten Deckungsfonds die Erfüllung des Tatbestandes des § 146 StGB nicht ausschließt (Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 146 Rz 122) und dass diesbezügliche - grundsätzlich, wenngleich nur in engen Grenzen mögliche (vgl 13 Os 140, 141/96) - Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Das Erstgericht hat hinsichtlich des dem Beschwerdeführer von Doris S***** gewährten Darlehens keinen bestimmten Rückgabetermin festgestellt und damit - dem Beschwerdevorbringen zuwider - (aktenkonform - AS 61/II) zum Ausdruck gebracht, dass zu Punkt A III. des Schuldspruchs ursprünglich kein exakter Rückführungszeitpunkt vereinbart worden war. Der daraus in der Rüge gezogene Schluss, der Beschwerdeführer habe ohne betrügerischen Vorsatz gehandelt, greift erneut in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung an. Die mangelnde Erörterung der Aussage des Zeugen Leopold T***** (B I. und II), er würde (trotz Besachwalterung) gerne selbst über (größere) Geldbeträge verfügen, einwendend bezieht sich die Beschwerde nicht auf entscheidende Tatsachen, weil daraus für die Beurteilung des Tatgeschehens, insbesonders für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers, er habe nicht mit betrügerischem Vorsatz gehandelt, nichts zu gewinnen ist.Die (auf Punkt A römisch eins. des Schuldspruchs bezogenen) Ausführungen zur Annahme eines präsenten Deckungsfonds gehen schon im Ansatz fehl, weil die Grundvoraussetzung hiefür, nämlich das Vorhandenschein zur Tatzeit sofort frei verfügbarer Vermögenswerte (Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 133, Rz 25) nicht einmal behauptet wird. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass das Bestehen eines präsenten Deckungsfonds die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 146, StGB nicht ausschließt (Kirchbacher/Presslauer, WK2 Paragraph 146, Rz 122) und dass diesbezügliche - grundsätzlich, wenngleich nur in engen Grenzen mögliche vergleiche 13 Os 140, 141/96) - Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Das Erstgericht hat hinsichtlich des dem Beschwerdeführer von Doris S***** gewährten Darlehens keinen bestimmten Rückgabetermin festgestellt und damit - dem Beschwerdevorbringen zuwider - (aktenkonform - AS 61/II) zum Ausdruck gebracht, dass zu Punkt A römisch III. des Schuldspruchs ursprünglich kein exakter Rückführungszeitpunkt vereinbart worden war. Der daraus in der Rüge gezogene Schluss, der Beschwerdeführer habe ohne betrügerischen Vorsatz gehandelt, greift erneut in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung an. Die mangelnde Erörterung der Aussage des Zeugen Leopold T***** (B römisch eins. und römisch II), er würde (trotz Besachwalterung) gerne selbst über (größere) Geldbeträge verfügen, einwendend bezieht sich die Beschwerde nicht auf entscheidende Tatsachen, weil daraus für die Beurteilung des Tatgeschehens, insbesonders für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers, er habe nicht mit betrügerischem Vorsatz gehandelt, nichts zu gewinnen ist.

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) darauf abstellt, der Beschwerdeführer habe vor dem Tatzeitraum Fremdmittel stets korrekt verwaltet, die Aussagen einiger Belastungszeugen - auf spekulativen Prämissen aufbauend - als unglaubwürdig darzustellen trachtet, über den behaupteten Geldbedarf des Leopold T***** den Betrugsvorsatz in Abrede stellt, den Schuldspruch zu Punkt A VI. unsubstantiiert als nicht nachvollziehbar bezeichnet, die teilweise Schadensgutmachung hervorhebt, die Verhaftung des Beschwerdeführers als Auslöser für die mangelnde Rückzahlungsfähigkeit darzustellen sucht, danach strebt, Widersprüche in der Verantwortung des Beschwerdeführers auf mangelnde schriftliche Unterlagen zurückzuführen, und hieraus insgesamt den Schluss ableitet, der Beschwerdeführer habe keine Betrugshandlungen gesetzt, vermag sie keine Bedenken an der - mängelfreien - Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern erschöpft sie sich zur Gänze - einmal mehr - in einem (im Nichtigkeitsverfahren) unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) darauf abstellt, der Beschwerdeführer habe vor dem Tatzeitraum Fremdmittel stets korrekt verwaltet, die Aussagen einiger Belastungszeugen - auf spekulativen Prämissen aufbauend - als unglaubwürdig darzustellen trachtet, über den behaupteten Geldbedarf des Leopold T***** den Betrugsvorsatz in Abrede stellt, den Schuldspruch zu Punkt A römisch VI. unsubstantiiert als nicht nachvollziehbar bezeichnet, die teilweise Schadensgutmachung hervorhebt, die Verhaftung des Beschwerdeführers als Auslöser für die mangelnde Rückzahlungsfähigkeit darzustellen sucht, danach strebt, Widersprüche in der Verantwortung des Beschwerdeführers auf mangelnde schriftliche Unterlagen zurückzuführen, und hieraus insgesamt den Schluss ableitet, der Beschwerdeführer habe keine Betrugshandlungen gesetzt, vermag sie keine Bedenken an der - mängelfreien - Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern erschöpft sie sich zur Gänze - einmal mehr - in einem (im Nichtigkeitsverfahren) unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO), teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E72549 12Os9.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00009.04.0311.000

Dokumentnummer

JJT_20040311_OGH0002_0120OS00009_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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