Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Christian K*****, wegen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, über den Revisionsrekurs des Gläubigers Klaus ***** S*****, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 3. Dezember 2003, GZ 2 R 303/d-12, womit über Rekurs des Gläubigers der Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 6. November 2003, GZ 19 S 72/03i-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß den §§ 181, 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren ausdrücklich 8 Ob 218/02w; 8 Ob 157/03a). Das Rechtsmittel des Gläubigers ist daher, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß den Paragraphen 181,, 171 KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig. (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren ausdrücklich 8 Ob 218/02w; 8 Ob 157/03a). Das Rechtsmittel des Gläubigers ist daher, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen.
Textnummer
E72639European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00024.04V.0312.000Im RIS seit
11.04.2004Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012