Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Claudia K*****, vertreten durch Mag. Harald Mühlleitner, Dr. Bernhard Steinbüchler, Rechtsanwälte in St. Florian, wider die beklagte Partei A***** R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Maxwald, Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 2.782,03 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2003, GZ 12 Ra 73/03x-11, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bildet ein Verstoß gegen § 405 ZPO lediglich einen wesentlichen Verfahrensmangel (RIS-Justiz RS0041240; zuletzt 1 Ob 187/02k). Auch für einen behaupteten Verstoß gegen § 405 ZPO gilt der allgemeine Grundsatz, dass Verfahrensmängel vom Rechtsmittelgericht nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden können. Hat - wie hier - das Berufungsgericht erkannt, dass ein Verstoß gegen § 405 ZPO nicht vorliegt, weil die von der Klägerin begehrte Feststellung, zur beklagten Partei bestehe ab 1. 1. 2003 ein aufrechtes Dienstverhältnis, als Minus die Feststellung beinhalte, dass das Dienstverhältnis ab 1. 1. 2003 bis 30. 6. 2003 bestanden habe, kann diese Frage vor dem Obersten Gerichtshof nicht neuerlich releviert werden (ÖBl 1978, 146; ZVR 1990/61; 9 ObA 304/92 uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bildet ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO lediglich einen wesentlichen Verfahrensmangel (RIS-Justiz RS0041240; zuletzt 1 Ob 187/02k). Auch für einen behaupteten Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO gilt der allgemeine Grundsatz, dass Verfahrensmängel vom Rechtsmittelgericht nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden können. Hat - wie hier - das Berufungsgericht erkannt, dass ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO nicht vorliegt, weil die von der Klägerin begehrte Feststellung, zur beklagten Partei bestehe ab 1. 1. 2003 ein aufrechtes Dienstverhältnis, als Minus die Feststellung beinhalte, dass das Dienstverhältnis ab 1. 1. 2003 bis 30. 6. 2003 bestanden habe, kann diese Frage vor dem Obersten Gerichtshof nicht neuerlich releviert werden (ÖBl 1978, 146; ZVR 1990/61; 9 ObA 304/92 uva).
Anmerkung
E73179 8ObA19.04hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00019.04H.0312.000Dokumentnummer
JJT_20040312_OGH0002_008OBA00019_04H0000_000