TE OGH 2004/3/12 8ObA25/04s

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Veröffentlicht am 12.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Emmerich S*****, vertreten durch Mag. Claus-Peter Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, als Verfahrenshelfer, und der Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers L***** Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister, Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wider die beklagten Parteien 1. Anton H*****, 2. Karl W*****, vertreten durch Kolarz & Donnerbauer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Stockerau, wegen 30.644,17 EUR sA und Feststellung, über den Revisionsrekurs des Verfahrenshelfers des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen als Rekursgericht vom 28. Jänner 2004, GZ 9 Ra 120/03p-76, womit über Rekurs des Verfahrenshelfers der Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. Juli 2003, GZ 6 Cga 185/99f-73, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Verfahrenshelfers des Klägers gegen den Beschluss des Erstgerichtes, mit welchem dem Verfahrenshelfer Barauslagen von 98 EUR zugesprochen wurden und ein weiteres Begehren auf Barauslagenersatz in Höhe von 306,12 EUR abgewiesen wurde, teilweise Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass dem Verfahrenshelfer 145 EUR an Fahrtkosten zuerkannt wurden und ein Mehrbegehren von 259,12 EUR abgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Abweisung des Kostenersatzmehrbegehrens erhobene Revisionsrekurs des Verfahrenshelfers ist unzulässig:

Der Antrag auf Zuerkennung von Barauslagen nach § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO beinhaltet die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches, über den - da er in der ZPO geregelt ist - entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (s. auch OLG Wien WR 911; WR 934; AnwBl 1997/7307; WR 698; WR 518 uva; vgl auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 64 ZPO Rz 10). Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw zuzuweisen sind bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS-Justiz RS0007695; vgl auch RIS-Justiz RS0111498). Zur Beurteilung der absoluten Unzulässigkeit des vom Verfahrenshelfer des Klägers eingebrachten Revisionsrekurses gelangt man im Übrigen auch dann, wenn man die Entscheidung über den Barauslagenersatzanspruch des Verfahrenshelfers, weil in § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO geregelt, als Entscheidung über die Verfahrenshilfe ansieht (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO;Der Antrag auf Zuerkennung von Barauslagen nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO beinhaltet die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruches, über den - da er in der ZPO geregelt ist - entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (s. auch OLG Wien WR 911; WR 934; AnwBl 1997/7307; WR 698; WR 518 uva; vergleiche auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 64, ZPO Rz 10). Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten bzw zuzuweisen sind bzw von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (RIS-Justiz RS0007695; vergleiche auch RIS-Justiz RS0111498). Zur Beurteilung der absoluten Unzulässigkeit des vom Verfahrenshelfer des Klägers eingebrachten Revisionsrekurses gelangt man im Übrigen auch dann, wenn man die Entscheidung über den Barauslagenersatzanspruch des Verfahrenshelfers, weil in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO geregelt, als Entscheidung über die Verfahrenshilfe ansieht (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO;

s. auch 7 Ob 642/90).

Anmerkung

E72800 8ObA25.04s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00025.04S.0312.000

Dokumentnummer

JJT_20040312_OGH0002_008OBA00025_04S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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