TE OGH 2004/3/12 8ObS3/04f

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Veröffentlicht am 12.03.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Gerhard Loibl als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1. Robert F. G*****, 2. Wolfgang G*****, beide vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle St. Pölten, 3100 St. Pölten, Grenzgasse 11, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (1. 12.617,53 EUR netto sA; 2. 5.879,67 EUR netto sA), über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2003, GZ 7 Rs 117/03g-46, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Februar 2003, GZ 33 Cgs 321/00m-41, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Aus Anlass des Rekurses wird der angefochtene Beschluss im Umfang der Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes bezüglich eines Zuspruches von 7.570,52 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 9. 2000 betreffend den Erstkläger und bezüglich eines Zuspruches von 3.527,80 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 9. 2000 betreffend den Zweitkläger als nichtig aufgehoben.

2. Im Übrigen wird dem Rekurs Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes bezüglich eines Begehrens von 5.047,01 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 9. 2000 betreffend den Erstkläger und bezüglich eines Begehrens von 2.351,86 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 9. 2000 betreffend den Zweitkläger aufgehoben.

In der Sache selbst wird dahin erkannt, dass das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert wird, dass es insgesamt - einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile - zu lauten hat wie folgt:

"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Erstkläger 7.570,52 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 9. 2000 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Zweitkläger 3.527,80 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 9. 2000 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Erstkläger weitere 5.047,01 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 9. 2000 und dem Zweitkläger weitere 2.351,86 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 9. 2000 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Erstkläger die mit 1.093,95 EUR bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten 182,32 EUR Umsatzsteuer, und dem Zweitkläger die mit 546,98 EUR bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten 91,16 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Erstkläger die mit 416,04 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten 69,34 EUR Umsatzsteuer) und dem Zweitkläger die mit 208,02 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten 34,67 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der seit 25 Jahren im "Sicherheitsgeschäft" tätige Geschäftsführer der späteren Ausgleichsschuldnerin, einer GmbH, ist der Vater der beiden Kläger. Er versuchte während eines fünfjährigen, bis 31. 12. 1997 befristeten Beschäftigungsverbotes vom Ausland aus, mit selbständigen Tochtergesellschaften der späteren Gemeinschuldnerin den inländischen Markt aufzubereiten, um ab 1998 wieder in den Bereichen Sicherheitsdienst, Bewachung und Reinigung in Österreich tätig werden zu können.

Seine beiden Söhne - die Kläger - wurden als jeweilige Projektleiter eingesetzt, und zwar der Erstkläger ab 4. 3. 1995 für den Bereich Sicherheitsdienste und der Zweitkläger ab 18. 12. 1996 für den Bereich Reinigungsdienste.

Ab Sommer 1998 geriet die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten (Ausfall eines großen Bewachungsauftrages eines Saudi-Arabischen Prinzen). Ab September 1998 erfolgten keine Gehaltszahlungen mehr. Die Dienstverhältnisse wurden einvernehmlich mit dem Erstkläger zum 31. 10. 1998 und mit dem Zweitkläger zum 30. 11. 1998 aufgelöst. Die Kläger machten ihre Forderungen in der Folge wegen der verwandtschaftlichen Beziehungen und wegen der Befürchtung, dass dadurch früher die Einleitung des Insolvenzverfahrens ausgelöst werden könnte, nicht gerichtlich geltend. Die GmbH konnte noch im Frühjahr 1999 auf die aushaftenden Forderungen von 50 Mio S Teilzahlungen von 6 Mio S zur Finanzierung des Ausgleiches lukrieren. Am 6. 10. 1999 wurde über die GmbH das Ausgleichsverfahren eröffnet.

Beide Kläger meldeten ihre später hier klageweise geltend gemachten Ansprüche von S 173.621 = 12.617,53 EUR (Erstkläger) und von 80.906 S = 5.879,67 EUR (Zweitkläger) im Ausgleichsverfahren an. Die Forderungen wurden weder von der Ausgleichsschuldnerin noch vom Ausgleichsverwalter bestritten. Der Ausgleichsverwalter zahlte am 30.5.2000 aufgrund des angenommenen Ausgleiches die 40 %ige Quote an die Kläger.

Mit den am 27. 9. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klagen begehrt der Erstkläger 12.617,53 EUR und der Zweitkläger 5.879,67 EUR jeweils netto sA an noch offenen Lohnforderungen (Erstkläger Gehaltsrest Juni 1998; Gehälter September und Oktober 1998; zuzüglich anteiligem UZ und Abfertigung; Zweitkläger Gehaltsrest September 1998 und Gehälter Oktober und November 1998 zuzüglich anteiligem UZ).

Die beklagte Partei wendete einerseits die sittenwidrige Überwälzung der Forderungen auf den Fonds infolge der familiären Nahebeziehung und der nicht erfolgten klageweisen Geltendmachung nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein und verwies andererseits darauf, dass die 40 %ige Ausgleichsquote, die beide Kläger bereits erhalten hätten, zu berücksichtigen sei.

Im ersten Rechtsgang wiesen die Vorinstanzen die Klagebegehren mit der Begründung ab, dass der durchzuführende Fremdvergleich zu einem Verlust des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld zu führen habe. Der erkennende Senat hob mit Beschluss vom 27. 5. 2002 (8 ObS 75/02s) diese Urteile auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Dabei wurde den Vorinstanzen die Rechtsauffassung überbunden, dass § 3a Abs 1 IESG in der hier noch anzuwendenden Fassung des BGBl 1999/73 vorsehe, dass Entgeltrückstände aus den letzten sechs Monaten der vor Konkurs- oder Ausgleichseröffnung liegenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesichert seien, ohne dass die Sicherung von einer Einklagung abhängig sei. Voraussetzung sei nur die Geltendmachung innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist. Dass sich durch die nicht (sofortige) Einklagung das Finanzierungsrisiko des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vergrößert hätte, habe die beklagte Partei nicht einmal behauptet. Auch eine Erhöhung der Entgeltrückstände und der Beendigungsansprüche nach der Auflösung des Dienstverhältnisses scheide aus. Es sei bei den zwei- bzw dreimonatigen Lohnrückständen und der Abfertigung für den Erstkläger geblieben. Die Ansprüche der Kläger seien somit grundsätzlich gesichert, weil durch die zeitliche Begrenzung der Lohnrückstände auf sechs Monate eine übermäßige, sachlich nicht gerechtfertigte Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Fonds verhindert werde. Eine Sanktion für die Unterlassung der unverzüglichen klageweisen Geltendmachung derartiger Forderungen sei weder gesetzlich angeordnet noch erforderlich. Die Aufhebung erfolgte infolge des nicht geprüften Einwandes der beklagten Partei, dass die Kläger die 40 %ige Ausgleichsquote erhalten hätten. Da nicht auszuschließen sei, dass den Klägern, wie von der beklagten Partei eingewendet, auf die zufolge Bestreitung durch die beklagte Partei gemäß § 11 Abs 1 IESG nicht übergegangenen Ansprüche die Ausgleichsquote ganz oder zum Teil bezahlt worden sei, bedürfe es einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz.Im ersten Rechtsgang wiesen die Vorinstanzen die Klagebegehren mit der Begründung ab, dass der durchzuführende Fremdvergleich zu einem Verlust des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld zu führen habe. Der erkennende Senat hob mit Beschluss vom 27. 5. 2002 (8 ObS 75/02s) diese Urteile auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Dabei wurde den Vorinstanzen die Rechtsauffassung überbunden, dass Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG in der hier noch anzuwendenden Fassung des BGBl 1999/73 vorsehe, dass Entgeltrückstände aus den letzten sechs Monaten der vor Konkurs- oder Ausgleichseröffnung liegenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesichert seien, ohne dass die Sicherung von einer Einklagung abhängig sei. Voraussetzung sei nur die Geltendmachung innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist. Dass sich durch die nicht (sofortige) Einklagung das Finanzierungsrisiko des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vergrößert hätte, habe die beklagte Partei nicht einmal behauptet. Auch eine Erhöhung der Entgeltrückstände und der Beendigungsansprüche nach der Auflösung des Dienstverhältnisses scheide aus. Es sei bei den zwei- bzw dreimonatigen Lohnrückständen und der Abfertigung für den Erstkläger geblieben. Die Ansprüche der Kläger seien somit grundsätzlich gesichert, weil durch die zeitliche Begrenzung der Lohnrückstände auf sechs Monate eine übermäßige, sachlich nicht gerechtfertigte Verlagerung des wirtschaftlichen Risikos auf den Fonds verhindert werde. Eine Sanktion für die Unterlassung der unverzüglichen klageweisen Geltendmachung derartiger Forderungen sei weder gesetzlich angeordnet noch erforderlich. Die Aufhebung erfolgte infolge des nicht geprüften Einwandes der beklagten Partei, dass die Kläger die 40 %ige Ausgleichsquote erhalten hätten. Da nicht auszuschließen sei, dass den Klägern, wie von der beklagten Partei eingewendet, auf die zufolge Bestreitung durch die beklagte Partei gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG nicht übergegangenen Ansprüche die Ausgleichsquote ganz oder zum Teil bezahlt worden sei, bedürfe es einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz.

Im zweiten Rechtsgang stellten die Kläger ausdrücklich außer Streit, dass 40 % der in diesem Verfahren geltend gemachten Nettoentgeltansprüche vom Ausgleichsverwalter im Mai 2000 bezahlt wurden.

Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang den Klagebegehren zur Gänze statt. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die Ansprüche der Kläger - weil im Ausgleichsverfahren nicht bestritten - gemäß § 11 Abs 1 IESG mit dem Tag der Antragstellung auf Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld, somit am 19. 11. 1999, auf die nunmehr beklagte Partei übergegangen seien. Die erfolgte Quotenzahlung des Ausgleichsverwalters an die Kläger habe daher eine "Nichtschuld" betroffen, möge auch ein Rückforderungsanspruch des Ausgleichsverwalters bestehen.Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang den Klagebegehren zur Gänze statt. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die Ansprüche der Kläger - weil im Ausgleichsverfahren nicht bestritten - gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG mit dem Tag der Antragstellung auf Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld, somit am 19. 11. 1999, auf die nunmehr beklagte Partei übergegangen seien. Die erfolgte Quotenzahlung des Ausgleichsverwalters an die Kläger habe daher eine "Nichtschuld" betroffen, möge auch ein Rückforderungsanspruch des Ausgleichsverwalters bestehen.

Das Berufungsgericht gab der dagegen von der beklagten Partei erhobenen Berufung - die sich ausschließlich gegen die Zuerkennung von IAG auch im Ausmaß der bereits bezahlten Quote in Höhe von 40 % der geltend gemachten Ansprüche wendete - Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes zur Gänze auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, "um überprüfen zu lassen, ob die Auslegung des zitierten Erkenntnisses durch das Berufungsgericht richtig ist. Auch zur Wahrung der Rechtssicherheit ist dies erforderlich."

Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass entsprechend der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auf die Frage der Quotenbefriedigung einzugehen sei Diesbezüglich würden jedoch weiterhin sämtliche Feststellungen fehlen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von den Klägern erhobene Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht die zu lösende Rechtsfrage nicht ausdrücklich beantwortete und zu Unrecht mit einer Aufhebung vorgegangen ist, obwohl die Höhe der vom Ausgleichsverwalter überwiesenen Quote auch rechnerisch außer Streit gestellt wurde (40 % sämtlicher hier geltend gemachter Nettoentgeltansprüche).

Der Rekurs der Kläger ist im Ergebnis auch berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass die beklagte Partei in ihrer Berufungsschrift im zweiten Rechtsgang den erstgerichtlichen Zuspruch von 60 % der insgesamt geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich unbekämpft ließ und sich nur gegen den weiteren Zuspruch von 40 % wegen der nach Auffassung der beklagten Partei gebotenen Anrechnung auf die Quotenzahlung wendete (5.047,01 EUR betreffend den Erstkläger; 2.351,86 EUR betreffend den Zweitkläger). Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Tenor der Berufungsschrift, in welcher ausgeführt wird, dass das erstinstanzliche Urteil zum Teil im Umfang des Zuspruches von 40 % der klägerischen Ansprüche bekämpft werde.

Aus Anlass des zulässigen Rekurses der Kläger gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes war daher von Amts wegen der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen die Rechtskraftwirkung des erstinstanzlichen Urteiles aufzugreifen.

Da im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius nicht gilt (Kodek in Rechberger² § 519 ZPO Rz 5; RIS-Justiz RS0043939; SZ 63/137), ist im Übrigen, also betreffend den noch strittigen Zuspruch von weiteren 40 % der klageweise geltend gemachten Nettoentgeltansprüche, im Sinne der Anordnung des § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO aus folgenden Gründen in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass das erstgerichtliche Urteil in diesem Umfang im Sinne einer Klageabweisung abzuändern ist:Da im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes der Grundsatz der Unzulässigkeit der reformatio in peius nicht gilt (Kodek in Rechberger² Paragraph 519, ZPO Rz 5; RIS-Justiz RS0043939; SZ 63/137), ist im Übrigen, also betreffend den noch strittigen Zuspruch von weiteren 40 % der klageweise geltend gemachten Nettoentgeltansprüche, im Sinne der Anordnung des Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO aus folgenden Gründen in der Sache selbst dahin zu erkennen, dass das erstgerichtliche Urteil in diesem Umfang im Sinne einer Klageabweisung abzuändern ist:

Die Kläger begehren vom beklagten Fonds 100 % ihrer auch im Ausgleichsverfahren geltend gemachten und nicht bestrittenen Nettoentgeltansprüche, obwohl sie bereits zum Zeitpunkt der Klageeinbringung 40 % dieser Ansprüche vom Ausgleichsverwalter als Quotenzahlung erhalten hatten. Sie begründen den begehrten vollen Zuspruch damit, dass gemäß § 11 Abs 1 IESG die im Ausgleichsverfahren angemeldeten und nicht bestrittenen Arbeitnehmerforderungen auf den Fonds bereits mit der Anmeldung übergegangen seien. Bei der Zahlung des Ausgleichsverwalters an die Kläger habe es sich daher um eine "Nichtschuld" gehandelt, weshalb ihnen nach wie vor 100 % ihrer Nettoentgeltansprüche vom Fonds zustünden.Die Kläger begehren vom beklagten Fonds 100 % ihrer auch im Ausgleichsverfahren geltend gemachten und nicht bestrittenen Nettoentgeltansprüche, obwohl sie bereits zum Zeitpunkt der Klageeinbringung 40 % dieser Ansprüche vom Ausgleichsverwalter als Quotenzahlung erhalten hatten. Sie begründen den begehrten vollen Zuspruch damit, dass gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IESG die im Ausgleichsverfahren angemeldeten und nicht bestrittenen Arbeitnehmerforderungen auf den Fonds bereits mit der Anmeldung übergegangen seien. Bei der Zahlung des Ausgleichsverwalters an die Kläger habe es sich daher um eine "Nichtschuld" gehandelt, weshalb ihnen nach wie vor 100 % ihrer Nettoentgeltansprüche vom Fonds zustünden.

Allerdings vermindert entgegen der Auffassung des Klägers die Quotenzahlung des Ausgleichsverwalters unabhängig von der in § 11 Abs 1 IESG angeordneten Legalzession und unabhängig davon, ob dieser Zahlung schuldbefreiende Wirkung zukam (vgl dazu Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 344), die Höhe des gesicherten Anspruches: Zweck des IESG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (RIS-Justiz RS0076409; SZ 66/124; SZ 69/208; SZ 74/3). Nach dem Zweck des IESG als sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen kann ein Anspruch nicht gesichert sein, der zu einem Doppelbezug der Arbeitnehmer führen würde (vgl auch § 9 Abs 1 IESG). Doppelbezug würde aber eintreten, wenn den Arbeitnehmern, die bereits vor Einbringung dieser Klage 40 % ihrer Nettoentgeltansprüche vom Ausgleichsverwalter erhielten, noch einmal 100 % dieses Nettoentgelts zugesprochen würde. Für die Beurteilung, ob ein Anspruch nach IESG gesichert ist, sind daher alle Zahlungen an den Arbeitnehmer, die auf gesicherte Ansprüche gewidmet wurden, in Anrechnung zu bringen. Dabei besteht auch nicht die sonst im Zivilrecht auftretende Gefahr, dass bei irrtümlicher Zahlung an den Zedenten der Schuldner vom Zessionar nochmals in Anspruch genommen werden kann: Nur gesicherte Ansprüche gehen nach § 11 Abs 1 IESG über. Ist daher - wie hier - der Arbeitnehmeranspruch im Ausmaß der bereits erfolgten Quotenzahlung von 40 % aus den dargelegten Gründen nicht gesichert, ist dieser Anspruch auch nicht im Sinne des § 11 Abs 1 IESG auf die beklagte Partei übergegangen. Daraus folgt, dass weder der Ausgleichsverwalter von der beklagten Partei im Ausmaß der Quotenzahlung von 40 % in Anspruch genommen werden kann, noch, dass die Kläger ihrerseits eine Rückforderung der bereits erhaltenen Quotenzahlung von 40 % durch den Ausgleichsverwalter zu gewärtigen hätten: Da ihnen in diesem Verfahren nur der gesicherte Anspruchsteil in Höhe von 60 % ihrer Nettoentgeltansprüche zuzusprechen ist, sind die Kläger mangels Doppelbezuges durch den Erhalt der Quotenzahlung nicht bereichert, der Ausgleichsverwalter mangels Zahlungspflicht gegenüber der beklagten Partei nicht entreichert.Allerdings vermindert entgegen der Auffassung des Klägers die Quotenzahlung des Ausgleichsverwalters unabhängig von der in Paragraph 11, Absatz eins, IESG angeordneten Legalzession und unabhängig davon, ob dieser Zahlung schuldbefreiende Wirkung zukam vergleiche dazu Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 344), die Höhe des gesicherten Anspruches: Zweck des IESG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (RIS-Justiz RS0076409; SZ 66/124; SZ 69/208; SZ 74/3). Nach dem Zweck des IESG als sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen kann ein Anspruch nicht gesichert sein, der zu einem Doppelbezug der Arbeitnehmer führen würde vergleiche auch Paragraph 9, Absatz eins, IESG). Doppelbezug würde aber eintreten, wenn den Arbeitnehmern, die bereits vor Einbringung dieser Klage 40 % ihrer Nettoentgeltansprüche vom Ausgleichsverwalter erhielten, noch einmal 100 % dieses Nettoentgelts zugesprochen würde. Für die Beurteilung, ob ein Anspruch nach IESG gesichert ist, sind daher alle Zahlungen an den Arbeitnehmer, die auf gesicherte Ansprüche gewidmet wurden, in Anrechnung zu bringen. Dabei besteht auch nicht die sonst im Zivilrecht auftretende Gefahr, dass bei irrtümlicher Zahlung an den Zedenten der Schuldner vom Zessionar nochmals in Anspruch genommen werden kann: Nur gesicherte Ansprüche gehen nach Paragraph 11, Absatz eins, IESG über. Ist daher - wie hier - der Arbeitnehmeranspruch im Ausmaß der bereits erfolgten Quotenzahlung von 40 % aus den dargelegten Gründen nicht gesichert, ist dieser Anspruch auch nicht im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, IESG auf die beklagte Partei übergegangen. Daraus folgt, dass weder der Ausgleichsverwalter von der beklagten Partei im Ausmaß der Quotenzahlung von 40 % in Anspruch genommen werden kann, noch, dass die Kläger ihrerseits eine Rückforderung der bereits erhaltenen Quotenzahlung von 40 % durch den Ausgleichsverwalter zu gewärtigen hätten: Da ihnen in diesem Verfahren nur der gesicherte Anspruchsteil in Höhe von 60 % ihrer Nettoentgeltansprüche zuzusprechen ist, sind die Kläger mangels Doppelbezuges durch den Erhalt der Quotenzahlung nicht bereichert, der Ausgleichsverwalter mangels Zahlungspflicht gegenüber der beklagten Partei nicht entreichert.

Damit steht aber bereits jetzt fest, dass die Berufung der beklagten Partei, die sich nur gegen den Zuspruch der weiteren 40 % der Nettoentgeltansprüche der Klägerin wendete, berechtigt war. Insoweit ist auch der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes nicht nachvollziehbar, weil im zweiten Rechtsgang ausdrücklich außer Streit gestellt wurde, dass 40 % der in diesem Verfahren geltend gemachten Nettoentgeltansprüche vom Ausgleichsverwalter bezahlt wurden. Gegen die rechnerische Höhe der Klagebegehren wendete sich die beklagte Partei im zweiten Rechtsgang nicht mehr, weshalb es auch der vom Berufungsgericht vermissten "Aufschlüsselung" hinsichtlich der vom Erstkläger begehrten Abfertigung nicht bedarf.

Das Urteil des Erstgerichtes war daher insoferne abzuändern, als den Klägern nur die bereits im Ersturteil rechtskräftig zugesprochenen 60 % der insgesamt geltend gemachten Ansprüche zustehen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 77 Abs 2 lit a) ASGG iVm § 46 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 77, Absatz 2, Litera a,) ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, ZPO.

Textnummer

E72642

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBS00003.04F.0312.000

Im RIS seit

11.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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