TE OGH 2004/3/12 8Ob1/04m

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Veröffentlicht am 12.03.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der R*****gesellschaft m.b.H., vertreten durch deren Geschäftsführer Ing. Gerhard R*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 12. November 2003, GZ 3 R 171/03x-249, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Rechtsmittel werden Verdächtigungen gegenüber Richtern geäußert und es wird die Befangenheit der mit dieser Konkurssache befassten Gerichte behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung sind Pauschalablehnungen unzulässig (RIS-Justiz RS0046005). Rechtsmissbräuchlich ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehalts nicht auf ihre Berechtigung überprüft werden können, hindern die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht (RIS-Justiz RS0046011).

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind ausschließlich die im erstinstanzlichen Beschluss einzeln angeführten Anträge auf Bestellung eines besonderen Verwalters. Wie sich schon aus der Formulierung des § 86 KO ("Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter besondere Verwalter beigeben ...") ergibt, ist eine entsprechende Beschlussfassung in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Anders als § 87 KO i.d.F. InsNov 2002 normiert das Gesetz hier kein Antragsrecht des Gemeinschuldners. Die unsubstantiierten Ausführungen im Revisionsrekurs sind nicht geeignet, die im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsansicht, das Konkursgericht entscheide auch in diesem Fall in Ausübung seiner allgemeinen Aufsichts- und Überwachungspflicht, zu widerlegen. Gemäß § 84 Abs 3 KO steht aber gegen derartige Entscheidungen kein Rechtsmittel zu.Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind ausschließlich die im erstinstanzlichen Beschluss einzeln angeführten Anträge auf Bestellung eines besonderen Verwalters. Wie sich schon aus der Formulierung des Paragraph 86, KO ("Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter besondere Verwalter beigeben ...") ergibt, ist eine entsprechende Beschlussfassung in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Anders als Paragraph 87, KO i.d.F. InsNov 2002 normiert das Gesetz hier kein Antragsrecht des Gemeinschuldners. Die unsubstantiierten Ausführungen im Revisionsrekurs sind nicht geeignet, die im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsansicht, das Konkursgericht entscheide auch in diesem Fall in Ausübung seiner allgemeinen Aufsichts- und Überwachungspflicht, zu widerlegen. Gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO steht aber gegen derartige Entscheidungen kein Rechtsmittel zu.

Es muss daher nicht weiter darauf eingegangen werden, dass der mittels Telefax rechtzeitig an das Erstgericht übermittelte Revisionsrekurs zwar richtigerweise (siehe RIS-Justiz RS0112018) durch den eigenhändig gefertigten Originalschriftsatz gerechtfertigt wurde, dieser jedoch unzulässigerweise (1 Ob 89/00m; 7 Ob 234/02s u.a.) direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht wurde und somit nicht als fristwahrend angesehen werden kann.

Textnummer

E72638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00001.04M.0312.000

Im RIS seit

11.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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