Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jörg W*****, vertreten durch Mag. Christian Breit, Rechtsanwalt in Ried als Verfahrenshilfe-Anwalt, gegen die beklagten Parteien 1. Johannes A*****, 2. Stefan Wilhelm A*****, 3. Johann A*****, alle vertreten durch Dr. Josef Kalblinger, Rechtsanwalt in Gunskirchen, wegen 190.629,37 EUR sA und Feststellung (Streitwert 18.168,21 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2004, GZ 6 R 206/03m-72, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (RZ 1992/77; ZVR 1996/112; RIS-Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (MietSlg 30.243; MietSlg 33.216; RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Schwimann/Harrer, ABGB² § 1295 Rz 44, 55 mwN; RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202); Gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt (RIS-Justiz RS0029874). Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtig wiedergegeben. In seiner Auffassung, im konkreten Fall hätten die Festveranstalter nicht damit rechnen müssen, der Kläger werde bei Nacht ohne erkennbaren Grund trotz eines für das Fest zur Verfügung gestellten Toilettenwagens eine - vom Zugangsweg zum Veranstaltungsgebäude durch ein in Hüfthöhe gespanntes rot-weißes Baustellenband getrennte - dicht bepflanzte Grüninsel nach Überwinden der Absperrung betreten, in der Folge auf einer Breite von 4,71 m durchqueren und sodann über eine Stützmauer in die Kellereinfahrt des Presshauses stürzen, liegt keine unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage, die ungeachtet der Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Revision begründen könnte.Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (RZ 1992/77; ZVR 1996/112; RIS-Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (MietSlg 30.243; MietSlg 33.216; RIS-Justiz RS0023950). Sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Schwimann/Harrer, ABGB² Paragraph 1295, Rz 44, 55 mwN; RIS-Justiz RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874; RS0110202); Gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt (RIS-Justiz RS0029874). Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtig wiedergegeben. In seiner Auffassung, im konkreten Fall hätten die Festveranstalter nicht damit rechnen müssen, der Kläger werde bei Nacht ohne erkennbaren Grund trotz eines für das Fest zur Verfügung gestellten Toilettenwagens eine - vom Zugangsweg zum Veranstaltungsgebäude durch ein in Hüfthöhe gespanntes rot-weißes Baustellenband getrennte - dicht bepflanzte Grüninsel nach Überwinden der Absperrung betreten, in der Folge auf einer Breite von 4,71 m durchqueren und sodann über eine Stützmauer in die Kellereinfahrt des Presshauses stürzen, liegt keine unvertretbare, im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmende Verkennung der Rechtslage, die ungeachtet der Kasuistik des Einzelfalls die Zulässigkeit der Revision begründen könnte.
Richtig verweist der Kläger in seinem Rechtsmittel darauf, dass sich der Gedanke der Verkehrssicherung nach heutiger Auffassung nicht mehr auf den räumlich-gegenständlichen Bereich, innerhalb dessen ein Verkehr stattfindet, beschränkt, sondern die Sicherung des Verkehrs vor Gefahrenquellen aller Art umfasst (SZ 60/256; 2 Ob 217/99x), also nicht nur die von den Besuchern einer Veranstaltung selbst benützten Räume, sondern auch den gefahrlosen Zugang zur und den Abgang von einer Veranstaltung (2 Ob 217/99x; vgl auch 8 Ob 650/88 mwN). Dies ändert aber nichts an der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Grüninsel samt daran anschließender Stützmauer und Kellerzufahrt des Presshauses - weil durch die Zufahrtsstraße zum Veranstaltungsgebäude und vor allem durch ein auffälliges Absperrband vom unmittelbaren Festgelände getrennt - nicht mehr in den räumlichen Schutzbereich der Veranstaltung fiel. Damit hängt die Entscheidung auch nicht von der vom Kläger weiters aufgeworfenen Frage ab, ob bei Errrichtung der Kellerzufahrt Bauvorschriften verletzt worden seien (Fehlen standfester Geländer). Aus dem Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung (S 3: "In diesem Nebengebäude ...fand ... eine Festveranstaltung statt") ergibt sich, dass das Berufungsgericht mit "Festgelände" ganz offensichtlich jenes Nebengebäude des F*****hofes meint, in dem das Fest stattfand; weil sich vor diesem Gebäude noch die Zufahrtsstraße befindet, liegt in der Annahme des Berufungsgerichts, dass die Grüninsel nicht unmittelbar an das Festgelände angrenze, keine Aktenwidrigkeit. Über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor, schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (1 Ob 338/98g; 9 Ob 10/00m; 10 Ob 26/00x ua).Richtig verweist der Kläger in seinem Rechtsmittel darauf, dass sich der Gedanke der Verkehrssicherung nach heutiger Auffassung nicht mehr auf den räumlich-gegenständlichen Bereich, innerhalb dessen ein Verkehr stattfindet, beschränkt, sondern die Sicherung des Verkehrs vor Gefahrenquellen aller Art umfasst (SZ 60/256; 2 Ob 217/99x), also nicht nur die von den Besuchern einer Veranstaltung selbst benützten Räume, sondern auch den gefahrlosen Zugang zur und den Abgang von einer Veranstaltung (2 Ob 217/99x; vergleiche auch 8 Ob 650/88 mwN). Dies ändert aber nichts an der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Grüninsel samt daran anschließender Stützmauer und Kellerzufahrt des Presshauses - weil durch die Zufahrtsstraße zum Veranstaltungsgebäude und vor allem durch ein auffälliges Absperrband vom unmittelbaren Festgelände getrennt - nicht mehr in den räumlichen Schutzbereich der Veranstaltung fiel. Damit hängt die Entscheidung auch nicht von der vom Kläger weiters aufgeworfenen Frage ab, ob bei Errrichtung der Kellerzufahrt Bauvorschriften verletzt worden seien (Fehlen standfester Geländer). Aus dem Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung (S 3: "In diesem Nebengebäude ...fand ... eine Festveranstaltung statt") ergibt sich, dass das Berufungsgericht mit "Festgelände" ganz offensichtlich jenes Nebengebäude des F*****hofes meint, in dem das Fest stattfand; weil sich vor diesem Gebäude noch die Zufahrtsstraße befindet, liegt in der Annahme des Berufungsgerichts, dass die Grüninsel nicht unmittelbar an das Festgelände angrenze, keine Aktenwidrigkeit. Über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen nicht vor, schließt doch die Kasuistik des Einzelfalls in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (1 Ob 338/98g; 9 Ob 10/00m; 10 Ob 26/00x ua).
Anmerkung
E72780 4Ob46.04zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00046.04Z.0316.000Dokumentnummer
JJT_20040316_OGH0002_0040OB00046_04Z0000_000